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Bei der Korridorpension gibt es für jedes Jahr Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter
einen Abschlag von 5,1 Prozent der Pension. (noch nicht wirksam: Männer, die 1955 geboren
sind erreichen erst im Jahr 2017 das Alter von 62 Jahren. Bis dahin unterliegen sie daher noch
nicht dem Pensionskonto, wenn sie in Korridorpension gehen). In allen anderen Fällen beträgt
der Abschlag 4,2 Prozent pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts. Bei der Invaliditäts-
pension beträgt der Abschlag maximal 13,8 Prozent. Wurde in den letzten 20 Jahren
mindestens 10 Jahre Schwerarbeit geleistet, so beträgt der Abschlag maximal 11 Prozent.
(Gilt vorerst nur bis zum Jahr 2015) Bei der Schwerarbeitspension beträgt der Abschlag nur
1,8 Prozent pro Jahr.
Altpensionen und Übergangsbestimmungen/Parallelrechnung:
Diese Regelungen gelten für Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren wurden. Die Pension
wird durch die Anzahl der Versicherungsmonate, das Pensionsantrittsalter, die Höhe der
Bemessungsgrundlage und die allfällige Anrechnung von Kindererziehungszeiten bestimmt.
Versteuerung von Pensionen
Die Pensionen und Pensionssonderzahlungen (13. und 14. Pension) gelten im Sinne der
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Sie
unterliegen deshalb der Einkommensteuer (Lohnsteuer). Die Steuerbeträge werden vom
Versicherungsträger berechnet, von der Pension abgezogen und an die Steuerbehörde
abgeführt. Bei einer Pensionshöhe (ohne Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) bis zu
EUR 1.067,44 monatlich brutto wird keine Lohnsteuer fällig. Das Pflegegeld und die
Ausgleichszulage sind steuerfrei. Pensionsbeträge aus einer Höherversicherung, für die eine
Prämie gemäß § 108a EStG geleistet wurde, sind zur Gänze steuerfrei. Wurde keine Prämie in
Anspruch genommen, bleiben 75 Prozent der Höherversicherungsleistung steuerfrei. Eine aus
so genannten „deckenden“ Versicherungszeiten resultierende Höherversicherung wird zu 100
Prozent versteuert. Die Lohnsteuer für eine Pension wird genauso wie die Lohnsteuer für
einen Arbeitslohn nach dem Einkommensteuertarif berechnet. Mit der Steuerreform 2009
wurden vor allem die Steuersätze reduziert bzw. die Tarifstufen angehoben. Bei einem
Jahreseinkommen (einer „Jahressteuerbemessungsgrundlage“) bis zu EUR 11.000,– fällt
keine Einkommensteuer an.
3.1.2
Kontoerstgutschrift: Erklärung
Für die Berechnung dieser Erstgutschrift wurden besondere Regeln festgelegt. Zunächst ist
ein Ausgangsbetrag für die Erstgutschrift zu berechnen. Danach ein Vergleichsbetrag zur
Begrenzung allfälliger Verluste (oder Gewinne). Der Verlust / Gewinn darf einen bestimmten
Prozentsatz nicht überschreiten. Diese Berechnung wird für alle Versicherten durchgeführt,
die ab dem 1.1.1955 geboren sind und mindestens 1 Monat im alten Pensionsrecht erworben
haben. Alle Betroffenen haben im Jahr 2014 eine Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt
über die Höhe ihrer Erstgutschrift erhalten.
Kontoerstgutschrift (aus
www.neuespensionskonto.at)
Im Pensionskonto werden die Beitragsgrundlagen für alle Versicherungszeiten verbucht, die
aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erworben wurden, egal
ob nach dem ASVG, dem GSVG, dem FSVG oder dem BSVG versichert. Dazu kommen
noch Beitragsgrundlagen für andere Versicherungszeiten, z.B. für Kindererziehung oder
Wochengeld, Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld. Alle Beitragsgrundlagen eines
Jahres werden zusammengezählt. Beitragsteile über der Höchstbeitragsgrundlage werden
nicht im Pensionskonto verbucht, sondern erstattet (vor Pensionsbeginn auf Antrag, sonst bei
Pensionsbeginn).