Table of Contents Table of Contents
Previous Page  6 / 12 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 6 / 12 Next Page
Page Background

6

Nr. 105, März 2018

THEMA: PFLEGE

E

s gebührt, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen

Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ein ständiger Hilfs- und

Betreuungsbedarf gegeben ist, dieser zumindest mehr als 65 Stunden im

Monat beträgt, voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert und der ge-

wöhnliche Aufenthalt im Inland liegt.

I

m Pflegegeldbereich wird über Anträge von Personen mittels Bescheid

entschieden. Der Betroffene kann für den Fall, dass er mit der Entscheidung

nicht einverstanden ist, gegen den Bescheid Einspruch erheben und inner-

halb einer 3-monatigen Rechtsmittelfrist die Klage dem zuständigen Landes-

gericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht überreichen.

D

as Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf und wird

in 7 Stufen bemessen. Für jede einzelne Stufe ist ein Pflegebedarf fest-

gelegt, der ein gewisses Stundenausmaß überschreitet. Ab der Stufe 5 muss

neben der geforderten Stundenanzahl auch noch ein weiteres zusätzliches

Kriterium erfüllt sein. Unabhängig von einem gewissen Stundenausmaß

ist für Personen, die aufgrund bestimmter Diagnosen zur eigenständigen

Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Roll-

stuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles (aktive Rollstuhlfahrer)

angewiesen sind bzw. für sehbehinderte Personen eine Mindesteinstufung

zwischen den Stufen 3 und 5 – je nach Ausprägung der zu Grunde liegenden

Beschwerden – vorgesehen. Das Pflegegeld wird grundsätzlich an den An-

spruchsberechtigten ausbezahlt. Ist dieser geschäftsunfähig oder beschränkt

geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld dem gesetzlichen Vertreter oder bei

Vorliegen einer Sachwalterschaft dem Sachwalter auszubezahlen.

Mehr als 50 % aller Pflegegeldbezieherinnen bzw. -bezieher erhalten ein

Pflegegeld der Stufe 1 oder 2.

D

ie Einstufung nach dem

Bundespflegegeldgesetz

erfolgt in der Regel

auf Basis eines ärztlichen Gutachtens. Im Verfahren vor dem Entschei-

dungsträger wird dieses von einem Vertrauensarzt des selben und im

Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht

von einem vom Gericht bestellten unabhängigen Sachverständigen erstellt.

Bei der Begutachtung darf eine Person des Vertrauens anwesend sein.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass diese Person auch über den

tatsächlichen Hilfs- und Betreuungsaufwand Bescheid weiß, um allenfalls

bestehende Unklarheiten ausräumen zu können. Gerade bei Personen mit

demenziellen Beschwerden ist eine Statuserhebung lediglich aufgrund der

Angaben der betroffenen Person oft nicht ausreichend möglich. Es kommt

durchaus vor, dass Personen, aus Angst vor dem „drohenden“ Heimauf-

enthalt, die Situation besser darstellen, als sie in der Praxis tatsächlich ist.

Weiters ist zu beobachten, dass seitens der betreuenden Personen oft sub-

jektiv, das heißt ohne Kenntnis der rechtlichen Grundlagen, ein weit höherer

Bedarf angenommen wird, als er durch die geltenden Bestimmungen zu

rechtfertigen ist.

Es empfiehlt sich daher, bei einer Betreuung zu Hause bzw. außerhalb

einer stationären Einrichtung die zu erbringenden Maßnahmen hinsichtlich

ihrer Häufigkeit und ihres Umfanges schriftlich zu dokumentieren. Dabei

kann das von der AK Tirol aufgelegte

Pflegetagebuch

wertvolle Hilfe leisten.

Im Rahmen einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim wird

ohnehin seitens der zuständigen Stelle eine Pflegedokumentation erstellt.

Was ist der Zweck des Pflegegelds?

Wer beurteilt die Einstufung?

Wer kann es in Anspruch nehmen?

Wie kann ein Einspruch erfolgen?

Wonach richtet sich die Höhe?

D

as Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte

Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen

Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern

sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorien-

tiertes Leben zu führen.

Pflegegel

Sie wisse

Hilfe und

Informationen

erhalten Sie von den

AK Experten unter

0800/2

2 55 22 – 1616

bzw.

ak-tirol.com