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Nr. 49, März 2013
THEMA:
arbeit & familie
So viel Urlaub steht zu
Erholung.
Je nach anrechenbaren Arbeitsjahren stehen fünf oder sechs Wochen bezahlter
Urlaub pro Jahr zu. Reste aus dem Vorjahr verfallen nicht, sie müssen gutgeschrieben werden.
A
ls Martha die Firma
wechselte, hatten sich
drei Wochen unver-
brauchten Urlaubs angehäuft.
Den bekam sie von ihrem
früherenChef ausbezahlt. Denn:
Nicht verbrauchter Urlaub muss
bei einer Kündigung ausbezahlt
werden, die Urlaubstage aus den
Vorjahren zur Gänze, aus dem
laufenden Jahr anteilig. Wäh-
rend des Arbeitsverhältnisses
darf Urlaub hingegen nicht in
Geld ausbezahlt werden.
Künftig will Martha ihren
Urlaub übers Jahr verbrauchen.
Sie hat wie jeder andere Ar-
beitnehmer (auch Lehrlinge)
Anspruch auf mindestens fünf
Wochen bezahlten Urlaub pro
Arbeitsjahr. Das sind bei einer
6-Tage-Woche (inkl. Samstage)
30 Werktage. Bei einer 5-Tage-
Woche (Mo bis Fr) wird oft in
„Arbeitstagen“ gezählt, dann sind es 25
Arbeitstage (5 Wochen x 5). In den er-
sten sechs Monaten ihres neuen Arbeits-
verhältnisses hat sie nur einen anteiligen
Anspruch auf Urlaub: Sie arbeitet Voll-
zeit, hat also in den ersten Monaten
einen Urlaubsanspruch von etwa zwei
Arbeitstagen pro Monat.
Würde Martha Teilzeit an nur ein-
zelnen Wochentagen arbeiten, gilt:
Einfach die Arbeitstage pro Woche
mal 5 rechnen. Bei drei Arbeitstagen
pro Woche hätte sie 15 Tage bezahl-
ten Urlaub pro Jahr. Nach mehr als
25 Dienstjahren gibt es sechs Wochen
Urlaub (36 Werktage bzw. 30
Arbeitstage).
Während des Urlaubs wird
Urlaubsentgelt gezahlt: Das
ist grundsätzlich jenes Entgelt,
das man erhalten würde, wenn
man nicht auf Urlaub wäre, also
Grundgehalt inklusive Prämien,
Provisionen, mancher Zulagen
und Geld für Überstunden im
Durchschnitt der letzten 13 voll
gearbeiteten Wochen.
Guthaben.
Urlaub ver-
fällt nicht nach einem Jahr.
Und noch ein ganz wichtiger
Punkt: Resturlaube aus dem
Vorjahr verfallen nicht einfach,
sie müssen dem laufenden
Urlaubskonto gutgeschrieben
werden bzw. bei einer Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses
ausbezahlt werden. Urlaub be-
ginnt erst zu verjähren, wenn
man den Anspruch von drei Arbeits-
jahren angesammelt hat, und der Ur-
laub für ein viertes Arbeitsjahr anfällt.
Es wird immer der älteste noch offene
Urlaub verbraucht.
<<
Gutschreiben.
Nicht verbrauchter Urlaub verfällt nicht nach einem Jahr!
Schwanger.
Anlässlich der Geburt eines Kindes gehören finanzielle Absicherung, Karenz,
­Wiedereinstieg in die Arbeitswelt und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie geplant.
M
öchten Arbeitnehmerinnen
nach der Geburt des Kin-
des nicht sofort wieder ar-
beiten gehen, sondern das Kind selbst
betreuen, so müssen sie grundsätzlich
innerhalb des Mutterschutzes nach der
Geburt des Kindes eine Karenz beim
Arbeitgeber anmelden.
Was ist Karenz?
Unter Ka-
renz versteht man die Freistellung
von der Arbeitsleistung unter Ent-
fall des Entgeltes. Diese Karenz muss
mindestens zwei Monate dauern und
kann längstens bis zum Ablauf des 2.
Lebensjahres des Kindes in Anspruch
genommen werden. Der mit der Ka-
renz verbundene Kündigungs- und
Entlassungsschutz endet vier Wochen
nach Ende der Karenz. Die Karenzzeit
kann auch zwischen den Eltern geteilt
werden, wobei auch hier ein Karenz-
teil mindestens zwei Monate betragen
muss. Die einzelnen Teile müssen un-
mittelbar aneinander gereiht werden.
Unterschiede beachten.
In der Praxis kommt es immer wie-
der zu Verwechslung bzw. Gleichset-
zung der Karenz mit dem Bezug des
Kinderbetreuungsgeldes. Während es
sich bei der Karenz um einen arbeits-
rechtlichen Anspruch handelt, ist der
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld
eine Familienleistung, die unabhängig
von einer arbeitsrechtlichen Karenz
gebührt.
