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Mit Juli 2017 wurde nun die mit dem Steuerreform-
gesetz 2015/16 eingeführte „antragslose Arbeitneh-
merveranlagung“ (AANV) gestartet. Bisher erfolgten
die Veranlagung und die Auszahlung allfälliger Steu-
ergutschriften grundsätzlich nur auf Antrag der Steu-
erpflichtigen mittels Einreichen der Arbeitnehmerver-
anlagung („Lohnsteuerausgleich“). Nunmehr soll die
Veranlagung und damit auch die Auszahlung auto-
matisch – somit „antragslos“ – erfolgen, sofern das
Finanzamt aufgrund der vorhandenen Daten in der
Lage ist, die maßgebliche Steuerbemessungsgrund-
lage ohne entsprechende Steuererklärung zu ermit-
teln. Ziel der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
ist es, den Verwaltungsaufwand zu vermindern und
jenen Personen, denen zwar eine Gutschrift zustün-
de, welche diese aber bisher nie mittels Lohnsteu-
erausgleich eingefordert haben, ihre Gutschrift zu-
kommen zu lassen. Diese Vorgehensweise kommt
jedoch nicht bei allen Steuerpflichtigen, sondern nur
in einem bestimmten Anwendungsbereich zu tragen.
Unter den folgenden Voraussetzungen ist vom Fi-
nanzamt künftig eine automatische Arbeitnehmerver-
anlagung durchzuführen:
• wenn im Veranlagungsjahr ausschließlich
unselbständige Einkünfte erzielt wurden,
• die Veranlagung aufgrund der dem
Finanzamt bekannten Daten zu einer
Gutschrift führt,
• bis zum 30. Juni noch keine
Steuererklärung eingereicht wurde und
• kein Pflichtveranlagungstatbestand
vorliegt.
Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung soll nur
dann durchgeführt werden, wenn diese mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu einer endgültigen Erledigung
WISO TAX - Mag.
a
Katrin Kirchebner
Die antraglose
Arbeitnehmerveranlagung