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Bei Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) des Arbeitgebers kann die zugesagte Leistung nicht
mehr erfüllt werden. Die gesamte Forderung wird mit Insolvenzeröffnung fällig und ist –
versicherungsmathematisch hochgerechnet – als Gesamtbetrag im Insolvenzverfahren
anzumelden. Ein Teil der Betriebspension wird vom Insolvenz-Entgelt-Fonds durch eine
Einmalzahlung abgegolten; ein darüber hinausgehender Anspruch ist im Insolvenzverfahren
als Quotenforderung zu bedienen.
3.2.3
Abfertigung Neu
aus
: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/214/62873.htmlFür Arbeitnehmerinnen/für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ab dem 1. Jänner 2003
begonnen hat, gilt das
Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz(BMSVG)
und damit die Abfertigung NEU. Seit 1. Jänner 2008 sind auch
Freie Dienstnehmerinnen/Freie Dienstnehmerin die Abfertigung NEU einbezogen. Erfasst sind alle
Freien Dienstverhältnisse, die der Pflichtversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz(ASVG) unterliegen und die länger als einen Monat dauern.
Die Finanzierung der Abfertigung NEU wird durch ein beitragsorientiertes System gesichert.
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber leistet einen Beitrag in der Höhe von 1,53 Prozent des
monatlichen Entgeltes sowie allfälliger Sonderzahlungen. Dieser Betrag wird durch den
jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger eingehoben und an eine von der Arbeit-
geberin/von dem Arbeitgeber ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) weiter-
geleitet. Im Gegensatz zu dem in der Abfertigung ALT vorgesehenen Ansteigen in Sprüngen
wächst der Anspruch aus der Abfertigung NEU kontinuierlich an.
Die Beitragspflicht für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beginnt mit dem Beginn des
Arbeitsverhältnisses, wobei der erste Monat beitragsfrei ist.
Der Anspruch der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers richtet sich gegen die BV-Kasse.
Das angesparte Kapital bleibt bei allen Arten der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
erhalten, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ein Verlust des Abfertigungs-
anspruchs, wie bei der Abfertigung ALT (z.B. im Fall der Selbstkündigung), tritt damit
keinesfalls mehr ein.
Ein Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung NEU besteht bei Vorliegen von drei
Einzahlungsjahren seit Beginn der erstmaligen Beitragszahlung oder der letzten Verfügung
(Beitragszeiten bei verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern sind zusammenzurechnen)
und bei:
Kündigungdurch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber
Ungerechtfertigter oder unverschuldeter
Entlassung
Berechtigtem vorzeitigen
Austrittder Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers (dazu zählt auch
der Mutterschafts- oder Vaterschaftsaustritt)
einvernehmlicher Auflösung
Todder Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers (in diesem Fall haben die Ehegattin/der
Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner und die Kinder, für die