7
Hacklerregelung
a) Hacklerregelung I (langjährig Versicherte)
Für Frauen, die das 55. und Männer, die das 60. Lebensjahr bis zum 31.12.2013
vollendet haben (Geburtsdatum vor dem 1.1.1954 bzw. vor dem 1.1.1959) bleibt es
beim Mindestalter von 55 bzw. 60 Jahren für die „Hacklerregelung“. Anspruch besteht
für Männer sobald sie 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre) erworben
haben, Frauen benötigen mind. 480 Beitragsmonate (40 Beitragsjahre). Dabei werden
Ersatzzeitenzeiten des Wochengeldbezuges vor der Geburt, des Krankengeldbezugs,
höchstens 60 Monate Kindererziehungszeiten (die sich nicht mit Beitragszeiten
decken) und bis zu 30 Monate Präsenz- oder Zivildienst sowie Ersatzzeiten der
Beschäftigung im elterlichen Betrieb angerechnet (letztere seit 1.2.2011 nur mit
Beitragszahlung 169,63 Euro/Monat im Jahr 2015).
b) Hacklerregelung II (langjährig Versicherte)
Ab 1.1.2014 erhöht sich das Alter für die „Hacklerregelung“ für Männer, die nach dem
31.12.1953 geboren sind auf das 62. Lebensjahr. Voraussetzung sind weiterhin 540
Beitragsmonate (45 Beitragsjahre). Für Frauen erhöht sich je nach Geburtsdatum das
Antrittsalter sowie auch die Anzahl der erforderlichen Beitragsmonate. Es zählen nur
noch Beitragsmonate einer Erwerbstätigkeit sowie Ersatzzeiten des Wochengeld-
bezuges vor der Geburt, höchstens 60 Monate Kindererziehungszeiten (die sich nicht
mit Beitragszeiten decken) und bis zu 30 Monate Präsenz- oder Zivildienst.
Nachgekaufte Schul- oder Studienzeiten werden dabei nicht berücksichtigt.
c) Hacklerregelung III (SchwerarbeiterInnen)
Frauen, die das 55. und Männer, die das 60. Lebensjahr nach dem 31.12.2013 und vor
dem 31.12.2018 vollenden
,
können weiterhin mit Vollendung des 55. bzw. 60.
Lebensjahres in Pension gehen. Voraussetzung ist wie bei der Hacklerregelung I, dass
Männer 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre) erworben haben, Frauen benötigen
mind. 480 Beitragsmonate (40 Beitragsjahre) (inkl. Kindererziehung und Präsenz/
Zivildienst) Weitere Voraussetzung ist, dass in den letzten 20 Jahren 10 Jahre lang
besonders belastende Tätigkeiten verrichtet wurden.
Korridorpension:
Mit dem Pensionskonto wurde an Stelle der vorzeitigen Alterspension eine Korridor-
pension eingeführt. Innerhalb des Korridors kann man wählen, ob man frühzeitig,
frühestens mit 62 Jahren oder erst aufgeschoben, spätestens mit 68 Jahren in Pension
gehen möchte. Bei Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr gibt es Abschläge, nach 65
Jahren erhält man Zuschläge. Die Korridorpension kann auch von Versicherten in
Anspruch genommen werden, für die das APG/Pensionskonto noch nicht gilt (wer am
1.1.2005 schon 50 Jahre alt war). Ab 1.1.2015 müssen 468 Versicherungsmonate
vorliegen, unabhängig davon, wann diese erworben wurden. Für Stichtage ab 1.1.2013
erhöhen sich nämlich die Voraussetzungen für die Korridorpension schrittweise bis
2017 um je 6 Monate pro Jahr auf 480 Versicherungsmonate.
Schwerarbeitspension:
Es müssen mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Versicherungsjahre) vorliegen.
Weitere Voraussetzung ist, dass In den letzten 20 Jahren 10 Jahre besonders
belastende Tätigkeiten verrichtet wurden. Die Schwerarbeitspension kann frühestens
mit Vollendung von 60 Jahren in Anspruch genommen werden. Die Schwer-
arbeitspension wird wie die Invaliditätspension berechnet. Erst im Pensionskonto gibt