Table of Contents Table of Contents
Previous Page  4 / 12 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 4 / 12 Next Page
Page Background

A

RBEIT

&

R

ECHT

4

Nr. 105, März 2018

Das gilt am Arbeitsplatz!

E

ine Kündigung im Krankenstand ist rechtlich möglich. Der Arbeitgeber muss auch

hier Fristen und Termine einhalten. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheits-

fall bleibt bestehen. Viele gehen krank arbeiten, oft aus Angst, den Arbeitsplatz zu verlie-

ren. Die Arbeiterkammer fordert deshalb einen Kündigungsschutz im Krankenstand.

W

enn der Arbeitgeber darauf besteht, müssen Sie eine Bestätigung

des Krankenstandes durch Ihren Arzt schon ab dem ersten

Tag vorlegen, nicht erst ab dem dritten Tag – wie so oft irrtümlich

angenommen. Um keine Probleme zu bekommen, ist es ratsam, auf

jeden Fall gleich zum Arzt zu gehen.

E

ine Kündigung muss nicht schriftlich erfolgen.

Bis auf wenige Ausnahmen gilt auch eine

mündliche – sogar eine über einen Boten – ausge-

sprochene Kündigung. Ab diesem Zeitpunkt laufen

alle Fristen. Die Kündigungsfrist ist die Dauer vom

Empfang der Kündigung bis zum letzten Arbeitstag.

A

rbeitnehmer können zu Überstunden auch Nein sagen. Wenn Sie wichtige Gründe haben,

z. B. Kinderbetreuung oder einen dringenden Arzttermin, müssen Sie keine Überstunden

machen. Aber: Ihre Gründe müssen schwerer wiegen als die Interessen der Firma. Die An-

ordnung von Überstunden sollte die Ausnahme sein, nicht die Regel! Außerdem sollte Sie

der Arbeitgeber umgehend darüber informieren, sobald klar ist, dass Überstunden

geleistet werden müssen.

E

s gilt, was unterschrieben wurde, und sei es noch so unfair – außer es widerspricht

ganz klar dem Gesetz. Viele unterschreiben unfaire Klauseln in Arbeitsverträ-

gen, weil sie die Stelle dringend benötigen, ohne Chance, die unfairen Klauseln

„herauszuverhandeln“. Aber sie gelten und begleiten den Beschäftigten durch das

ganze Arbeitsverhältnis. Lassen Sie daher Ihren Arbeitsvertrag – am besten noch

vor dem Unterschreiben – von den AK Experten kontrollieren. Denn es ist besser

schon im Vorfeld zu wissen, worauf man sich einlässt.

Kündigung

imKrankenstand

Krankschreibung

ab dem 1. Tag

Kündigung

auch mündlich

Nein zu

Überstunden

Auch unfaire

Klauseln gelten

Wissen.

Immer wieder sind Beschäftigte mit rechtlichen Fragen rund ums Arbeitsleben konfrontiert. Hartnäckig

halten sich falsche Informationen zu Krankenstand, Urlaub, Kündigung & Co. Wir räumen mit Irrtümern auf.

Ü

ber den Urlaub kann der Chef nicht allein bestimmen. Der Urlaub

muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich ver-

einbart werden und zwar unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen

Erfordernisse sowie die Erholungsmöglichkeiten des Mitarbeiters.

Lediglich Lehrlingen steht im Juli bzw. August ein zweiwöchiger

durchgehender Urlaub zu. Wenn ein Urlaub einmal bewilligt

wurde, kann er Ihnen nicht mehr gestrichen werden – außer

die Firma hat ganz wichtige wirtschaftliche Gründe,

z. B. einen Betriebsnotstand. In diesem Fall muss

der Arbeitgeber die bereits getätigten Kosten

übernehmen – wie etwa Stornogebühren.

D

er Urlaub dient der Erholung. Daher ist es

verboten, Geld statt Urlaub zu vereinbaren,

solange Sie in einem aufrechten Arbeitsverhältnis

sind. Wenn Sie aus der Firma ausscheiden, muss

jedoch nicht konsumierter Urlaub ausbezahlt werden.

