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THEMA:
MIETE & WOHNEN
D
ie Kosten der En-
ergiewende müssen
fair verteilt werden,
verlangt die AK. Ein durch-
schnittlicher Haushalt zahlt
in diesem Jahr bereits 64
Euro für den Ausbau von
Ökostromanlagen. Das ist um
43 % mehr als noch 2012.
Gleichzeitig liegen die Ener-
giepreise für die Industrie in
Österreich unter dem EU-
Durchschnitt. Die Energie-
preise für die Haushalte liegen
aber darüber, kritisiert die AK. Energie
muss für die Menschen leistbar blei-
ben. Wenn wir sehen, dass in einem
so reichen Land wie Österreich bereits
mehr als 200.000 Menschen an Ener-
giearmut leiden, dann ist es höchste
Zeit, zu handeln. Obwohl die Strom-
Großhandelspreise um 25 % seit Juli
2008 gesunken sind, stiegen die En-
ergiepreise für die privaten Haushalte
um bis zu 20 %. Die Gaspreise sanken
um 6 %, aber die Haushalte zahlen
um bis zu 47 % mehr. Die AK sagt:
Schluss mit dieser Schieflage.
<<
Betriebskostenabrechnung
Heizkostenabrechnung
WOHNBAUFÖRDERUNG
D
er Mieter kann die Miete min-
dern, sobald der tatsächliche Zu-
stand der Mietwohnung nicht
dem entspricht, der zum Zeitpunkt des
Mietvertragsabschlusses vereinbart war.
Die Wohnrechtsexperten der AKTirol er-
klären im Folgenden, wann ein Mieter ein
Recht darauf hat, die Miete zu mindern,
und wie dabei am besten vorzugehen ist:
Entdeckt der Mieter beispielsweise im
Laufe des Mietverhältnisses einen starken
Schimmelbefall an den Wänden der
Mietwohnung, den er nicht verursacht
hat, heizt die mitvermietete Heiztherme
nicht, oder liefert sie kein Warmwasser
mehr etc., dann kann die Miete gemin-
dert werden.
Kraft Gesetz steht dem Mieter das
Recht zu, die Miete bei Vorliegen eines
Mangels (und grundsätzlich schriftlicher
Mitteilung des Mangels an den Vermie-
ter) je nach Unbrauchbarkeit teilweise
bzw. gänzlich einzubehalten.
Dabei sollte man jedoch vorsichtig sein.
Denn der Gesetzestext ist in Bezug auf die
Höhe der Minderung allgemein gefasst.
Wie hoch die Minderung tatsächlich aus-
fallen darf, kann nur bezogen auf den Ein-
zelfall beurteilt werden.
Der Mieter riskiert bei zu hoher und
damit nicht gerechtfertigter Minderung,
dass der Vermieter eine Mietzins- und
Räumungsklage wegen Nichtzahlung der
Miete einbringt.
Im Fall einer solchen Klage hat der
Mieter im Anwendungsbereich des Miet-
rechtsgesetzes zwar die Möglichkeit, den
Mietrückstand bzw. den unberechtigten
Teil der Minderung vor Schluss der
mündlichen Verhandlung erster Instanz
nachzuzahlen, sofern ihn kein grobes
Verschulden daran trifft. Er kann so die
Räumung abwenden, muss aber die Ko-
sten tragen.
Das Risiko einer solchen Klage muss
der Mieter aber nicht eingehen. Deshalb
sollte er folgende Tipps der AK Wohn-
rechtsexperten befolgen:
Unter Vorbehalt.
Fällt dem Mieter
ein Mangel in der Mietwohnung auf, so
muss er diesen dem Vermieter zur Kennt-
nis bringen, am besten mit eingeschrie-
benem Brief mit Rückschein. In diesem
Schreiben ist weiters anzuführen, dass er
sich ab sofort für die Dauer der Beein-
trächtigung auf sein Recht auf Minde-
rung der Miete stützt und sämtliche wei-
teren Mietzahlungen unter Vorbehalt der
Rückforderung leistet. Dieser Schritt ist
grundsätzlich Voraussetzung für die wirk-
same Durchsetzung des Mietzinsminde-
rungsrechts.
Wichtig:
Die Durchsetzung Ihres
Rechts hängt nicht von der Zustimmung
des Vermieters ab! Ein vom Vermieter
unterbreiteter Vorschlag muss auch nicht
unterzeichnet werden. Sofern der Man-
gel nicht vom Mieter verschuldet wurde,
steht ihm das Recht auf Minderung der
Miete von Gesetzes wegen zu; eine Rück-
forderung des gezahlten Mietzinses ist
aber grundsätzlich nur möglich, wenn ein
Vorbehalt erklärt wurde.
<<
Ärgerlich.
Wenn die Heiztherme kein Warmwasser liefert oder Schimmel in der Wohnung
auftritt, kann man die Miete mindern. Aber dabei gibt es so einiges zu beachten.
Teurer
Ökostrom
Fair verteilen.
Private Haushalte zahlen für
Ökostrom-Ausbau um 42 % mehr als 2012.
D
ie neue Rechtslage bringt für
manche Mietverhältnisse Ver-
schärfungen! Der Mietzins ist
nun grundsätzlich am 5. des Monats zu
entrichten. Eine Überweisung der Mie-
te ist aber nur mehr dann rechtzeitig er-
folgt, wenn der Betrag am Fälligkeitstag
am Konto des Vermieters wertgestellt
(„eingelangt“) ist. Bisher genügte es,
wenn die Überweisung der Miete am
Tag der Fälligkeit vom Mieter veranlasst
wurde. Vertraglich kann aber grundsätz-
lich Abweichendes vereinbart werden.
