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ohne Antragserfordernis automatisch durch den Ar-
beitgeber beim Lohnsteuerabzug bzw. im Einkom-
mensteuerbescheid berücksichtigt. Er verfolgt das
Ziel, die anfallenden Kosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte abzugelten und steht
auch dann zu, wenn überhaupt kein Verkehrsmittel
benutzt wird. Bei größeren Entfernungen kann zu-
sätzlich das zu beantragende Pendlerpauschale Be-
rücksichtigung finden. Bei gleichzeitigem Bezug von
Aktiv- und Pensionsbezügen stehen vorrangig der
Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag anstatt des
Pensionistenabsetzbetrages zu.
Arbeitnehmerabsetzbetrag
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag von € 54,- jährlich
wird bei ArbeitnehmerInnen berücksichtigt, sofern
die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Er
wird wie der Verkehrsabsetzbetrag beim Lohnsteuer-
abzug automatisch berücksichtigt. Für den Fall, dass
sich nach dem Steuertarif aufgrund geringer Einkom-
menshöhe (unter € 1.200,- brutto p.M.) keine Steu-
erbelastung ergibt und sich der Arbeitnehmerabsetz-
betrag daher nicht auswirken würde, wird dieser in
Form einer sogenannten Negativsteuer als Gutschrift
ausbezahlt. Die Negativsteuer beträgt 10 % der So-
zialversicherung, maximal 110,- Euro. Bei Anspruch
auf Pendlerpauschale erhöht sie sich auf 18 %, ma-
ximal auf 400,- Euro (für Lohnzahlungszeiträume ab
1. Jänner 2013).
Grenzgängerabsetzbetrag
Der Grenzgängerabsetzbetrag von € 54,- jährlich
wird dann gewährt, wenn die/der ArbeitnehmerIn
GrenzgängerIn ist. Der Arbeitnehmerabsetzbetrag
steht in diesem Fall nicht mehr zu. GrenzgängerIn
ist, wer im Inland ansässig ist und im Ausland seinen
Arbeitsort hat. Auch der Grenzgängerabsetzbetrag
wird in Form der Negativsteuer ausbezahlt. Generell
stehen bei mehreren Dienstverhältnissen der Ver-
kehrs-, Arbeitnehmer- bzw. Grenzgängerabsetzbe-
trag jeweils nur einmal jährlich zu.