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WISO Seite 37

ohne Antragserfordernis automatisch durch den Ar-

beitgeber beim Lohnsteuerabzug bzw. im Einkom-

mensteuerbescheid berücksichtigt. Er verfolgt das

Ziel, die anfallenden Kosten für Fahrten zwischen

Wohnung und Arbeitsstätte abzugelten und steht

auch dann zu, wenn überhaupt kein Verkehrsmittel

benutzt wird. Bei größeren Entfernungen kann zu-

sätzlich das zu beantragende Pendlerpauschale Be-

rücksichtigung finden. Bei gleichzeitigem Bezug von

Aktiv- und Pensionsbezügen stehen vorrangig der

Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag anstatt des

Pensionistenabsetzbetrages zu.

Arbeitnehmerabsetzbetrag

Der Arbeitnehmerabsetzbetrag von € 54,- jährlich

wird bei ArbeitnehmerInnen berücksichtigt, sofern

die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Er

wird wie der Verkehrsabsetzbetrag beim Lohnsteuer-

abzug automatisch berücksichtigt. Für den Fall, dass

sich nach dem Steuertarif aufgrund geringer Einkom-

menshöhe (unter € 1.200,- brutto p.M.) keine Steu-

erbelastung ergibt und sich der Arbeitnehmerabsetz-

betrag daher nicht auswirken würde, wird dieser in

Form einer sogenannten Negativsteuer als Gutschrift

ausbezahlt. Die Negativsteuer beträgt 10 % der So-

zialversicherung, maximal 110,- Euro. Bei Anspruch

auf Pendlerpauschale erhöht sie sich auf 18 %, ma-

ximal auf 400,- Euro (für Lohnzahlungszeiträume ab

1. Jänner 2013).

Grenzgängerabsetzbetrag

Der Grenzgängerabsetzbetrag von € 54,- jährlich

wird dann gewährt, wenn die/der ArbeitnehmerIn

GrenzgängerIn ist. Der Arbeitnehmerabsetzbetrag

steht in diesem Fall nicht mehr zu. GrenzgängerIn

ist, wer im Inland ansässig ist und im Ausland seinen

Arbeitsort hat. Auch der Grenzgängerabsetzbetrag

wird in Form der Negativsteuer ausbezahlt. Generell

stehen bei mehreren Dienstverhältnissen der Ver-

kehrs-, Arbeitnehmer- bzw. Grenzgängerabsetzbe-

trag jeweils nur einmal jährlich zu.