WISO Seite 35
Die Steuerabsetzbeträge
im
Einkommensteuerrecht
WISO TAX - Begriffe aus der Steuer erklärt
Mag. Gerhard Auer
Bedeutung und Funktion
Gemeinsam mit dem progressiven Einkommensteu-
ertarif, welcher aus vier Steuerklassen besteht, wird
nach Anwendung der verschiedenen Steuerabsetz-
beträge die tatsächliche Steuer berechnet. Es sollen
dabei persönliche Umstände die Steuerbelastung
verringern. Die Steuerabsetzbeträge sind daher pro-
gressionsunabhängig und wirken sich grundsätzlich
bei allen Steuerpflichtigen gleich aus. Die Regelun-
gen finden sich in § 33 Abs. 2 bis 6 EStG 1988.
Ein Steuerabsetzbetrag vermindert dabei die Steu-
erbelastung effektiv eins zu eins, wobei im Vergleich
dazu ein Steuerfreibetrag nur die Bemessungsgrund-
lage für die Steuer vermindert (z.B. Kosten für Wohn-
raumschaffung, Versicherungen, Kirchenbeitrag,
Spenden, berufsbezogene Kosten, Krankheitskos-
ten).
Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)
Wurde für mindestens ein Kind für mehr als sechs Mo-
nate im betreffenden Jahr Familienbeihilfe bezogen,
so beträgt die Verdienstgrenze des (Ehe)partners €
6.000 für die Anerkennung des AVAB. Relevant sind
die Bruttobezüge abzüglich der Sozialversicherung.
Steuerfreie Bezüge, wie z. B. Kinderbetreuungsgeld,
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, aber auch der
13. oder 14. Monatsbezug (bis zu € 2.100,- jährlich),
können zusätzlich zu den oben genannten Grenzen
bezogen werden.
Eine erhaltene Abfertigung, ebenso Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung, (auch endbesteuerte)
Zinserträge, Einkünfte, welche der neuen Immobilie-
nertragsteuer unterliegen und das Wochengeld zäh-
len jedoch für die Verdienstgrenze.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht auch einer
Lebensgemeinschaft zu, wenn einer der Partner für
mindestens ein Kind für mehr als sechs Monate Fa-
milienbeihilfe bezogen hat (Verdienstgrenze ebenso
€ 6.000). Die oben angeführten Grenzbeträge für
die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages
gelten immer für ein Kalenderjahr.
Der AVAB bringt folgende Vorteile:
- jährlich Steuerermäßigung bei einem Kind von €
494,-, bei zwei Kindern von € 669,- und für jedes wei-
tere Kind um € 220,- mehr.
- Erhöhung des Rahmens für die Sonderausgaben
von € 2.920,- auf € 5.840,-
- die Kosten einer Behinderung des (Ehe-)Partners
können als außergewöhnliche Belastung berücksich-
tigt werden
- Verminderung des Selbstbehaltes bei außerge-
wöhnlichen Belastungen um einen Prozentpunkt
Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
kann entweder schon während des Jahres mit For-
mular E 30 beim Arbeitgeber beantragt werden oder
erst im Nachhinein im Wege der Arbeitnehmerveran-
lagung (Formular L 1).
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht seit dem Jahr
2011 nicht mehr zu, wenn keine Kinder mit Famili-
enbeihilfe vorhanden sind. In diesem Fall kann bei
Pensionseinkünften unter bestimmten Voraussetzun-
gen der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beantragt
werden (siehe unten).
Alleinerzieherabsetzbetrag
Der Alleinerzieherabsetzbetrag von € 494,- (bzw.
höher je nach Anzahl der Kinder) steht zu, wenn