Für manche Mietverhältnisse gelten
jedoch ab 16. März 2013 folgende be-
sondere Schutzbestimmungen. Diese­
gelten auch für bereits bestehende
Mietverhältnisse: Bei Mietverhältnis-
sen, die unter das Konsumentenschutz-
gesetz (KSchG) fallen (gewerbliche
Vermieter), kann der Mieter die Miete
nach wie vor erst am Tag der Fällig-
keit überweisen. Für Mietverhältnisse,
die dem Vollanwendungsbereich des
Mietrechtsgesetzes (MRG) – vor allem
„Altbauwohnungen“ – oder dem Woh-
nungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
unterliegen, kann kein früherer Fällig-
keitstag der Mietzinszahlung als der 5.
des Monats wirksam vereinbart werden
Wenn also ein Mietverhältnis beispiels-
weise dem KSchG und dem Vollan-
wendungsbereich des MRG unterliegt,
genügt es, die Überweisung der Miete
am 5. des Monats zu veranlassen.
Achtung: Bei Verträgen zwischen Pri-
vaten kann aber vereinbart werden, dass
die Miete bereits am Fälligkeitstag beim
Vermieter eingelangt sein muss. Bei
Verträgen im Teil- und Vollausnahme-
bereich des MRG – vor allem frei finan-
zierte Neubauten – kann grundsätzlich
auch ein früherer Fälligkeitstag als der 5.
des Monats vereinbart werden.
<<
Mietzinsfälligkeiten
geändert
Aufgepasst.
Ab März treten neue Vorschriften in Kraft,
bis wann Mietzinszahlungen geleistet werden müssen.
Kalt.
Schreck unter der Dusche, wenn kein Warmwasser kommt.
W
ohnen ist in Tirol schon teuer genug. Umso
wichtiger ist die Kontrolle der Betriebsko-
sten. Aber oft haben gewisse Positionen in den
Abrechnungen gar nichts verloren. Deshalb sollte
man sie genau unter die Lupe nehmen. Aufschluss
und detaillierte Informationen dazu gibt die Broschü-
re „Betriebskostenabrechnung“. Für AK Mitglieder
kostenlos anzufordern unter 0800/22 55 22 –
1731 oder herunterzuladen auf
S
o manche Heizkostenabrechnung bringt für Mie-
ter Hitzewallungen der unangenehmen Art. Das
Prinzip des Heizkostengesetzes ist grundsätzlich ein-
fach: Wer mehr verbraucht, zahlt mehr. Kompliziert
ist aber oft die Abrechnung. Worauf sollte man nun
besonders achten? Das erfahren Interessierte in
der neuen AK Broschüre „Heizkostenabrechnung“,
kostenlos anzufordern unter 0800/22 55 22 –
1731 oder herunterzuladen auf
AK will Offensive
beim Wohnbau
D
ie AK Tirol warnt seit Jahren
vor dem Kollaps im sozialen
Wohnbau, weil die Wohnbauförde-
rung nicht mehr zweckgebunden
eingesetzt wird. AK Präsident Erwin
Zangerl verlangt eine sofortige sozi-
ale Wohnbauoffensive in Tirol. Mög-
lich gemacht werden soll dies durch
die begünstigte Rückzahlungsmög-
lichkeit bei den Wohnbaudarlehen.
Zangerl: „Diese Rückflüsse gehören
für diese Wohnbauoffensive zweck-
gebunden.
Über Gelder, die früher zwingend
in den Wohnbau investiert werden
mussten, können die Länder jetzt frei
verfügen. Heute werden damit Bud-
getlöcher gestopft, obwohl aufgrund
der explodierenden Mieten mehr
leistbare Wohnungen dringend nö-
tig wären. Aufgrund der Bevölke-
rungsprognosen müssten pro Jahr
50.000 neue Wohnungen gebaut
werden.
Die Mittel des Bundes für die
Wohnbauförderung (Zweckzuschüs-
se) sind seit 1996 mit knapp 1,8
Mrd. Euro eingefroren. 2008 wurde
die Zweckbindung ganz aufgehoben.
Die Länder können nunmehr selbst
festlegen, wie viel sie für die Wohn-
bauförderung ausgeben. 2011
waren das um 270 Millionen Euro
weniger als 2010. Deshalb sind
die Zusicherungen der Länder für
geförderte Wohnungen seit 2009
stark eingebrochen. Der Rückgang
der Förderungszusicherungen von
2009 bis 2011 bedeutet, dass um
rund 6.500 Wohnungen weniger ge-
baut wurden. Auch die von Mietern
zurückgezahlten
Wohnbauförde-
rungsdarlehen (Rückflüsse) müssen
schon seit 2001 nicht mehr nur in
den Wohnbau fließen. Die fehlenden
Rückflüsse schmälern nun die geför-
derte Bauleistung.
Teuer.
Haushalte zahlen zu viel für den
Ökostrom-Ausbau.
Pünktlich zahlen.
Die neue Rechts-
lage bringt für manche Mietverhält-
nisse Verschärfungen.
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Mehr Geld.
Der soziale Wohnbau
muss angekurbelt werden.
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Wann es ein Recht auf
Minderung der Miete
gibt
Nr. 49, März 2013
Die Mietrechtsexperten der AK
Tirol beraten Sie dazu gerne unter
der kostenlosen Hotline 0800-22
55 22 – 1718.
Foto:DanielErnst/fotolia.com
Bei Fragen oder Problemen als
AK Mitglied die Wohnrechtsexperten
kontaktieren unter
0800/22 55 22 - 1718.
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