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Arbeitnehmer kann bei diesem Modell bei Pensionsantritt daher mit der vertraglich
vereinbarten Pensionshöhe rechnen.
Finanzierung durch den Arbeitgeber
Unternehmen zahlen in die Pensionskasse für alle oder für ausgewählte Arbeitnehmer
Beiträge ein. Zusätzlich können die Arbeitnehmer selbst eigene Beiträge leisten, die ihren
persönlichen Anspruch auf eine Zusatzpension erhöhen. Wie viel ein Unternehmen einzahlt,
hängt von der Pensionsvereinbarung und von den Rahmenbedingungen des Betriebspensions-
und des Einkommensteuergesetzes ab.
Beiträge der Arbeitnehmer und ihre steuerliche Begünstigung
Zusätzlich zu den Beiträgen des Arbeitgebers können Mitarbeiter auch selbst auf ihr
Pensionskonto einzahlen. Diese Eigenleistungen sind freiwillig und können jederzeit wieder
reduziert, für eine Zeit ausgesetzt oder endgültig gestoppt werden. Diese Beiträge werden
individuell vereinbart. Grundsätzlich dürfen sie den Beitrag des Arbeitgebers für den
betreffenden Arbeitnehmer nicht übersteigen.
Die Beiträge des Arbeitnehmers werden aus dem Netto-Einkommen gezahlt. Der
Arbeitnehmer kann allerdings zwischen zwei Möglichkeiten wählen, um eine steuerliche
Begünstigung für die von ihm geleisteten Beiträge zu erhalten:
Beiträge können innerhalb der persönlichen Höchstgrenzen des Mitarbeiters bei der jährlichen
Arbeitnehmerveranlagung als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden.
Der Mitarbeiter kann bis zu tausend Euro in das so genannte „1.000-Euro-Prämienmodell“
einfließen lassen und erhält für diese Beiträge eine staatliche Prämie (2012 beträgt diese
Prämie 8,5 Prozent).
Der Teil der Pension, den der Arbeitnehmer selbst finanziert hat, ist zu 75 Prozent
lohnsteuerfrei. Die vom Arbeitnehmer aus dem „1.000-Euro-Prämienmodell“ finanzierte
Pension ist zur Gänze steuerfrei. Es fallen in der Pension keine Sozialversicherungsbeiträge
an.
Zusatzpension für Arbeitgeber
Seit einiger Zeit können neben Arbeitnehmern auch Arbeitgeber für sich selbst Beiträge in
eine Pensionskasse einzahlen und damit in den Genuss einer Betriebspension kommen. Das
gilt für Gesellschafter von Personengesellschaften, für Gewerbetreibende, Einzelunternehmer
und Freiberufler, die für ihre Arbeitnehmer einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen
haben. Ebenso können geschäftsführende Gesellschafter, die mit mehr als 25 Prozent am
Unternehmen beteiligt sind, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
Unter diesen Bedingungen ist eine Zusatzpension für den Arbeitgeber möglich:
Wenn es im Unternehmen für mindestens einen Arbeitnehmer eine Pensionskassenregelung
gibt.
Beitragsgrundlage ist ein fiktives „Arbeitgeber-Jahresgehalt“ — das Maximum aus entweder
200 Prozent der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage oder 150 Prozent der Bemessungs-
grundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers mit einer Pensionskassenlösung. Gleiches
Beitrags- und Leistungsrecht wie bei Arbeitnehmern.