Tiroler Arbeiterzeitung - page 8

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THEMA:
GELD & STEUER
Nr. 52, Juni 2013
Kindergeld
und Arbeit
Das gilt für
Arbeitslose
Achtung.
Wer zum Kinderbetreuungsgeld dazu verdienen will,
muss aufpassen. Denn hier gibt es verschiedene Grenzen.
Melden.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld und
Wunsch nach Beschäftigung AMS kontaktieren.
E
s gibt unterschiedliche Zuver-
dienstgrenzen beim Kinderbe-
treuungsgeld (KBG). Je nach-
dem, ob es sich um eine Variante des
pauschalen KBG oder um das seit 1.
Jänner 2010 neu geschaffene einkom-
mensabhängige KBG handelt.
Zuverdienstgrenze beim pauschalen
KBG:
Diese beträgt 16.200 Euro pro
Kalenderjahr oder den höheren indi-
viduellen Grenzbetrag von 60 % der
Einkünfte aus dem letzten Kalender-
jahr vor der Geburt, in dem kein KBG
bezogen wurde (beschränkt auf das
drittvorangegangene Jahr).
Zuverdienstgrenze beim einkom-
mensabhängigen KBG:
Es gilt eine
Grenze von jährlich 6.100 Euro. Der
Grenzbetrag wird errechnet, indem
vom Bruttoverdienst die Sozialversi-
cherungsbeiträge abgezogen werden.
Dieser Betrag wird dann pauschal um
30 % erhöht. Nicht zu berücksichti-
gen sind: 13., 14., etwaige 15. Bezü-
ge, gesetzliche und freiwillige Abfer-
tigungen, Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung. Grundsätzlich ist
daher ein Bruttoverdienst von monat-
lich 1.240 Euro bzw. 460 Euro (beim
einkommensabhängigen) nicht schäd-
lich für das KBG. Wenn nicht das gan-
ze Jahr Kinderbetreuungsgeld bezogen
wird, ist das Einkommen außerhalb
der Bezugszeiten von KBG nicht zu
berücksichtigen.
Bei Überschreiten der Zuverdienst-
grenze muss nicht das gesamte KBG,
sondern nur der Überschreitungsbetrag
zurückbezahlt werden.
Seit 1.1.2010 gibt es eine neuartige
Beihilfe zum KBG:
Die Beihilfe be-
trägt 6,06 Euro pro Tag (monatlich ca.
181 Euro), maximal für 12 Monate,
gilt nicht beim einkommensabhän-
gigen KBG.
Die Zuverdienstgrenze für den bezie-
henden Elternteil beträgt 6.100 Euro
(ab 1. 1. 2014: 6.400 Euro), jene des
Partners 16.200 Euro jährlich. Bei
Überschreiten der Grenzen muss die ge-
samte Beihilfe zurückbezahlt werden.
<<
B
eim Dazuverdienen im Fal-
le von Arbeitslosengeld und
Notstandshilfe muss einiges
beachtet werden. Wird während des
Bezuges von Arbeitslosengeld oder
Notstandshilfe einer Beschäftigung
nachgegangen, muss dies dem Arbeits-
marktservice unverzüglich gemeldet
werden. Ein Nebenverdienst bis zur
Geringfügigkeitsgrenze ist möglich.
Bei der Notstandshilfe wird neben
Erwerbseinkünften auch jedes son-
stige Einkommen (z.B. Vermietung,
Witwen-/Witwerpension) angerech-
net. Auch das Einkommen des Ehe-
partners bzw. Lebensgefährten wird
ab folgenden Freigrenzen auf die Not-
standshilfe angerechnet: Für den das
Einkommen beziehenden Ehepartner
monatlich 529 Euro, zuzüglich 264,50
Euro für jede Person, zu deren Unter-
halt der Ehepartner beiträgt.
<<
Viele Eltern
wollen in der Betreuungsphase nicht den Anschluss verlieren.
