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Ergebnis unter dem Rechnungszins, muss der Arbeitgeber höhere Beiträge zahlen; liegt das
Ergebnis darüber, dann kann mit diesem Zusatzertrag die Beitragshöhe zugunsten des Arbeit-
gebers reduziert werden. Die Schwankungsrückstellung hat auch beim leistungsorientierten
Modell eine ausgleichende Aufgabe. In welcher Höhe die Pensionen ausgezahlt werden, ist
von der Pensionsvereinbarung abhängig.
3.2.2
Direkte Pensionszusagen („Firmenpensionen“)
(aus:
http://media.arbeiterkammer.at/wien/PDF/Publikationen/ArbeitundRecht/Betriebspension_Jae nner_2015.pdf )Voraussetzung für einen allfälligen Anspruch auf Betriebspension ist eine vom Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer erteilte Zusage, diesem eine die gesetzliche Pension ergänzende Ver-
sorgungsleistung (Pensionszuschuss) zu gewähren.
Das bedeutet, dass dieser Anspruch nicht „automatisch“ besteht und ohne entsprechende
Zusage des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer auch nicht einseitig erzwingbar ist. Eine
Pensionszusage kann neben der Altersversorgung (Alterszuschusspension) auch andere Arten
von Pensionsansprüchen beinhalten wie zB Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspensionen und
Hinterbliebenenpensionen.
Die rechtliche Beurteilung eines Betriebspensionsanspruches ist davon abhängig, ob der
Anspruchsberechtigte bereits die Leistung bezieht oder der Pensionsanfallszeitpunkt noch in
der Zukunft liegt und somit der Anspruchsberechtigte eine Anwartschaft auf eine zukünftige
Leistung hat.
Das seit 1.7.1990 geltende Betriebspensionsgesetz (BPG) ist das Rahmenrecht für betriebliche
Pensionszusagen. Es
regelt die Sicherung von Leistungen und Anwartschaften aus Betriebspensionszusagen, die
dem Arbeitnehmer im
Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gemacht werden.
Leistungszusagen können grundsätzlich auf Grundlage eines Einzelarbeitsvertrages (vertrag-
liche Zusage; Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; betriebliche Übung),
einer Betriebsvereinbarung (Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat) oder eines
Kollektivvertrages ( z.B. Banken, Versicherungen, Sozialversicherungsträger )
erteilt werden.
Folgende Zusagen sind möglich?
Direkte Leistungszusage: Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer bzw. seinen
Hinterbliebenen direkt und unmittelbar eine Pension zu bezahlen. Möglich sind:
Gesamtversorgungszusage = ein unter Einrechnung der ASVG-Pension zugesicherter Betrag
(z.B. 80% des Letztbezuges)
Pensionszuschuss = ein von der Höhe der ASVG-Pension unabhängiger Zuschuss
Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem Pensionsanfallszeitpunkt wird die erworbene
Anwartschaft unverfallbar, wenn die vereinbarte Wartezeit erfüllt ist und, sofern nichts
günstigeres vereinbart wurde, das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung seitens des
Arbeitnehmers, berechtigte Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet
wurde. Einvernehmliche Auflösung kann bei direkten Leistungszusagen unter Umständen
auch zum Anspruchsverlust führen!
sein wird!