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Seite 38 WISO

Der Zuschlag für die Luftverschmutzung richtet sich

nach den Schadstoffklassen der LKW sowie eben-

falls nach der Achsenzahl. 3-achsige LKW müssen

um 40 % mehr bezahlen als 2-achsige LKW, für 4-

und mehrachsige LKW beträgt der Zuschlag um 60

% mehr als für 2-Achser. Den schadstoffärmsten

LKW wird – unabhängig von der Achsenzahl – kein

Zuschlag in Rechnung gestellt. Siehe dazu Tabelle 2.

Wie Tabelle 3 zeigt, wird beim Zuschlag für die Lärm-

belastung wird zwischen den Tag- und Nachstunden

unterschieden, wobei die Nacht von 22 Uhr bis 5

Uhr definiert ist. Wiederum erfolgt die Differenzie-

rung über die Achsenzahl, wobei 3-achsige LKW das

2,3-fache der LKW mit 2 Achsen bezahlen müssen.

4- oder mehrachsige LKW haben das 2,9-fache von

LKW mit zwei Achsen zu bezahlen. An den Absolut-

beträgen des Zuschlages für die Lärmbelastung zeigt

sich aber, dass dieser Zuschlag keinen substantiel-

len Kostenpunkt für die Gesamtmaut darstellt.

In Summe ergeben diese drei Kostenbestandteile die

in Tabelle 4 dargestellten Mauttarife pro Kilometer bei

Fahrten während der Tagstunden. Aufgrund des ge-

nerell geltenden Nachtfahrverbotes gemäß Straßen-

verkehrsordnung (§ 42 Abs. 6) wird auf die Darstel-

lung der kumulierten Mauttarife in den Nachtstunden

verzichtet, wenngleich der LKW-Nachtverkehr auf-

grund der geltenden Ausnahmemöglichkeiten nicht

zu vernachlässigen ist. Die für den Transitverkehr in

erster Linie relevanten 4- und mehrachsigen LKW

der saubersten Schadstoffklasse bezahlen somit in

Summe 37 Cent pro Kilometer auf Österreichs Au-

tobahnen. Bei schadstoffreichen LKW der größten

Kategorie steigt der Mauttarif bis knapp 45 Cent pro

Kilometer.

Neben diesem grundsätzlichen Mautregime gibt es

in Österreich noch eine Reihe von Sondermautstre-

cken, die in der Mauttarifverordnung separat ausge-

wiesen sind. Zu diesen zählen neben der Tauern-

und Phyrnautobahn auch der Arlbergtunnel, der A12

im Unterinntal sowie die A13 Brennerautobahn.

Die Eurovignettenrichtlinie sieht in Artikel 7f die Mög-

lichkeit eines Bergzuschlages auf den Grundtarif vor,

wenn in einer Bergregion erhebliche Umweltschäden

verursacht werden. Diese zusätzlichen Mittel sind in

Infrastrukturprojekte von europäischem Interesse zu

investieren, die zur Verringerung der Belastungen

auf der Bestandsstrecke beitragen. Diese Querfinan-

zierung kann bei grenzüberschreitenden Verkehrs-

projekten bis zu 25 % betragen.

Dieser Bergzuschlag wurde in Hinblick auf den Bau

des Brennerbasistunnels – der für diese Bestimmung

in der Eurovignettenrichtlinie maßgeblich war – auf

Luft-

verschmutzung

2-Achser

3-Achser

4-Achser und mehr

EURO VI

0,00

0,00

0,00

EURO V, EEV

1,37

1,92

2,19

EURO IV

2,00

2,80

3,20

EURO 0 bis III

4,00

5,60

6,40

Tab. 2: Grundkilometertarif zur Anlastung der Infrastrukturkosten 2017 [Cent pro km]

Lärmbelastung

2-Achser

3-Achser

4-Achser und mehr

Tag

0,07

0,16

0,20

Nacht

0,11

0,25

0,32

Tab. 3: Zuschlag für Luftverschmutzung 2017 [Cent pro km]

Gesamtmaut

2-Achser

3-Achser

4-Achser und mehr

EURO VI

17,80

24,98

37,44

EURO V, EEV

19,66

27,59

40,66

EURO IV

20,29

28,47

41,67

EURO 0 bis III

22,29

31,27

44,87

Tab. 4: Zuschlag für Lärmbelastung 2017 [Cent pro km]