Previous Page  14 / 16 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 14 / 16 Next Page
Page Background

AK

-Rechtschutzregulativ

14

§ 12

EINZELFRAGEN

1. Eine nachträgliche Bewilligung von Rechtsschutz erfolgt in der Re-

gel nicht. Sie kann jedoch in besonders begründeten Fällen, insbe-

sondere in welchen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird,

dass der Arbeitnehmer bzw. Rechtsschutzwerber an der rechtzei-

tigen Antragstellung verhindert war, ausnahmsweise zugelassen

werden.

2. Mit der Unterschrift auf dem Rechtsschutzformular unterwirft sich

der Arbeitnehmer bzw. Rechtsschutzwerber den Bestimmungen

dieses Rechtsschutzregulativs.

§ 13

RECHTSSCHUTZ-AUSSCHUSS

1. Die Kammer errichtet einen Ausschuss zur Behandlung grundsätz-

licher Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz.

Das sind insbesondere die Fälle des freiwilligen Rechtsschutzes

gem. § 14, die Gewährung der Rechtsvertretung für die Berufungs-

und Revisionsinstanz und die Übernahme von Rechtsschutzfällen

vom Österreichischen Gewerkschaftsbund oder der Gewerkschaf-

ten.

2. Dieser Ausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die aus dem Kreis der

Kammerräte auszuwählen und vom Vorstand zu beschließen sind.

3. Der Ausschuss tagt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halb-

jahr. Die Tätigkeit des Ausschusses ist in einer eigenen Geschäfts-

ordnung zu regeln.