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Familienbeihilfe bezogen wird, in jedem Fall Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung –
Todesfallabfertigung)
Beendigung durc
h ZeitablaufDie Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat – wenn ein Anspruch auf Verfügung über die
Abfertigung besteht – folgende Verfügungsmöglichkeiten:
Auszahlung der Abfertigung
Weiterveranlagung der Abfertigung in der bisherigen BV-Kasse
Übertragung der Abfertigung in die BV-Kasse einer neuen Arbeitgeberin/eines neuen
Arbeitgebers
Überweisung der Abfertigung in eine Altersversorgungseinrichtung (z.B. Pensionskasse)
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat die gewünschte Verfügung der BV-Kasse
schriftlich binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekannt zu
geben. Die BV-Kasse hat der getroffenen Verfügung binnen fünf Werktagen nach dem
Ende des zweiten Kalendermonats nach der Geltendmachung zu entsprechen.
BEISPIEL
Das Arbeitsverhältnis endet am 18. März 2015. In diesem Fall muss die Arbeitnehmerin/der
Arbeitnehmer der BV-Kasse die gewünschte Verfügung spätestens am 18. September 2015
schriftlich mitteilen. Wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer am 15. Mai 2015 die
Verfügung geltend macht, muss die BV-Kasse der Verfügung spätestens am 5. August 2015
entsprechen.
Wesentlich ist, dass der bei der BV-Kasse erworbene Abfertigungsanspruch (der daraus
resultierende Kapitalbetrag) durch eine jederzeitige Kapitalgarantie abgesichert ist. Das
bedeutet, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bei einer Verfügung über den
Kapitalbetrag in jedem Fall zumindest das von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber
eingezahlte Kapital erhält.
Gibt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer keine Verfügungserklärung ab, wird der
Abfertigungsanspruch (das angesparte Kapital) in ein beitragsfreies Abfertigungskonto
umgewandelt; das angesparte Kapital wird von der BV-Kasse wie bisher weiter veranlagt.
Kein Verfügungsanspruch über die Abfertigung NEU besteht bei:
Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer (ausgenommen im Fall der
Selbstkündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem
Mutterschutzgesetz–
MSchG oder de
m Väter-Karenzgesetz– VKG)
Austritt ohne wichtigen Grund
Verschulden der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers an der Entlassung und/oder
dem Nichtvorliegen von drei Einzahlungsjahren