A
RBEIT
&
R
ECHT
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Nr. 105, März 2018
Das gilt am Arbeitsplatz!
E
ine Kündigung im Krankenstand ist rechtlich möglich. Der Arbeitgeber muss auch
hier Fristen und Termine einhalten. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheits-
fall bleibt bestehen. Viele gehen krank arbeiten, oft aus Angst, den Arbeitsplatz zu verlie-
ren. Die Arbeiterkammer fordert deshalb einen Kündigungsschutz im Krankenstand.
W
enn der Arbeitgeber darauf besteht, müssen Sie eine Bestätigung
des Krankenstandes durch Ihren Arzt schon ab dem ersten
Tag vorlegen, nicht erst ab dem dritten Tag – wie so oft irrtümlich
angenommen. Um keine Probleme zu bekommen, ist es ratsam, auf
jeden Fall gleich zum Arzt zu gehen.
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ine Kündigung muss nicht schriftlich erfolgen.
Bis auf wenige Ausnahmen gilt auch eine
mündliche – sogar eine über einen Boten – ausge-
sprochene Kündigung. Ab diesem Zeitpunkt laufen
alle Fristen. Die Kündigungsfrist ist die Dauer vom
Empfang der Kündigung bis zum letzten Arbeitstag.
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rbeitnehmer können zu Überstunden auch Nein sagen. Wenn Sie wichtige Gründe haben,
z. B. Kinderbetreuung oder einen dringenden Arzttermin, müssen Sie keine Überstunden
machen. Aber: Ihre Gründe müssen schwerer wiegen als die Interessen der Firma. Die An-
ordnung von Überstunden sollte die Ausnahme sein, nicht die Regel! Außerdem sollte Sie
der Arbeitgeber umgehend darüber informieren, sobald klar ist, dass Überstunden
geleistet werden müssen.
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s gilt, was unterschrieben wurde, und sei es noch so unfair – außer es widerspricht
ganz klar dem Gesetz. Viele unterschreiben unfaire Klauseln in Arbeitsverträ-
gen, weil sie die Stelle dringend benötigen, ohne Chance, die unfairen Klauseln
„herauszuverhandeln“. Aber sie gelten und begleiten den Beschäftigten durch das
ganze Arbeitsverhältnis. Lassen Sie daher Ihren Arbeitsvertrag – am besten noch
vor dem Unterschreiben – von den AK Experten kontrollieren. Denn es ist besser
schon im Vorfeld zu wissen, worauf man sich einlässt.
Kündigung
imKrankenstand
Krankschreibung
ab dem 1. Tag
Kündigung
auch mündlich
Nein zu
Überstunden
Auch unfaire
Klauseln gelten
Wissen.
Immer wieder sind Beschäftigte mit rechtlichen Fragen rund ums Arbeitsleben konfrontiert. Hartnäckig
halten sich falsche Informationen zu Krankenstand, Urlaub, Kündigung & Co. Wir räumen mit Irrtümern auf.
Ü
ber den Urlaub kann der Chef nicht allein bestimmen. Der Urlaub
muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich ver-
einbart werden und zwar unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen
Erfordernisse sowie die Erholungsmöglichkeiten des Mitarbeiters.
Lediglich Lehrlingen steht im Juli bzw. August ein zweiwöchiger
durchgehender Urlaub zu. Wenn ein Urlaub einmal bewilligt
wurde, kann er Ihnen nicht mehr gestrichen werden – außer
die Firma hat ganz wichtige wirtschaftliche Gründe,
z. B. einen Betriebsnotstand. In diesem Fall muss
der Arbeitgeber die bereits getätigten Kosten
übernehmen – wie etwa Stornogebühren.
D
er Urlaub dient der Erholung. Daher ist es
verboten, Geld statt Urlaub zu vereinbaren,
solange Sie in einem aufrechten Arbeitsverhältnis
sind. Wenn Sie aus der Firma ausscheiden, muss
jedoch nicht konsumierter Urlaub ausbezahlt werden.
