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im betreffenden Jahr für mehr als sechs Monate für
mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen wur-
de und keine Lebensgemeinschaft mit einem (Ehe)
Partner (bzw. neuem Partner) vorgelegen ist. Die
Auszahlung erfolgt auch dann, wenn während des
Jahres keine Lohnsteuer einbehalten wurde (in Form
der „Negativsteuer“ im Wege der Arbeitnehmerver-
anlagung, Formular L 1) bzw. auch dann, wenn keine
Erwerbstätigkeit vorgelegen ist (ebenso mit Formular
L 1). Hier gibt es keine Zuverdienstgrenzen.
Unterhaltsabsetzbetrag
Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt monatlich für das
1. Kind € 29,20, für das 2. Kind € 43,80 für jedes
weitere Kind € 58,40. Er steht für nicht haushaltszu-
gehörige Kinder zu, für die der Unterhalt tatsächlich
bezahlt worden ist und für die der andere Elternteil
die Familienbeihilfe bezieht; freiwillige Unterhalts-
zahlungen begründen keinen Anspruch.
Wie ermittelt sich die Höhe der Unterhaltsverpflich-
tung?
- Vorliegen eines Gerichtsurteils
- gerichtlicher oder behördlicher Vergleich (z.B. Ju-
gendamt)
- direkte Einigung mit dem Partner in Form eines
schriftlichen Vergleichs
- wenn weder behördliche Festsetzung noch schriftli-
cher Vertrag vorliegt, dann dürfen die Regelbedarfs-
sätze nicht unterschritten werden.
Unterhaltszahlungen an den (Ex-)Partner sind steu-
erlich nicht absetzbar, Unterhaltszahlungen sind
beim Empfänger daher auch nicht steuerpflichtig.
Pensionistenabsetzbetrag
Der Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn je-
mand Pensionen oder Vorteile aus früheren Dienst-
verhältnissen bezieht und Verkehrs-, Arbeitnehmer-
bzw. Grenzgängerabsetzbetrag nicht zustehen, also
nicht gleichzeitig ein Dienstverhältnis besteht. Er be-
trägt grundsätzlich € 400,- jährlich (vermindert sich
einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden
Pensionseinkünften von € 17.000,- und € 25.000,-
auf Null), der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag be-
trägt € 764,-.
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag muss extra
beantragt werden und steht nur zu wenn:
- die/der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate
im Kalenderjahr verheiratet war (bzw. eingetragene
Partnerschaft)
- der/die PartnerIn Einkünfte von höchstens € 2.200,-
jährlich erzielt hat
- der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht (da
keine Kinder mit Familienbeihilfe mehr vorhanden
sind)
- das eigene Einkommen jährlich unter € 19.930,-
liegt (dann steht der volle Absetzbetrag zu), zwi-
schen € 19.930,- und € 25.000,- vermindert er sich
einschleifend auf Null
Kinderabsetzbetrag
Der Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 ist
von der oben genannten Systematik herausgenom-
men, da er zusammen mit der
Familienbeihilfe direkt vom Fi-
nanzamt alle zwei Monate aus-
bezahlt wird. Er soll die steuer-
liche Entlastung der Ausgaben
für Kinder berücksichtigen.
Folgende Absetzbeträge müs-
sen nicht beantragt werden, die-
se werden automatisch durch
den Arbeitgeber bzw. im Rah-
men der Steuerveranlagung be-
rücksichtigt.
Verkehrsabsetzbetrag
Der Verkehrsabsetzbetrag von € 291,- jährlich steht
allen ArbeitnehmerInnen zu, das bedeutet, nicht nur
jenen mit aufrechtem Dienstverhältnis in Österreich
sondern auch Grenzgängern. Dieser Absetzbetrag
wird – wie auch der Arbeitnehmerabsetzbetrag –
Regelbedarfssätze für Unterhaltsverpflichtungen
2012
2013
2014
bis 3 Jahre
186,00
€
190,00
€
194,00
€
bis 6 Jahre
238,00
€
243,00
€
249,00
€
bis 10 Jahre
306,00
€
313,00
€
320,00
€
bis 15 Jahre
351,00
€
358,00
€
366,00
€
bis 19 Jahre
412,00
€
421,00
€
431,00
€
bis 28 Jahre
517,00
€
528,00
€
540,00
€
Werte für das Jahr