

AK
-Rechtschutzregulativ
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§ 12
EINZELFRAGEN
1. Eine nachträgliche Bewilligung von Rechtsschutz erfolgt in der Re-
gel nicht. Sie kann jedoch in besonders begründeten Fällen, insbe-
sondere in welchen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird,
dass der Arbeitnehmer bzw. Rechtsschutzwerber an der rechtzei-
tigen Antragstellung verhindert war, ausnahmsweise zugelassen
werden.
2. Mit der Unterschrift auf dem Rechtsschutzformular unterwirft sich
der Arbeitnehmer bzw. Rechtsschutzwerber den Bestimmungen
dieses Rechtsschutzregulativs.
§ 13
RECHTSSCHUTZ-AUSSCHUSS
1. Die Kammer errichtet einen Ausschuss zur Behandlung grundsätz-
licher Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz.
Das sind insbesondere die Fälle des freiwilligen Rechtsschutzes
gem. § 14, die Gewährung der Rechtsvertretung für die Berufungs-
und Revisionsinstanz und die Übernahme von Rechtsschutzfällen
vom Österreichischen Gewerkschaftsbund oder der Gewerkschaf-
ten.
2. Dieser Ausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die aus dem Kreis der
Kammerräte auszuwählen und vom Vorstand zu beschließen sind.
3. Der Ausschuss tagt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halb-
jahr. Die Tätigkeit des Ausschusses ist in einer eigenen Geschäfts-
ordnung zu regeln.