Tiroler Arbeiterzeitung - page 7

7
Nr. 64, Juni 2014
Schau genau.
Wieder einmal ist es so weit, die Betriebskostenabrechnung steht ins Haus. Aber
Achtung: Immer wieder werden Mietern Beträge verrechnet, die sie gar nicht zahlen müssen.
V
iele Mieter warten auch heuer
mit einem mulmigen Gefühl
auf die Betriebskostenabrech-
nung. Bei bestimmten Mietwoh-
nungen ist sie bis 30. Juni jeden Jahres
fällig. Und dann stellt sich die ban-
ge Frage, muss ich nachzahlen oder
nicht?
Die Abrechnungen sind häufig
schwer durchschaubar, und es schlei-
chen sich immer wieder Fehler ein:
Oft sind sie rechnerisch nicht nach-
vollziehbar, da etwa der Aufteilungs-
schlüssel nicht angeführt ist. Immer
wieder sind auch Positionen aufge-
listet, die nicht auf den Mieter über-
wälzt werden dürfen, oder es tauchen
unverständliche Begriffe wie etwa
„Sonstiges“ auf.
Gerade deshalb ist es wichtig, dass
Mieter kritisch kontrollieren und
Auffälligkeiten überprüfen. Wenn
möglich mit der Abrechnung des Vor-
jahres vergleichen. Weichen einzelne
Punkte eklatant ab oder sind Positi-
onen unklar, dann halten Sie jeden-
falls Rücksprache mit dem Vermieter
oder der Hausverwaltung, und neh-
men Sie Einsicht in die Belege! Um
festzustellen, ob die Abrechnung kor-
rekt ist, muss man einiges beachten.
Wesentlich ist u. U. die Vereinbarung
im Mietvertrag. Falls von „Betriebsko-
sten“ die Rede ist, hier die Details:
Das muss Mieter zahlen.
Der Begriff Betriebskosten ist gesetz-
lich nur für Mietwohnungen defi-
niert, die zur Gänze unter das Miet-
rechtsgesetz fallen (z.B. klassischer
Altbau). Danach können verrechnet
werden: Wasser- und Abwasserkosten,
Kanalräumung, Müllabfuhr, Rauch-
fangkehrung, Schädlingsbekämpfung,
Stromversorgung der allgemeinen
Teile des Hauses, angemessene Ver-
sicherung des Hauses (grundsätzlich
Feuer, Leitungswasser, Haftpflicht),
Aufwendungen für Verwaltung und
Hausbetreuung sowie Grundsteuer.
Nicht verrechenbar.
Defi-
nitiv nicht zu den Betriebskosten ge-
hören: Ausgaben für Reparatur- und
Erhaltungsarbeiten, Kaminsanierung,
Mietzinsausfälle, Portokosten oder
Bankspesen (werden oft unter „son-
stige Aufwendungen oder Leistungen“
verrechnet), Rechtsanwaltskosten, In-
kassokosten etc.
Vorsicht ist bei gemieteten Eigen-
tumswohnungen und Vermietungen
von Ein- und Zweifamilienhäusern
geboten. Es kann grundsätzlich etwas
anderes vereinbart werden. Klauseln,
in denen versucht wird, die anteiligen
Instandhaltungs- und Erhaltungsko-
sten auf den Mieter zu überwälzen,
sind meist gesetzwidrig und müssen
im Einzelfall überprüft werden.
Damit nichts schief geht.
Sofern Sie nach Einsicht in die Belege
aus der Betriebskostenabrechnung
nicht schlau werden, lassen Sie als
Mitglied Ihre Abrechnung von den
Wohnrechtsexperten der AK in Inns-
bruck kostenlos kontrollieren.
<<
Karin hat gut lachen.
Sie hat den Durchblick bei der Betriebskostenabrechnung und sich dadurch Geld gespart.
Jetzt wird abgerechnet!
Betriebskosten kontrollieren
Wenn der
Partner auszieht
Mietwohnung.
Wer darf nach der Trennung von Lebensgefährten bleiben, und wer
muss gehen? Das kann kompliziert werden. Es kommt darauf an, wer im Vertrag steht.
W
enn Sie in ei-
ner Lebens-
gemeinschaft
zusammenwohnen, kann
es bei einer Trennung kom-
pliziert werden.
Steht nur ein Lebens-
gefährte im Mietvertrag,
ist der andere bloß Mitbe-
wohner und muss im Falle
einer Trennung ausziehen.
Einigt man sich darauf,
dass der nicht im Mietver-
trag stehende Partner in der
Wohnung bleibt, muss der
Vermieter dem zustimmen.