B
eim Dazuverdienen in der Pen-
sion gilt es einiges zu beachten.
Folgende Grenzen beziehen
sich nur darauf, dass die Pension nicht
wegfällt bzw. gekürzt wird. Vom steu-
erlichen Gesichtspunkt muss jedoch in
den meisten Fällen mit einer Nachzah-
lung gerechnet werden.
Berechnung des Pensionsantritts un-
ter
Vorzeitige Alterspension
Bei der
vorzeitigen Alterspension
ist ein
Dazuverdienen bis zur Geringfügigkeits-
grenze von höchstens 386,80 Euro pro
Monat (plus 2 Sonderzahlungen) bzw.
29,70 Euro täglich möglich. Ein diesen
Betrag übersteigendes Einkommen führt
zumWegfall der gesamten Pension.
Bei der
Alterspension
, also für Frauen
ab dem 60. Lebensjahr und Männer
ab dem 65. Lebensjahr, ist ein unbe-
schränktes Dazuverdienen möglich.
Bei der
Invaliditäts- bzw. Berufsun-
fähigkeitspension
gibt es unterschied-
liche Regelungen abhängig vom Pensi-
onsbeginn. Bei Pensionsbeginn vor 1.
Juli 1993: Hier ist ein unbeschränktes
Dazuverdienen möglich. Bei Pensionsbe-
ginn ab 1. Juli 1993: Eine Kürzung bei
Überschreiten individueller Grenzbeträ-
ge ist möglich, sofern die Pension einen
Zurechnungszuschlag beinhaltet. Bei
Pensionsbeginn ab 1. Jänner 2001: Bei
Überschreiten der Geringfügigkeitsgren-
ze ist die Umwandlung in eine Teilpen-
sion und Kürzung bis zu 50 % möglich.
Witwen-/Witwerpension
Dazuverdienen zu einer
Witwen-/Wit-
werpension:
Bei Pensionsbeginn vor
1.1.1995 ist dies unbeschränkt mög-
lich. Bei Pensionsbeginn ab 1.1.1995 ist
eine Kürzung im Einzelfall möglich. Bei
Bezug eines Pensionsvorschusses ist es
erlaubt, Einkünfte bis zur Geringfügig-
keitsgrenze von monatlich 386,80 Euro
zu beziehen.
Bei Ausgleichszulagenempfängern wird
durch das Dazuverdienen die Aus-
gleichszulage im Ausmaß des Dazuver-
dienens gekürzt.
Der Ausgleichszulagenrichtsatz beträgt
für Alleinstehende 837,63 Euro, für
Paare 1.255,89 Euro.
<<
Viele Pensionisten
wollen sich etwas dazuverdienen, weil sie mit ihrer Rente oft nur schwer auskommen.
Stipendien - Studienförderung
Z
um Stipendium dürfen jährlich bis 8.000 Euro dazuverdient werden
(entscheidend ist das Bruttoeinkommen minus Sozialversicherung;
Sonderzahlungen und eine etwaige Abfertigung werden - im Gegensatz
bei der Grenze für Familienbeihilfe - mitgerechnet). Als Einkommen zählen
auch Waisenpensionen, Kinderbetreuungsgeld, Kranken-, Arbeitslosengeld,
Sozialhilfe. Einkommen vor dem Beihilfenbezug hat keine Auswirkung.
Infos bei der Stipendienstelle Innsbruck:
Andreas-Hofer-Str. 44/II, Innsbruck; Tel. 0512/57 33 70, Fax 0512/57
33 70-16
Mail:
. Infos zu Schul-
und Heimbeihilfe: Schülerbeihilfenbehörde, Innrain 1, Innsbruck; Tel.
0512/52033-116 bis 118
Infos zu Fahrtkostenzuschüssen (für Internatsschüler) und Heimbeihil-
fen für Schüler (5. bis 8. Schulstufe):
Amt der Tiroler Landesregierung,
Sillgasse 8, Innsbruck, Tel. 0512/508 - 3768 und - 3769.
