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Nr. 49, März 2013
THEMA:
SOZIALES & PENsiON
Mehr dazu sowie Listen von
Schwerarbeit-Berufsgruppen als
Richtwerte finden Interessierte
auf
oder anrufen
unter 0800/22 55 22 - 1616.
!
INFOABEND TELFS
Betreuung für
24 Stunden
E
s trifft viele völlig unvorberei-
tet: Ein Familienmitglied wird
zum Pflegefall. Eine der Varianten:
Die 24-Stunden-Betreuung zu
Hause. Dabei tauchen viele Fra-
gen auf: Welche Fördermöglich-
keiten gibt es, schließe ich einen
Werkvertrag oder Dienstvertrag
ab, und worauf muss ich dabei
achten, welche Tätigkeiten dürfen
die Betreuer überhaupt durchfüh-
ren? Antworten dazu gibts von
zwei AK Experten beim Infoabend
in der AK Telfs am 17. April um
19.30 Uhr. Anmeldung erforder-
lich unter 0800/22 55 22-3850
oder
Hart.
Eine der Voraussetzungen für die Schwerarbeitspension ist, in den letzten 20 Jahren zehn
Jahre schwer gearbeitet zu haben. Die Abgrenzung ist oft schwierig. Es kommt auf den Einzelfall an.
D
ie Arbeitswelt wird immer
härter und schneller, und
gleichzeitig wird es immer
schwieriger, auch nach langen Ar-
beitsjahren in Pension zu gehen.
Deshalb ist es wichtig, über die be-
stehenden Möglichkeiten Bescheid
zu wissen. Jährlich wenden sich Tau-
sende Arbeiterkammer-Mitglieder an
die Sozialrechtsexperten. Und wie im
Einzelfall geholfen werden kann, zeigt
ein Beispiel aus dem Oberland. Bei
Franz gab es Probleme bei der Aner-
kennung seiner Tätigkeit als Schwer-
arbeitszeiten. Doch die AK Imst hat
ihn mit Erfolg vertreten. Jetzt ist
Franz in Pension.
45 Versicherungsjahre.
Franz ist knapp über 60. Er arbei-
tet schon, seit er 15 Jahre alt ist, seit
1981 ist er beim gleichen Arbeitgeber
beschäftigt. Seine Tätigkeiten: Ka-
nalgrabungs- und Maurerarbeiten,
Wasserbau, Holzschlägern etc. Er
erkundigt sich bei der AK Imst nach
seiner Pension. Die Hacklerregelung
kommt nicht in Frage, weil Franz in
den Wintermonaten immer wieder
gestempelt hat, und er deshalb kei-
ne 45 Beitragsjahre hat. Aber er hat
45 Versicherungsjahre. Und das ist
neben körperlich besonders belasten-
der Tätigkeit entscheidend für die
Schwerarbeitspension.
Erfolgreich.
Die Experten der
AK Imst waren überzeugt, dass Franz
Schwerarbeit verrichtet. Es wurde ein
Antrag auf Anerkennung seiner Tä-
tigkeit als Schwerarbeitszeiten gestellt,
den die Pensionsversicherungsanstalt
jedoch ablehnte. Die AK Experten er-
hoben Klage gegen den negativen Be-
scheid beimArbeits- und Sozialgericht.
Der Arbeitgeber und der unmittelbar
Vorgesetze von Franz wurden im Ver-
fahren genau zu dessen Arbeit befragt.
Schlussendlich kam auch das Gericht
zu der Auffassung, dass Schwerarbeits-
zeiten vorliegen. Mit Bescheid wurde
Franz die Schwerarbeitspension letzt-
endlich zuerkannt.
<<
Pensionsvorschuss neu
Zu beachten.
Finanzielle Absicherung neu geregelt.
Das gilt für Pensionen, die seit heuer beantragt werden.
