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3. Grundlagen
3.1
Die 1. Säule – das staatliche Pensionssystem
(aus „Pensionsrecht – AK Niederösterreich“ – Link:
http://noe.arbeiterkammer.at/service/broschueren/arbeitundrecht/pensionsrecht.html )Pensionsansprüche
-
Invaliditäts-bzw. Berufsunfähigkeitspension
-
Hinterbliebenenpension (die weiteren Ausführungen beziehen sich auf Alters-
pensionen)
-
Alterspension: Anspruch auf Alterspension haben Frauen mit Vollendung des 60.
Lebensjahres, Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Ab dem Jahr 2024 erhöht
sich das Regelpensionsalter für Frauen jährlich um 6 Monate bis auf 65 Jahre im Jahr
2033. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn man im Erwerbsleben entweder insgesamt 180
Beitragsmonate der Pflicht- oder freiwilligen Versicherung oder insgesamt 300
Versicherungsmonate (inkl. Ersatzzeiten ab dem 1.1.1956) erworben hat oder
insgesamt 180 Versicherungsmonate, egal ob Pflichtversicherung, Ersatz- oder frei-
willige Beitragszeiten aufweist und diese im Rahmenzeitraum von 360
Kalendermonaten vor dem Stichtag liegen.
-
Wichtig: Nach den Bestimmungen im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) benötigt
man 15 Versicherungsjahre nach diesem Gesetz (Personen, die ab 01.01.1955 geboren
wurden), davon mindestens 7 Jahre aus Erwerbstätigkeit, für den Anspruch auf eine
Alterspension (Regelpensionsalter für Männer und Frauen einheitlich das 65.
Lebensjahr).
-
Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer: Im Jahr 2015 müssen ent-
weder 438 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder 468 Versicherungsmonate (39
Jahre) vorliegen, mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung sind
jedenfalls erforderlich. Für Stichtage ab 1.1.2013 erhöh(t)en sich die Voraussetzungen
für die vorzeitige Alterspension schrittweise um je 6 Monate pro Jahr auf 450
Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder 480 Versicherungsmonate:
Stichtag im
Jahr
Versicherungs-
monate
Beitrags-
monate
2012
450
420
2013
456
426
2014
462
432
2015
468
438
2016
474
444
2017
480
450
Durch die Pensionsreform 2004 wird die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer mit 1.10.2017 abgeschafft. Im Rahmen von Übergangs-
bestimmungen wird das Pensionsalter schrittweise nach dem Geburtsdatum der
Betroffenen angehoben.