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Bei Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) des Arbeitgebers kann die zugesagte Leistung nicht

mehr erfüllt werden. Die gesamte Forderung wird mit Insolvenzeröffnung fällig und ist –

versicherungsmathematisch hochgerechnet – als Gesamtbetrag im Insolvenzverfahren

anzumelden. Ein Teil der Betriebspension wird vom Insolvenz-Entgelt-Fonds durch eine

Einmalzahlung abgegolten; ein darüber hinausgehender Anspruch ist im Insolvenzverfahren

als Quotenforderung zu bedienen.

3.2.3

Abfertigung Neu

aus

: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/214/62873.html

Für Arbeitnehmerinnen/für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ab dem 1. Jänner 2003

begonnen hat, gilt das

Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz

(BMSVG)

und damit die Abfertigung NEU. Seit 1. Jänner 2008 sind auch

Freie Dienstnehmerinnen/Freie Dienstnehmer

in die Abfertigung NEU einbezogen. Erfasst sind alle

Freien Dienstverhältnisse, die der Pflichtversicherung nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

(ASVG) unterliegen und die länger als einen Monat dauern.

Die Finanzierung der Abfertigung NEU wird durch ein beitragsorientiertes System gesichert.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber leistet einen Beitrag in der Höhe von 1,53 Prozent des

monatlichen Entgeltes sowie allfälliger Sonderzahlungen. Dieser Betrag wird durch den

jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger eingehoben und an eine von der Arbeit-

geberin/von dem Arbeitgeber ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) weiter-

geleitet. Im Gegensatz zu dem in der Abfertigung ALT vorgesehenen Ansteigen in Sprüngen

wächst der Anspruch aus der Abfertigung NEU kontinuierlich an.

Die Beitragspflicht für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beginnt mit dem Beginn des

Arbeitsverhältnisses, wobei der erste Monat beitragsfrei ist.

Der Anspruch der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers richtet sich gegen die BV-Kasse.

Das angesparte Kapital bleibt bei allen Arten der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

erhalten, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ein Verlust des Abfertigungs-

anspruchs, wie bei der Abfertigung ALT (z.B. im Fall der Selbstkündigung), tritt damit

keinesfalls mehr ein.

Ein Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung NEU besteht bei Vorliegen von drei

Einzahlungsjahren seit Beginn der erstmaligen Beitragszahlung oder der letzten Verfügung

(Beitragszeiten bei verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern sind zusammenzurechnen)

und bei:

Kündigung

durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

Ungerechtfertigter oder unverschuldeter

Entlassung

Berechtigtem vorzeitigen

Austritt

der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers (dazu zählt auch

der Mutterschafts- oder Vaterschaftsaustritt)

einvernehmlicher Auflösung

Tod

der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers (in diesem Fall haben die Ehegattin/der

Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner und die Kinder, für die