Pension nach
schwerer Arbeit
D
er Pensionsvorschuss stellt eine
finanzielle Absicherung für
Personen dar, die einen Pen-
sionsantrag gestellt haben, während sie
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
beziehen. Wenn Sie einen Pensionsan-
trag stellen, während Sie Arbeitslosen-
geld bzw. Notstandshilfe bekommen,
müssen Sie das beim AMS unbedingt
melden!
Voraussetzungen.
Das gilt für
Pensionen, die seit heuer beantragt wer-
den: Sie müssen einen Antrag auf eine
Pension stellen (Invaliditätspension,
Berufsunfähigkeitspension, Übergangs-
geld aus der gesetzlichen Pensions- oder
Unfallversicherung, Alterspension oder
Sonderruhegeld). Sie müssen die Vo-
raussetzungen für einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
erfüllen, mit Ausnahme der Arbeits-
willigkeit, Arbeitsfähigkeit und der Ar-
beitsbereitschaft. Mit der Zuerkennung
der Leistungen aus der Sozialversiche-
rung muss gerechnet werden können.
Das ist nur dann der Fall, wenn Sie
bereits genügend Versicherungszeiten
in der Pensionsversicherung erworben
haben. Falls Sie eine Invaliditäts- oder
Berufsunfähigkeitspension beantragen,
muss außerdem ein Gutachten der Pen-
sionsversicherungsanstalt bestätigen,
dass Sie nicht arbeitsfähig sind.
Aufrechtes Verhältnis.
Ein Pensionsvorschuss kann auch
bei aufrechtem Arbeitsverhältnis ge-
währt werden, wenn Sie schon sehr
lange krank sind, der Arbeitgeber
kein Entgelt mehr weiter bezahlen
muss, und der Anspruch auf Kran-
kengeld bereits erschöpft ist. Auch in
diesem Fall muss ein Gutachten der
PVA vorliegen, das die Arbeitsunfä-
higkeit bestätigt. Sonst besteht kein
Anspruch.
Alterspension.
Wenn Sie ei-
nen Antrag auf Alterspension stellen,
muss Ihr Pensionsversicherungsträ-
ger bestätigen, dass voraussichtlich
eine Leistungspflicht dem Grunde
nach binnen zwei Monaten nach
dem Stichtag für die Pension nicht
festgestellt werden kann.
Ablehnung.
Wenn der Pensions-
antrag abgelehnt wird, besteht drei
Monate lang die Möglichkeit, Klage
beim Arbeits- und Sozialgericht ein-
zubringen. Während dieser dreimo-
natigen Frist wird vom AMS weiter-
hin der Pensionsvorschuss bezahlt.
<<
Keine
Rezeptgebühr
D
ie Rezeptgebühr ist für Men-
schen mit geringem Ein-
kommen, chronischen oder
häufigen Erkrankungen oder für Ar-
beitsuchende oft ein großes finanzielles
Problem. Leider wissen viele aber auch
nicht, dass sie von dieser Gebühr befreit
wären. Wir möchten die Betroffenen
verstärkt darüber informieren, schließ-
lich sind sie in einer Situation, in der
es auf jeden Euro ankommt“, sagt AK
Präsident Erwin Zangerl.
Grundsätzlich könnenMenschenmit
einem Einkommen bis 837,63 Euro
netto im Monat auf Antrag von der
Rezeptgebühr befreit werden. Arbeitsu-
chende Menschen werden sogar befreit,
wenn sie monatlich bis zu 977,24 Euro
erhalten, weil die Berechnung anders
erfolgt. Auch sie müssen einen Antrag
auf Befreiung stellen. Leider wissen das
die Betroffenen oft nicht. Die Rezept-
gebühr beträgt in Österreich 5,30 Euro.
Pensionisten mit Ausgleichszulage sind
von der Rezeptgebühr automatisch
befreit. Alleinstehende, die bis 837,63
Euro netto verdienen, können einen
Antrag auf Befreiung stellen. Bei Ehe-
paaren liegt die Grenze bei zusammen
1.255,89 Euro. Bei Arbeitsuchenden
liegt der Betrag bei 977,24 Euro bzw.
bei 1.465,21 Euro bei Ehepaaren. Das
wissen die wenigsten Betroffenen.