Eltern steht das Kinderbetreuungs-
geld zu, wenn bestimmte Vorausset-
zungen, wie etwa Anspruch auf Famili-
enbeihilfe, gemeinsamer Haushalt mit
dem Kind und Einhaltung der Zuver-
dienstgrenze erfüllt sind. Es gibt zwei
Systeme des Kinderbetreuungsgeldes
zur Auswahl. Zum einen das einkom-
mensabhängige
Kinderbetreuungs-
geld, dessen Höhe 80 % der Letztein-
künfte, höchstens ca. 2.000 Euro im
Monat beträgt, und zum anderen vier
Pauschalmodelle. Bei diesen Pauschal-
modellen stehen unabhängig von einer
früheren Erwerbstätigkeit bestimmte
Pauschalbeträge an Kinderbetreuungs-
geld zur Verfügung, je nachdem, wie
lange das Kinderbetreuungsgeld in
Anspruch genommen wird. Geht auch
der Vater in Karenz, dann kann das
Kinderbetreuungsgeld länger bean-
sprucht werden. Für Eltern, die Kin-
derbetreuungsgeld beziehen, besteht
ein Krankenversicherungsschutz.
Elternteilzeit danach.
Nach
der Karenz wünschen sich viele Eltern
eine reduzierte Arbeitszeit, um Familie
und Beruf besser vereinbaren zu kön-
nen. Die hierfür geschaffene Eltern-
teilzeit soll einerseits die Betreuung der
Kinder sicherstellen, und andererseits
die gleichzeitige Erwerbstätigkeit er-
möglichen. Grundsätzlich besteht ein
Anspruch auf Elternteilzeit, wenn in
einem Betrieb mehr als 20 Arbeitneh-
mer beschäftigt sind und das Arbeits-
verhältnis ununterbrochen drei Jahre
gedauert hat. Spätestens drei Monate
vor dem Beginn der Elternteilzeit
muss diese dem Arbeitgeber schriftlich
mitgeteilt werden. Der Kündigungs-
schutz beginnt grundsätzlich mit der
Bekanntgabe der Elternteilzeit, frü-
hestens jedoch vier Monate vor dem
beabsichtigten Beginn und dauert bis
vier Wochen nach dem Ende der El-
ternteilzeit, längstens jedoch bis vier
Wochen nach dem Ablauf des 4. Le-
bensjahres des Kindes.
<<
Kinderfreude.
Sicherheit schafft Vertrauen, bei Mutter und Kind.
VEREINBAREN
Termin beim
Chef anmelden
B
eschäftigte können ihren
Urlaub nicht einfach dann
nehmen, wenn sie möchten. Der
Urlaub muss zwischen Arbeitge-
ber und Arbeitnehmer vereinbart
werden und zwar unter Rücksicht
auf die Erholungsmöglichkeiten
des Beschäftigten und die Erfor-
dernisse des Betriebes. Dabei ist
möglichst darauf zu achten, dass
Arbeitnehmer ihren gesamten
Urlaubsanspruch in einem Arbeits-
jahr verbrauchen können. Jugend-
liche unter 18 müssen auf Verlan-
gen mindestens zwölf Werktage
Urlaub zwischen 15. Juni und 15.
September bekommen.
AK Tipp:
Den Urlaub rechtzeitig
und schriftlich beim Arbeitgeber
anmelden und früh genug eine
konkrete Vereinbarung über den
genauen Termin treffen.
Baby, Kindergeld & Co
BERATUNGSTAG
Echte Männer
gehen in Karenz
V
ieleMänner überlegen, in Karenz
zu gehen, sind dabei jedoch oft
unsicher, und schlussendlich zögern
sie dann doch. Es geht um finanzielle
Absicherung, Sorgen um die beruf-
liche Zukunft und die Unsicherheit,
wie das Umfeld reagiert. Von allen
Kindergeldbezieherinnen und -bezie-
hern sind im Österreichschnitt nur
4,4 Prozent Männer. Dabei profitie-
ren von Väterkarenz alle: Die Väter,
die Mütter, die Kinder und auch die
Unternehmen. Denn sie bekommen
Mitarbeiter zurück, die hochmotiviert
und mit vielen zusätzlichen sozialen
Kompetenzen ausgestattet sind.
Infofrühstück mit Frauenministerin.
Am Montag, 18. März, findet von
9.30 bis 10.30 Uhr in der AK in Inns-
bruck ein Info-Frühstück für Karenz-
papas, Karenzmamas und solche,
die es noch werden wollen, statt. Alle
Interessierten sind dazu herzlich ein-
geladen! Mit dabei: Frauenministerin
Gabriele Heinisch-Hosek und AK Prä-
sident Erwin Zangerl.
Ebenfalls am 18. März können sich
alle jene, die Fragen zu Karenz und
Kinderbetreuungsgeld haben, von
9.30 bis 16 Uhr beim speziellen AK
Beratungstag einen Termin sichern:
Rufen Sie an unter 0800/22 55 22
-1415 oder mailen Sie an karenz@ak-
tirol.com und fixieren Sie Ihren Bera-
tungstermin in der AK in Innsbruck,
Maximilianstr. 7. Kinderbetreuung
wird vor Ort angeboten (Achtung:
Anmeldung erforderlich). Mehr Infos
unter:
Foto:SvetlanaFedoseeva/Fotolia.com
Zu rechtlichen Fragen rund um das
Thema Schwangerschaft, Mutter-
schutz, Karenz, Kindergeld oder
Wiedereinstieg anrufen bei den AK
Hotlines 0800/22 55 22-DW 1414
bzw. DW 1616.
!
Glücklich.
Immer mehr Papas neh-
men sich Zeit für ihr Baby.
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