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3. Grundlagen

3.1

Die 1. Säule – das staatliche Pensionssystem

(aus „Pensionsrecht – AK Niederösterreich“ – Link:

http://noe.arbeiterkammer.at/service/broschueren/arbeitundrecht/pensionsrecht.html )

Pensionsansprüche

-

Invaliditäts-bzw. Berufsunfähigkeitspension

-

Hinterbliebenenpension (die weiteren Ausführungen beziehen sich auf Alters-

pensionen)

-

Alterspension: Anspruch auf Alterspension haben Frauen mit Vollendung des 60.

Lebensjahres, Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Ab dem Jahr 2024 erhöht

sich das Regelpensionsalter für Frauen jährlich um 6 Monate bis auf 65 Jahre im Jahr

2033. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn man im Erwerbsleben entweder insgesamt 180

Beitragsmonate der Pflicht- oder freiwilligen Versicherung oder insgesamt 300

Versicherungsmonate (inkl. Ersatzzeiten ab dem 1.1.1956) erworben hat oder

insgesamt 180 Versicherungsmonate, egal ob Pflichtversicherung, Ersatz- oder frei-

willige Beitragszeiten aufweist und diese im Rahmenzeitraum von 360

Kalendermonaten vor dem Stichtag liegen.

-

Wichtig: Nach den Bestimmungen im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) benötigt

man 15 Versicherungsjahre nach diesem Gesetz (Personen, die ab 01.01.1955 geboren

wurden), davon mindestens 7 Jahre aus Erwerbstätigkeit, für den Anspruch auf eine

Alterspension (Regelpensionsalter für Männer und Frauen einheitlich das 65.

Lebensjahr).

-

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer: Im Jahr 2015 müssen ent-

weder 438 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder 468 Versicherungsmonate (39

Jahre) vorliegen, mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung sind

jedenfalls erforderlich. Für Stichtage ab 1.1.2013 erhöh(t)en sich die Voraussetzungen

für die vorzeitige Alterspension schrittweise um je 6 Monate pro Jahr auf 450

Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder 480 Versicherungsmonate:

Stichtag im

Jahr

Versicherungs-

monate

Beitrags-

monate

2012

450

420

2013

456

426

2014

462

432

2015

468

438

2016

474

444

2017

480

450

Durch die Pensionsreform 2004 wird die vorzeitige Alterspension bei langer

Versicherungsdauer mit 1.10.2017 abgeschafft. Im Rahmen von Übergangs-

bestimmungen wird das Pensionsalter schrittweise nach dem Geburtsdatum der

Betroffenen angehoben.