Die Berechnungsgrundlage für die
Rezeptgebührenbefreiung ist das Jah-
reseinkommen. Löhne oder Ausgleichs-
zulagen bei Pensionisten werden 14
Mal pro Jahr ausbezahlt. Arbeitslosen-
geld und Notstandshilfe nur zwölfmal.
Weil man das aufs ganze Jahr umlegen
muss, liegt daher die Grenze beim mo-
natlichen Arbeitslosengeld oder der
Notstandshilfe höher. Auf den Tag
umgelegt, bedeutet das ein tägliches Ar-
beitslosengeld von weniger als 32 Euro
für Alleinstehende.
Wer ist noch befreit?
Bei
überdurchschnittlichen Ausgaben in-
folge von Leiden oder Gebrechen (mo-
natlich mind. 62,82 Euro) gilt für Al-
leinstehende ein Einkommenswert von
963,27 und bei Ehepaaren 1.444,27
Euro (pro Kind gibt es einen erhöhten
Grenzbetrag um 129,24 Euro).
<<
Info.
Einige Gruppen sind von der Rezeptgebühr
befreit, ohne es zu wissen. Darauf ist zu achten.
Gut zu wissen.
Oft wird das Geld beim Übergang in die Pension recht knapp.
Unklar.
Was ist Schwerarbeit und was nicht? Bei der Beurteilung darüber kommt es auf den Einzelfall an.
SPRECHSTUNDEN
Hilfe in
Notfällen
D
r. Lothar Müller vom AK Un-
terstützungsfonds berät in
den Bezirken alle, die sich in Not-
lagen befinden, etwa durch Schei-
dung, Exekutionen oder Delogie-
rung. Die Termine:
AK Reutte
, 28.
März, 10 - 12 Uhr;
AK Kufstein
,
4. April, 10 - 12 Uhr;
AK Lienz
; 15.
April, 13 – 17 Uhr;
AK Telfs
, 25.
April, 10 - 12 Uhr. Alle Unterlagen
mitbringen. Anmelden von Mo -
Do, 9 - 11 Uhr unter 0800/22
55 22 – 1107, oder bei Ihrer AK
im Bezirk.
Teuer.
Die Rezeptgebühr stellt oft ein
großes finanzielles Problem dar.
Belastende
Tätigkeiten
Foto: stock4you/Fotolia.de
Foto:olly/Fotolia.de
Infos in der Sozialpolitischen Abtei-
lung der AK Tirol Tel 0800/22 55
22 – 1616 oder bei der PVA.
!
W
er in Schwerarbeitspensi-
on gehen will, kann bei der
Pensionsversicherungsanstalt die
Feststellung von Schwerarbeits-
zeiten beantragen. Der Vorteil ist
ein früherer Pensionsantritt (Män-
ner ab 60 Jahre, Frauen ab 55
Jahre), allerdings gibt es aufgrund
des vorzeitigen Pensionsantrittes
Abschläge.
Voraussetzung für die Schwer-
arbeitspension ist, dass während
der letzten 20 Jahre des Erwerbs-
lebens 10 Jahre lang Schwerarbeit
gemacht wurde und insgesamt 45
Versicherungsjahre vorliegen (auch
Arbeitslosengeldbezug, Präsenz-
und Zivildienst oder Krankengeld
werden berücksichtig).
Als Schwerarbeit gilt u. a. unregel-
mäßige Nachtarbeit zwischen 22
und 6 Uhr im Ausmaß von minde-
stens 6 Stunden und an zumindest
6 Arbeitstagen im Kalendermonat
(Schicht- und Wechseldienst). Auch
regelmäßige Tätigkeiten unter ex-
tremer Hitze oder Kälte sowie im
Pflegebereich können anerkannt
werden. Berücksichtigt wird auch
schwere körperliche Arbeit (bei
Männern 2.000, bei Frauen 1.400
Arbeitskilokalorien bei einer acht-
stündigen Arbeitszeit).