E

igentlich könnte man im Arbeitsleben ja davon ausgehen,

dass bestehende Ansprüche nicht so einfach verloren

gehen. Das ist leider nicht immer so, denn es gibt sogenannte

Verfallsfristen. Viele Kollektiv- oder Arbeitsverträge sehen vor, dass

arbeitsrechtliche Ansprüche rasch verfallen (z. B. innerhalb von nur drei

Monaten). Das kann Beschäftigte viel Geld kosten, weil sie etwa ihre

geleisteten Überstunden nur für den kurzen Zeitraum innerhalb der

Verfallsfrist gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen oder sogar

einklagen müssen. Versäumen sie diese Fristen, sind die Ansprüche

erloschen. Viele Verfallsfristen gelten auch, wenn ein Arbeitsverhältnis

beendet ist. Zahlreiche Beschäftigte wagen keine Auseinandersetzung

um unbezahlte Überstunden, weil sie Angst haben, ihren Arbeitsplatz zu

verlieren. Deshalb fordert die Arbeiterkammer die Abschaffung dieser

kurzen Verfallsfristen.

W

eit verbreitet ist auch der Irrtum, dass vor einer Entlassung immer eine

Abmahnung erfolgen muss. Aber das stimmt nicht. Man kann auch ohne

vorherige Abmahnung entlassen werden. Der Chef muss nur bei bestimmten

Gründen vorher abmahnen, etwa wenn Sie zu spät zur Arbeit kommen.

Entlassung auch

ohneAbmahnung

Kein Geld

statt Urlaub

Überstunden

ohne Bezahlung

Kein

Zwangsurlaub

I

mmer mehr Erwerbstätige gehen

einer Beschäftigung in Teilzeit

nach. Die Gründe dafür sind sehr

unterschiedlich und werden kon-

trovers diskutiert. Weitreichende

Konsequenzen für die Lebensum-

stände der Betroffenen sind die

Folge. Beim AK Vortrag

„Tipps zur

Teilzeitarbeit“

am

Dienstag, 17.

April, ab 19 Uhr in der AK Schwaz,

Münchner Straße 20

, werden unter

anderem arbeits-, sozialversiche-

rungs- und steuerrechtliche Aspekte

beleuchtet. Gleich anmelden

unter 0800/22 55 22 – 3737 oder

schwaz@ak-tirol.com

Themenspezi-

fische Fragen werden im Anschluss

in einer offenen Diskussionsrunde

besprochen.

I

n einer digitalisierten Arbeitswelt

müssen sich die Menschen immer

öfter gegenüber „intelligenten“

Computersystemen und Robotern

behaupten. Dadurch ergeben

sich einige zentrale Fragen: Wird

menschliche Arbeit zunehmend

durch Maschinen ersetzt? Wird die

Arbeitslosigkeit dramatisch ansteigen

oder erleben wir einen wirtschaftli-

chen Aufschwung? Sind die Folgen

der Digitalisierung am Arbeitsmarkt

überhaupt abschätzbar? Der AK Vor-

trag

„Gefahren der Digitalisierung

“ am

Di. 17. April ab 19.30 Uhr in der AK

Telfs, Moritzenstraße 1

, thematisiert,

wie sich Arbeit in Zukunft entwickeln

könnte. Anmelden unter 0800/22 55

22 – 3850 oder

telfs@ak-tirol.com

M

it einer Schwangerschaft beginnt

ein neuer Lebensabschnitt und es

ergeben sich viele Fragen. Antworten

erhalten angehende Mütter und Väter

beim kostenlosen AK Infoabend

„infor-

miert.eltern.werden“

.

Die nächsten Termine:

AK Reutte,

Mühler Str. 22, Di. 17. April, 18.30 Uhr;

AK Imst, Rathausstr. 1, Do. 19. April, 19

Uhr

. Expertinnen und Experten beleuch-

ten in Kurzvorträgen verschiedenste

Gesichtspunkte: Von

„Das Recht der

Eltern am Arbeitsplatz“

bis zu

„Kinderbe-

treuungsgeld“

.

Anmeldung unter Tel. 0800/22 55 22

und der jeweiligen DW oder per eMail:

Reutte:

DW3650 bzw.

reutte@ak-tirol.com

Imst:

DW 3150 bzw.

imst@ak-tirol.com

Infos für Eltern

Tipps zur Teilzeitarbeit

Gefahren der Digitalisierung

AK SCHWAZ

SERVICE

VORTRAG AK TELFS

© benik.at/stock.adobe.com

© jorgophotograph/stock.adobe.com

© Nikolai Chernyshev

/stock.adobe.com

Bei Problemen

helfen d

ie

AK Experten unter

Tel. 0800/

22 55 22

– 1414!

M

e

h

r

a

u

f

w

w

w

.

a

k

-

t

i

r

o

l

.

c

o

m