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3.2.4
Versicherungen zugunsten der ArbeitnehmerInnen
Betriebliche Kollektivversicherung
(aus
: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/altersvorsorge/betr-kollektivversicherung/bkv.html )Seit 23. September 2005 kann von zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigten
Versicherungsunternehmen betriebliches Altersversorgungsgeschäft nach den Regeln des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (§ 18f bis § 18j VAG) betrieben werden. Die betriebliche
Kollektivversicherung hat grundsätzlich eine Rentenlösung mit Kapitalverzehr vorzusehen
(d.h. Kapitalabfindungen sind nur bis zur Bagatellgrenze zulässig). Ein kollektiver Wechsel
zwischen Pensionskasse und betrieblicher Kollektivversicherung ist durch die Arbeit-
geberin/den Arbeitgeber unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist möglich.
Anlässlich des Übergangs in die Auszahlungsphase (Pension) ist auch eine individuelle
Kapitalübertragung in das jeweils andere System zum Zwecke der Verrentung unter
bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Steuerliche Behandlung
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann insgesamt bis zu 10 % der Lohn- und Gehaltssumme
entweder in eine Pensionskasse und/oder in eine betriebliche Kollektivversicherung einzahlen
und diese Einzahlungen werden als Betriebsausgabe anerkannt.
Die Leistungen daraus unterliegen der Besteuerung, soweit sie aus Arbeitgeberbeiträgen
resultieren.
Arbeitnehmerbeiträge sind bis zur Höhe der Arbeitgeberbeiträge zulässig (Sonderausgaben)
und von Leistungen aus diesen Beiträgen werden nur 25 % besteuert.
Die Versicherungssteuer beträgt einheitlich 2,5 % und von den Veranlagungserträgen wird
keine KESt einbehalten.
Zukunftssicherung (Gehaltsumwandlung)
Eine steuerlich und sozialversicherungsrechtlich begünstigte Sozialaufwendung für
Dienstnehmer, bei denen ein steuerrechtliches Dienstverhältnis vorliegt ist die sogenannte
Zukunftssicherung für Dienstnehmer insbesondere in Form einer Krankenversicherung oder
Unfallversicherung oder Lebensversicherung (auch fondsgebundene Lebensversicherung) mit
einem vorgeschriebenen Mindest-Todesfallschutz und einer mindestens 10-jährigen Laufzeit
bzw. Laufzeit bis zum Pensionsantrittsalter - insoweit die Zuwendung pro Dienstnehmer €
300,-- p. a. nicht übersteigt und wenn die Zuwendungen durch den Dienstgeber an alle
Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern geleistet werden.
Die steuerbegünstigte Zukunftssicherung für Dienstnehmer kann zusätzlich zu einem
bestehenden Gehalt, z. B. anstelle einer Gehaltserhöhung dem/den Dienstnehmer(n) gewährt
werden oder aber gegen Lohnverzicht (Gehaltskürzung) gewährt werden. Bestehende
Gehaltsansprüche können in eine steuerbegünstigte Zukunftssicherungsmaßnahme umge-
wandelt werden (Umwandlung von Gehaltsbestandteilen zu Gunsten von zukunftsgreifenden
Maßnahmen). Der kollektivvertragliche Mindestlohn darf durch eine solche Umwandlung von
Gehaltsbestandteilen (=Gehaltskürzung) zu Gunsten von zukunftssichernden Maßnahmen
jedoch nicht unterschritten werden.