E
igentlich könnte man im Arbeitsleben ja davon ausgehen,
dass bestehende Ansprüche nicht so einfach verloren
gehen. Das ist leider nicht immer so, denn es gibt sogenannte
Verfallsfristen. Viele Kollektiv- oder Arbeitsverträge sehen vor, dass
arbeitsrechtliche Ansprüche rasch verfallen (z. B. innerhalb von nur drei
Monaten). Das kann Beschäftigte viel Geld kosten, weil sie etwa ihre
geleisteten Überstunden nur für den kurzen Zeitraum innerhalb der
Verfallsfrist gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen oder sogar
einklagen müssen. Versäumen sie diese Fristen, sind die Ansprüche
erloschen. Viele Verfallsfristen gelten auch, wenn ein Arbeitsverhältnis
beendet ist. Zahlreiche Beschäftigte wagen keine Auseinandersetzung
um unbezahlte Überstunden, weil sie Angst haben, ihren Arbeitsplatz zu
verlieren. Deshalb fordert die Arbeiterkammer die Abschaffung dieser
kurzen Verfallsfristen.
W
eit verbreitet ist auch der Irrtum, dass vor einer Entlassung immer eine
Abmahnung erfolgen muss. Aber das stimmt nicht. Man kann auch ohne
vorherige Abmahnung entlassen werden. Der Chef muss nur bei bestimmten
Gründen vorher abmahnen, etwa wenn Sie zu spät zur Arbeit kommen.
Entlassung auch
ohneAbmahnung
Kein Geld
statt Urlaub
Überstunden
ohne Bezahlung
Kein
Zwangsurlaub
I
mmer mehr Erwerbstätige gehen
einer Beschäftigung in Teilzeit
nach. Die Gründe dafür sind sehr
unterschiedlich und werden kon-
trovers diskutiert. Weitreichende
Konsequenzen für die Lebensum-
stände der Betroffenen sind die
Folge. Beim AK Vortrag
„Tipps zur
Teilzeitarbeit“
am
Dienstag, 17.
April, ab 19 Uhr in der AK Schwaz,
Münchner Straße 20
, werden unter
anderem arbeits-, sozialversiche-
rungs- und steuerrechtliche Aspekte
beleuchtet. Gleich anmelden
unter 0800/22 55 22 – 3737 oder
schwaz@ak-tirol.comThemenspezi-
fische Fragen werden im Anschluss
in einer offenen Diskussionsrunde
besprochen.
I
n einer digitalisierten Arbeitswelt
müssen sich die Menschen immer
öfter gegenüber „intelligenten“
Computersystemen und Robotern
behaupten. Dadurch ergeben
sich einige zentrale Fragen: Wird
menschliche Arbeit zunehmend
durch Maschinen ersetzt? Wird die
Arbeitslosigkeit dramatisch ansteigen
oder erleben wir einen wirtschaftli-
chen Aufschwung? Sind die Folgen
der Digitalisierung am Arbeitsmarkt
überhaupt abschätzbar? Der AK Vor-
trag
„Gefahren der Digitalisierung
“ am
Di. 17. April ab 19.30 Uhr in der AK
Telfs, Moritzenstraße 1
, thematisiert,
wie sich Arbeit in Zukunft entwickeln
könnte. Anmelden unter 0800/22 55
22 – 3850 oder
telfs@ak-tirol.comM
it einer Schwangerschaft beginnt
ein neuer Lebensabschnitt und es
ergeben sich viele Fragen. Antworten
erhalten angehende Mütter und Väter
beim kostenlosen AK Infoabend
„infor-
miert.eltern.werden“
.
Die nächsten Termine:
AK Reutte,
Mühler Str. 22, Di. 17. April, 18.30 Uhr;
AK Imst, Rathausstr. 1, Do. 19. April, 19
Uhr
. Expertinnen und Experten beleuch-
ten in Kurzvorträgen verschiedenste
Gesichtspunkte: Von
„Das Recht der
Eltern am Arbeitsplatz“
bis zu
„Kinderbe-
treuungsgeld“
.
Anmeldung unter Tel. 0800/22 55 22
und der jeweiligen DW oder per eMail:
Reutte:
DW3650 bzw.
reutte@ak-tirol.comImst:
DW 3150 bzw.
imst@ak-tirol.comInfos für Eltern
Tipps zur Teilzeitarbeit
Gefahren der Digitalisierung
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/stock.adobe.comBei Problemen
helfen d
ie
AK Experten unter
Tel. 0800/
22 55 22
– 1414!
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