DAS STEHT ZU
wichtige grenzen
Alleinverdiener
und Pension
Arbeiten in der
Bildungskarenz
Sätze bei der
Familienbeihilfe
Verdienst in
Altersteilzeit
D
er Alleinverdienerabsetzbe-
trag steht nicht zu, wenn
keine Kinder mit Familienbeihilfe
vorhanden sind. Liegt allerdings
bei Pensionisten das steuer-
pflichtige Jahreseinkommen un-
ter 19.930 Euro (Bruttopension
von ca. 1.750 Euro mtl.), so wird
der Alleinverdienerabsetzbetrag
in Form eines erhöhten Pensi-
onistenabsetzbetrages berück-
sichtigt, sofern das Ehepart-
nereinkommen jährlich unter
2.200 Euro liegt.
• Wurde für mindestens ein Kind
für mehr als sechs Monate im
betreffenden Jahr Familienbei-
hilfe bezogen, so beträgt die
Verdienstgrenze des (Ehe-)Part-
ners 6.000 Euro jährlich. Rele-
vant sind die Bruttobezüge ab-
züglich der Sozialversicherung.
• Steuerfreie Bezüge, wie z. B.
Kinderbetreuungsgeld, Arbeits-
losengeld oder Notstandshilfe,
aber auch der 13. oder 14. Mo-
natsbezug (bis zu 2.100 Euro),
können zusätzlich zu den oben
genannten Grenzen bezogen
werden. Eine erhaltene Abfer-
tigung hingegen zählt ebenso
wie das Wochengeld zu den
Einkünften.
W
ährend der Bildungs-
karenz wird vom AMS
Weiterbildungsgeld in Höhe des
Arbeitslosengeldbezuges
be-
zahlt. Ein Nebenverdienst bis zur
Geringfügigkeitsgrenze von mo-
natlich 386,80 Euro ist erlaubt,
entweder beim selben Arbeitge-
ber oder bei einem anderen Ar-
beitgeber.
D
ie erlaubte Verdienstgrenze
der Kinder liegt bei einem
zu versteuernden Einkommen
von jährlich 10.000 Euro. Da-
runter ist zu verstehen: Der
Bruttobetrag abzüglich Sozi-
alversicherung und sonstiger
Werbungskosten, der 13. und
14. Bezug werden nicht berück-
sichtigt.
• Gänzlich außer Betracht bei der
Einkunftsermittlung des Kindes
bleiben Studienbeihilfen, Wai-
senpensionen,
Lehrlingsent-
schädigungen, Notstandshilfe
oder Karenzgeld; Einkünfte, die
vor oder nach Zeiträumen er-
zielt werden, für die Anspruch
auf die Familienbeihilfe besteht.
B
eim gleichen Arbeitgeber
ist ein Zuverdienst bis zur
Geringfügigkeitsgrenze von mo-
natlich 386,80 Euro erlaubt. Vo-
raussetzung ist, dass der Zuver-
dienst nicht vor Abschluss des
Altersteilzeitmodells vereinbart
wurde, denn dann stimmt das
vereinbarte Altersteilzeitmodell
nicht, da der Gesamtverdienst
höher ist.
• Bei einem anderen Arbeitge-
ber ist ein Zuverdienst unbe-
schränkt möglich. Zu beachten
ist jedoch immer eine etwaige
Konkurrenzklausel bzw. die Er-
laubnis des ersten Arbeitge-
bers.
• Bei jedem Nebenverdienst muss
stets die steuerliche Seite be-
achtet und gegebenenfalls ans
Finanzamt Einkommensteuer be-
zahlt werden!
Neue Grenzen beim
Dazuverdienen
Pension.
Beim Dazuverdienen gibt es unterschiedliche
Regelungen, je nach Pensionsart und Eintrittsdatum.
Foto:GünterMenzl/Fotolia.com
Foto:drubig-photo/Fotolia.com
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