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Familienbeihilfe bezogen wird, in jedem Fall Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung –

Todesfallabfertigung)

Beendigung durc

h Zeitablauf

Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat – wenn ein Anspruch auf Verfügung über die

Abfertigung besteht – folgende Verfügungsmöglichkeiten:

Auszahlung der Abfertigung

Weiterveranlagung der Abfertigung in der bisherigen BV-Kasse

Übertragung der Abfertigung in die BV-Kasse einer neuen Arbeitgeberin/eines neuen

Arbeitgebers

Überweisung der Abfertigung in eine Altersversorgungseinrichtung (z.B. Pensionskasse)

Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat die gewünschte Verfügung der BV-Kasse

schriftlich binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekannt zu

geben. Die BV-Kasse hat der getroffenen Verfügung binnen fünf Werktagen nach dem

Ende des zweiten Kalendermonats nach der Geltendmachung zu entsprechen.

BEISPIEL

Das Arbeitsverhältnis endet am 18. März 2015. In diesem Fall muss die Arbeitnehmerin/der

Arbeitnehmer der BV-Kasse die gewünschte Verfügung spätestens am 18. September 2015

schriftlich mitteilen. Wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer am 15. Mai 2015 die

Verfügung geltend macht, muss die BV-Kasse der Verfügung spätestens am 5. August 2015

entsprechen.

Wesentlich ist, dass der bei der BV-Kasse erworbene Abfertigungsanspruch (der daraus

resultierende Kapitalbetrag) durch eine jederzeitige Kapitalgarantie abgesichert ist. Das

bedeutet, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bei einer Verfügung über den

Kapitalbetrag in jedem Fall zumindest das von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber

eingezahlte Kapital erhält.

Gibt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer keine Verfügungserklärung ab, wird der

Abfertigungsanspruch (das angesparte Kapital) in ein beitragsfreies Abfertigungskonto

umgewandelt; das angesparte Kapital wird von der BV-Kasse wie bisher weiter veranlagt.

Kein Verfügungsanspruch über die Abfertigung NEU besteht bei:

Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer (ausgenommen im Fall der

Selbstkündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem

Mutterschutzgesetz

MSchG oder de

m Väter-Karenzgesetz

– VKG)

Austritt ohne wichtigen Grund

Verschulden der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers an der Entlassung und/oder

dem Nichtvorliegen von drei Einzahlungsjahren