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Nr. 105, März 2018
THEMA: PFLEGE
E
s gebührt, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ein ständiger Hilfs- und
Betreuungsbedarf gegeben ist, dieser zumindest mehr als 65 Stunden im
Monat beträgt, voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert und der ge-
wöhnliche Aufenthalt im Inland liegt.
I
m Pflegegeldbereich wird über Anträge von Personen mittels Bescheid
entschieden. Der Betroffene kann für den Fall, dass er mit der Entscheidung
nicht einverstanden ist, gegen den Bescheid Einspruch erheben und inner-
halb einer 3-monatigen Rechtsmittelfrist die Klage dem zuständigen Landes-
gericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht überreichen.
D
as Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf und wird
in 7 Stufen bemessen. Für jede einzelne Stufe ist ein Pflegebedarf fest-
gelegt, der ein gewisses Stundenausmaß überschreitet. Ab der Stufe 5 muss
neben der geforderten Stundenanzahl auch noch ein weiteres zusätzliches
Kriterium erfüllt sein. Unabhängig von einem gewissen Stundenausmaß
ist für Personen, die aufgrund bestimmter Diagnosen zur eigenständigen
Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Roll-
stuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles (aktive Rollstuhlfahrer)
angewiesen sind bzw. für sehbehinderte Personen eine Mindesteinstufung
zwischen den Stufen 3 und 5 – je nach Ausprägung der zu Grunde liegenden
Beschwerden – vorgesehen. Das Pflegegeld wird grundsätzlich an den An-
spruchsberechtigten ausbezahlt. Ist dieser geschäftsunfähig oder beschränkt
geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld dem gesetzlichen Vertreter oder bei
Vorliegen einer Sachwalterschaft dem Sachwalter auszubezahlen.
Mehr als 50 % aller Pflegegeldbezieherinnen bzw. -bezieher erhalten ein
Pflegegeld der Stufe 1 oder 2.
D
ie Einstufung nach dem
Bundespflegegeldgesetz
erfolgt in der Regel
auf Basis eines ärztlichen Gutachtens. Im Verfahren vor dem Entschei-
dungsträger wird dieses von einem Vertrauensarzt des selben und im
Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht
von einem vom Gericht bestellten unabhängigen Sachverständigen erstellt.
Bei der Begutachtung darf eine Person des Vertrauens anwesend sein.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass diese Person auch über den
tatsächlichen Hilfs- und Betreuungsaufwand Bescheid weiß, um allenfalls
bestehende Unklarheiten ausräumen zu können. Gerade bei Personen mit
demenziellen Beschwerden ist eine Statuserhebung lediglich aufgrund der
Angaben der betroffenen Person oft nicht ausreichend möglich. Es kommt
durchaus vor, dass Personen, aus Angst vor dem „drohenden“ Heimauf-
enthalt, die Situation besser darstellen, als sie in der Praxis tatsächlich ist.
Weiters ist zu beobachten, dass seitens der betreuenden Personen oft sub-
jektiv, das heißt ohne Kenntnis der rechtlichen Grundlagen, ein weit höherer
Bedarf angenommen wird, als er durch die geltenden Bestimmungen zu
rechtfertigen ist.
Es empfiehlt sich daher, bei einer Betreuung zu Hause bzw. außerhalb
einer stationären Einrichtung die zu erbringenden Maßnahmen hinsichtlich
ihrer Häufigkeit und ihres Umfanges schriftlich zu dokumentieren. Dabei
kann das von der AK Tirol aufgelegte
Pflegetagebuch
wertvolle Hilfe leisten.
Im Rahmen einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim wird
ohnehin seitens der zuständigen Stelle eine Pflegedokumentation erstellt.
Was ist der Zweck des Pflegegelds?
Wer beurteilt die Einstufung?
Wer kann es in Anspruch nehmen?
Wie kann ein Einspruch erfolgen?
Wonach richtet sich die Höhe?
D
as Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte
Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen
Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern
sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorien-
tiertes Leben zu führen.
Pflegegel
Sie wisse
Hilfe und
Informationen
erhalten Sie von den
AK Experten unter
0800/2
2 55 22 – 1616bzw.
ak-tirol.com