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WISO Seite 43

führt. Wenn das Finanzamt aufgrund der Aktenlage

annehmen muss, dass eine automatische Veran-

lagung das Verfahren nicht endgültig beenden und

insofern nur einen Zwischenschritt darstellen würde,

scheidet eine AANV in der Regel aus.

Um eine endgültige Verfahrenserledigung möglichst

zu gewährleisten, sieht das Einkommenssteuerge-

setz neben einer Anti-Missbrauchs-Regelung auch

konkrete Ausschlussgründe vor. Wenn sich aus der

Aktenlage des Finanzamtes die Vermutung ableiten

lässt, dass neben den unselbständigen noch andere

(betriebliche) Einkünfte, sei es aus einem Werkver-

trag, einem freien Dienstvertrag oder aus Vermietung

und Verpachtung, erzielt wurden, hat eine automati-

sche Veranlagung zu unterbleiben,

zumal in diesem Fall gar keine Ar-

beitnehmerveranlagung vorliegt,

sondern eine Einkommenssteu-

ererklärung einzureichen ist. Eine

solche Vermutung wird dann nahe

liegen, wenn derartige Einkünfte in

den letzten zwei Veranlagungsjah-

ren bereits erzielt wurden.

Gleiches gilt, wenn das Finanzamt

aufgrund der bisherigen Veranla-

gungen davon auszugehen hat,

dass der/die Steuerpflichtige Ab-

zugsposten, wie Werbungskosten,

nicht erfasste Sonderausgaben,

außergewöhnliche Belastungen,

Kinderfreibeträge oder derglei-

chen, geltend machen wird. Liegen

mehrere sich zeitlich überschnei-

dende Beschäftigungsverhältnisse

vor, kommt eine antraglose Veran-

lagung ebenfalls nicht in Frage, da

es sich hierbei um einen Pflichtver-

anlagungstatbestand handelt.

Demnach kommt die antragslose

Arbeitnehmerveranlagung grund-

sätzlich nur bei Angestellten, Ar-

beitern, Lehrlingen und Pensionis-

ten in Frage. Den „Regelfall“ der

antragslosen Arbeitnehmerveran-

lagung dürften jene Personen dar-

stellen, denen die Negativsteuer

gebührt. Arbeitnehmer, Lehrlinge

und Pensionisten, die aufgrund ih-

res geringen Einkommens (unter €

12.000) keine Einkommenssteuer

bezahlen, sehr wohl aber Sozial-

versicherungsbeiträge, bekommen

im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bis zu 50

% ihrer SV-Beiträge als Negativsteuer rückerstattet.

Da Abzugsposten und Absetzbeträge bei Einkom-

men unter € 12.000 pro Jahr keine Auswirkungen ha-

ben, wird eine endgültige Verfahrenserledigung hier

in der Regel vorliegen.

Wird nach dem Veranlagungszeitraum binnen zwei

Kalenderjahren (für das Veranlagungsjahr 2016 also

bis zum 31.12.2018) keine Arbeitnehmerveranla-

gung eingereicht, so wird im Falle einer Steuergut-

schrift von Amts wegen eine automatische Veran-

lagung durchgeführt. Zu beachten ist dabei jedoch,

dass in jenen Fällen, in denen neben unselbständi-

gen zusätzlich noch andere Einkünfte erzielt wur-

den, die Pflicht zur Steuererklärung

weiter besteht. Sollte nach Ablauf

von zwei Jahren aufgrund der vor-

handenen Daten eine automatische

Veranlagung durchgeführt werden,

so bleiben darin noch nicht erfass-

te Einkünfte (aus Werkvertrag, frei-

em Dienstvertrag, Vermietung und

Verpachtung, etc.) weiterhin melde-

pflichtig.

Generell sind Steuerpflichtige auch

im Fall einer automatischen Ver-

anlagung nach wie vor verpflich-

tet, andere als lohnsteuerpflichtige

Einkünfte über € 730 der Abgabe-

behörde bekannt zu geben. Neben

selbständigen Einkünften trifft dies

insbesondere auch auf ausländische

Einkünfte, wie zum Beispiel auslän-

dische Pensionen, zu.

Alle Steuerpflichtigen, für die ein au-

tomatischer Steuerausgleich vorge-

sehen ist, erhalten ab 2017 jeweils

in der zweiten Jahreshälfte ein ent-

sprechendes Informationsschreiben.

Dies dient einerseits zur Überprüfung

der dem Finanzamt bekannten Kon-

todaten. Außerdem erhält der/die

Steuerpflichtige damit die Möglich-

keit, auf die automatische Veranla-

gung und Auszahlung der Gutschrift

zu verzichten. Wird dem Finanzamt

kein Girokonto für die Überweisung

des Steuerguthabens zur Kennt-

nis gebracht, muss die Auszahlung

mittels Rückzahlungsantrag be-

gehrt werden. Diesbezüglich ist zu

beachten, dass es trotz Gutschrift