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WISO Seite 35

tanz von 16.000 Kilometer. Bei einem

Kilometertarif von 8 Cent würden das

1.280 Euro im Jahr ergeben!

Wollten die GesetzgeberInnen eine

fahrleistungsabhängige Maut ein-

führen und gleichzeitig sicherstellen,

dass Pendelnde dieses Beispiels

nicht mehr als den bisherigen Preis

der Jahreskarte zu zahlen haben,

müsste ein Mauttarif von einem hal-

ben Cent pro km eingeführt werden. In

Anbetracht der Zahlen für Italien und

Frankreich zeigt sich, dass ein derar-

tig niedriger Tarif wenig realistisch ist.

Es ist deshalb davon auszugehen,

dass eine fahrleistungsabhängige

Maut für regelmäßige NutzerInnen

von Autobahnen somit deutlich höhe-

re Mautkosten als bei bestehender Vi-

gnettenpflicht bedeuten werden.

Der Kommissionsvor-

schlag zur Änderung der

Eurovignettenrichtlinie

Auf Europäischer Ebene ist die Eu-

rovignettenrichtlinie die maßgebliche

Gesetzesgrundlage, die den Hand-

lungsspielraum der Mitgliedstaaten

hinsichtlich der Mautfestlegung für

LKW festsetzt. Die Maut für PKW hin-

gegen ist bisher ausschließliche Kom-

petenz der Mitgliedstaaten.

Der Vorschlag der Europäischen

Kommission zur Änderung der Euro-

vignettenrichtlinie vom 31. Mai die-

ses Jahres sieht nun vor, dass die

EU auch hinsichtlich der PKW-Maut

Regeln vorgibt. Diese sehen vor,

dass kein Land mehr eine zeitabhä-

nige Maut – also Vignetten –einführen

darf, sondern nur mehr fahrleistungs-

abhängige Mautsysteme. Länder, die

Vignetten bereits heute vorschreiben,

dürfen dies nur mehr bis 2028. Für

LKW ist bereits ab 2024 eine zeitab-

hängige Maut mehr zugelassen – die-

ses Mautregime findet sich aber auch

in deutlich weinigeren Mitgliedstaa-

ten. Betroffene Länder müssen daher

ihre Mautsysteme gemäß Kommissi-

onsentwurf auf ein fahrleistungsab-

hängiges System umstellen. Anderer-

seits sind Mitgliedstaaten weder für

LKW noch für PKW verpflichtet, eine

Maut einzuführen.

Auch das Einheben von externen

Kosten für Luftverschmutzung und

Lärmbelastung, die die Eurovignetten-

richtlinie bereits heute möglich macht,

bleibt für Mitgliedstaaten freiwillig.

Mitgliedstaaten sollen aber die Mög-

lichkeit erhalten, auch Staukosten als

Zuschlag zur Maut einzuheben. Au-

ßerdem wird es den Mitgliedstaaten

erleichtert, einen Bergzuschlag einzu-

heben, der derzeit nur in Tirol einge-

hoben wird.

Somit bleibt die größte Änderung in

Hinblick auf diese Richtlinie das vor-

geschlagene Verbot für zeitabhängi-

ge Mautsysteme für PKW. Auch wenn

dem Ansatz des auf EU-Ebene immer

wieder betonten VerursacherInnen-

prinzips auf den ersten Blick sinnvoll

erscheint, so zeigt sich bei näherer

Betrachtung und unter Einbezug der

hier dargestellten Daten, dass dieser

Vorschlag dennoch zu kurz greift.

Einerseits würde die Maut für PKW

nicht alle Mitgliedstaaten betreffen:

Wenn das VerursacherInnenprinzip

als oberste Maxime ausgegeben wird,

müssten die Mitgliedstaaten an erster

Stelle verpflichtet werden, überhaupt

eine Maut für PKW einzuheben. Denn

schließlich ist es immer noch eher im

Sinne des Verursacherprinzips, einen

kleinen finanziellen Beitrag zu leisten,

als gar keinen. Um dem Verursache-

rInnenprinzip somit wirklich gerecht

zu werden, dürfte das Verbot von Vi-

gnetten erst dann zur Diskussion ge-

stellt werden, wenn alle Mitgliedstaa-

ten eine PKW-Maut eingeführt haben.

Zweitens wird die Richtlinie dem Ver-

ursacherInnenprinzip nicht gerecht,

solange die Maut nur das Autobahn-

netz umfasst. Nicht nur in Österreich

sind Autobahnen integrierter Bestand-

teil des Straßennetzes und damit vor

allem auch für den Regionalverkehr

relevant. Autobahnen dienen in der

Praxis als Umfahrungsstraßen für