Lautet der Mietvertrag
auf beide Lebensgefährten,
wird es komplizierter. Bei-
de „Mitmieter“ haben die
gleichen Rechte. Es muss
also eine einvernehmliche
Lösung her. Einigen sich
die Partner darauf, wer in
der Wohnung verbleibt,
muss auch das mit dem
Vermieter geklärt werden.
Sonst können beide Partner
weiterhin zu Mietzinszah-
lungen herangezogen werden. Bei
einer Einigung kann der Mietver-
trag auf einen der Partner abgeän-
dert werden.
Ist der Vermieter damit nicht
einverstanden, können die beiden
Ex-Lebensgefährten, die offiziell bei-
de Mieter sind, untereinander fol-
gendes schriftlich vereinbaren: Der
ausziehende Partner verzichtet im
Innenverhältnis auf die Mietrechte,
bezahlt keine Miete mehr und gibt
dem Verbleibenden eine Vollmacht
bezüglich aller mietrechtlichen An-
gelegenheiten. Im Gegenzug dazu
erklärt der in der Wohnung Blei-
bende, alle künftigen Ansprüche des
Vermieters zu erfüllen.
Kommt es zu keiner Einigung,
empfiehlt die AK, Beratungsstellen
aufzusuchen.
<<
Plötzlich allein.
Nach der Trennung gibt es oft Probleme mit der Mietwohnung. Wer darf bleiben,
wer muss raus?
Die neue AK Broschüre Be-
triebskostenabrechnung gibt
einen verständlichen Überblick
anhand von detaillierten Beispie-
len, anzufordern unter 0800/22
55 22 -1731 oder zum Herun-
terladen auf
!
BESSER INFORMIERT
THEMA:
WOHNEN & RECHT
Foto:contrastwerkstatt/Fotolia.com
Foto:Karin Jähne /Fotolia.com
Broschüre zu
Heizkosten
V
or besonders hohen Heizkos­
ten wird uns wohl heuer der
wenig frostige Winter bewahren.
Aber dennoch gilt es, auch auf
die Heizkostenabrechnung einen
kritischen Blick zu werfen. Wer
mehr verbraucht, soll auch mehr
bezahlen – dieses Prinzip steht
hinter dem Heizkostenabrech-
nungsgesetz. Die Abrechnung
selbst ist aber meist weit kom-
plizierter, als diese einfache For-
mel. Auch hier ist eine Kontrolle
besonders wichtig. Am besten
die Details samt anschaulichen
Beispielen nachlesen in der AK
Broschüre
„Heizkostenabrech-
nung“
. Zum Herunterladen auf
unter Service/
Broschüren oder kostenlos be-
stellen unter 0800/22 55 22
- 1731.
Verwalter neu
bestellen
S
ie kaufen eine erst zu erricht-
ende Wohnung von einem
Bauträger? In solchen Fällen ist
es üblich, dass Bauträger für die
künftige Wohnungseigentümer-
gemeinschaft auch gleich einen
Verwalter bestellen. Dass diese
Verwalter regelmäßig gleich für
drei oder fünf Jahre ab dem erst-
maligen Bezug beauftragt werden,
findet die AK aber bedenklich.
Meist werden Verwalter bestellt,
die zumindest in einem Nahever-
hältnis zum Bauträger stehen
– teilweise bestellen sich Bauträ-
ger sogar selbst. Der Verwalter
ist jedoch gerade nach erstma-
ligem Bezug mit vielen Fragen der
Durchsetzung von Ansprüchen ge-
genüber dem Bauträger befasst.
In der Praxis kommt es immer
wieder zu Beschönigungen durch
die Verwaltung, oder die Woh-
nungseigentümer werden hinge-
halten, etwa wenn sie versuchen,
Gewährleistungsansprüche wegen
Baumängeln an Allgemeinflächen
durchzusetzten. Der Verwalter
möchte seinem Auftraggeber bzw.
sich selbst nicht zu nahe treten.
Aus diesemGrund fordert die AK
eine klare Regelung imWohnungs-
eigentumsgesetz: Die Bestellung
eines Verwalters durch den Bau-
träger muss ausdrücklich zeitlich
beschränkt sein und zwar bis zur
Übergabe bzw. einer anschlie-
ßend zwingend vorzusehenden
Beschlussfassung der Wohnungs-
eigentümergemeinschaft über die
Bestellung eines Verwalters. So
lassen sich ein Interessenkonflikt
und Nachteile für die Käufer ver-
meiden.
WOHNUNGSKAUF
Der AK Tipp:
Am besten
sobald die Wohnung an-
gemietet wird, schriftlich
festhalten, was im Falle einer
Trennung mit der Wohnung
passiert.
!
Foto:contrastwerkstatt/Fotolia.com
1,2,3,4,5,6 8,9,10,11,12
Powered by FlippingBook