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führt. Wenn das Finanzamt aufgrund der Aktenlage
annehmen muss, dass eine automatische Veran-
lagung das Verfahren nicht endgültig beenden und
insofern nur einen Zwischenschritt darstellen würde,
scheidet eine AANV in der Regel aus.
Um eine endgültige Verfahrenserledigung möglichst
zu gewährleisten, sieht das Einkommenssteuerge-
setz neben einer Anti-Missbrauchs-Regelung auch
konkrete Ausschlussgründe vor. Wenn sich aus der
Aktenlage des Finanzamtes die Vermutung ableiten
lässt, dass neben den unselbständigen noch andere
(betriebliche) Einkünfte, sei es aus einem Werkver-
trag, einem freien Dienstvertrag oder aus Vermietung
und Verpachtung, erzielt wurden, hat eine automati-
sche Veranlagung zu unterbleiben,
zumal in diesem Fall gar keine Ar-
beitnehmerveranlagung vorliegt,
sondern eine Einkommenssteu-
ererklärung einzureichen ist. Eine
solche Vermutung wird dann nahe
liegen, wenn derartige Einkünfte in
den letzten zwei Veranlagungsjah-
ren bereits erzielt wurden.
Gleiches gilt, wenn das Finanzamt
aufgrund der bisherigen Veranla-
gungen davon auszugehen hat,
dass der/die Steuerpflichtige Ab-
zugsposten, wie Werbungskosten,
nicht erfasste Sonderausgaben,
außergewöhnliche Belastungen,
Kinderfreibeträge oder derglei-
chen, geltend machen wird. Liegen
mehrere sich zeitlich überschnei-
dende Beschäftigungsverhältnisse
vor, kommt eine antraglose Veran-
lagung ebenfalls nicht in Frage, da
es sich hierbei um einen Pflichtver-
anlagungstatbestand handelt.
Demnach kommt die antragslose
Arbeitnehmerveranlagung grund-
sätzlich nur bei Angestellten, Ar-
beitern, Lehrlingen und Pensionis-
ten in Frage. Den „Regelfall“ der
antragslosen Arbeitnehmerveran-
lagung dürften jene Personen dar-
stellen, denen die Negativsteuer
gebührt. Arbeitnehmer, Lehrlinge
und Pensionisten, die aufgrund ih-
res geringen Einkommens (unter €
12.000) keine Einkommenssteuer
bezahlen, sehr wohl aber Sozial-
versicherungsbeiträge, bekommen
im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bis zu 50
% ihrer SV-Beiträge als Negativsteuer rückerstattet.
Da Abzugsposten und Absetzbeträge bei Einkom-
men unter € 12.000 pro Jahr keine Auswirkungen ha-
ben, wird eine endgültige Verfahrenserledigung hier
in der Regel vorliegen.
Wird nach dem Veranlagungszeitraum binnen zwei
Kalenderjahren (für das Veranlagungsjahr 2016 also
bis zum 31.12.2018) keine Arbeitnehmerveranla-
gung eingereicht, so wird im Falle einer Steuergut-
schrift von Amts wegen eine automatische Veran-
lagung durchgeführt. Zu beachten ist dabei jedoch,
dass in jenen Fällen, in denen neben unselbständi-
gen zusätzlich noch andere Einkünfte erzielt wur-
den, die Pflicht zur Steuererklärung
weiter besteht. Sollte nach Ablauf
von zwei Jahren aufgrund der vor-
handenen Daten eine automatische
Veranlagung durchgeführt werden,
so bleiben darin noch nicht erfass-
te Einkünfte (aus Werkvertrag, frei-
em Dienstvertrag, Vermietung und
Verpachtung, etc.) weiterhin melde-
pflichtig.
Generell sind Steuerpflichtige auch
im Fall einer automatischen Ver-
anlagung nach wie vor verpflich-
tet, andere als lohnsteuerpflichtige
Einkünfte über € 730 der Abgabe-
behörde bekannt zu geben. Neben
selbständigen Einkünften trifft dies
insbesondere auch auf ausländische
Einkünfte, wie zum Beispiel auslän-
dische Pensionen, zu.
Alle Steuerpflichtigen, für die ein au-
tomatischer Steuerausgleich vorge-
sehen ist, erhalten ab 2017 jeweils
in der zweiten Jahreshälfte ein ent-
sprechendes Informationsschreiben.
Dies dient einerseits zur Überprüfung
der dem Finanzamt bekannten Kon-
todaten. Außerdem erhält der/die
Steuerpflichtige damit die Möglich-
keit, auf die automatische Veranla-
gung und Auszahlung der Gutschrift
zu verzichten. Wird dem Finanzamt
kein Girokonto für die Überweisung
des Steuerguthabens zur Kennt-
nis gebracht, muss die Auszahlung
mittels Rückzahlungsantrag be-
gehrt werden. Diesbezüglich ist zu
beachten, dass es trotz Gutschrift