Tiroler Arbeiterzeitung - page 4

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THEMA:
Handel & Advent
Nr. 68, November 2014
Gelegenheitsjobs
im Advent
S
elten wird so viel gekauft und
konsumiert wie in der Vor-
weihnachtszeit. Oft ist all die
Arbeit ohne Aushilfen gar nicht zu
bewältigen. Deshalb bieten sich gerade
in der Adventzeit viele Möglichkeiten,
sich etwas dazu zu verdienen. Aber
auch hier gibt es bestimmte Regeln.
Echtes Dienstverhältnis?
Unterliegen Sie den Weisungen des
Chefs, und haben Sie fixe Arbeits-
zeiten? Dann stehen Sie in der Regel
in einem echten Dienstverhältnis.
Was steht Ihnen zu?
Je nach Kollektivvertrag haben Sie
Anspruch auf Mindestentgelt und
Sonderzahlungen. Urlaub und Ent-
geltfortzahlung bei Krankheit stehen
Ihnen auch dann zu, wenn es sich nur
um einen „Aushilfsjob“ handelt.
Dauert das Dienstverhältnis länger als
einen Monat, haben Sie auch Anspruch
auf einen Dienstvertrag oder Dienstzet-
tel, in dem zumindest die wichtigsten
Eckpunkte Ihrer Vereinbarung festge-
halten sind: Das sind vor allem Arbeits-
zeit und Lohn bzw. Gehalt.
Anmeldung bei der GKK
Sie sollten darauf achten, dass Sie
korrekt bei der Gebietskrankenkasse
angemeldet werden. Wenn Sie bar auf
die Hand bezahlt werden und weder
Dienstvertrag noch Anmeldung oder
Lohnzettel erhalten, ist das meistens
ein Indiz dafür, dass Sie nicht korrekt
angemeldet wurden. Überprüfen Sie
also gerade in diesen Fällen lieber Ihre
Anmeldung mittels Versicherungs-
datenauszug. Diesen bekommen Sie
bei der Gebietskrankenkasse.
Geringfügigkeitsgrenze
Verdienen Sie weniger als 395,31 Euro
brutto pro Monat bzw. 30,35 Euro pro
Tag, sind Sie geringfügig beschäftigt
und nur unfallversichert. Es besteht
aber die Möglichkeit, sich in Kran-
ken- und Pensionsversicherung ermä-
ßigt selbst zu versichern. Verdienen Sie
über der Geringfügigkeitsgrenze, müs-
sen Sie voll versichert sein, das heißt
bei der Kranken-, Pensions-, Arbeits-
losen- und Unfallversicherung.
„Weihnachtsjob“ beenden
Hinsichtlich der Beendigung von
„Weihnachtsjobs“ gelten die allge-
meinen Regeln. In vielen Fällen wird
von Vornherein eine Befristung des
Vertrags vereinbart. In diesem Fall ist
Ihr Vertrag im Zweifel für beide Sei-
ten vorzeitig unkündbar und läuft
automatisch aus. Befristungen sollten
zu Beweiszwecken immer schriftlich
vereinbart werden. Ist hinsichtlich der
Beendigung nichts Besonderes verein-
bart, sind die gesetzlichen bzw. kollek-
tivvertraglichen Kündigungsfristen zu
beachten. Fragen Sie im Zweifel bei
den Expertinnen und Experten Ihrer
AK Tirol nach.
<<
Dazu verdienen.
Ob Sie im Verkauf am Christkindlmarkt mithelfen oder Geschenke einpacken: Auch bei Aushilfsjobs gibt es Regeln!
R
atenkauf zählt zu den
teuersten Krediten: Der
effektive Jahreszins, also in-
klusive aller Kosten, kann bis
zu 22 Prozent ausmachen.
Vor Sie einen Kauf auf Pump
abschließen, sollten Sie sich
überlegen, ob die Rate über
die gesamte Laufzeit leistbar ist. Achten Sie auf Effektivzinsen
und Gesamtkosten! Vorsicht ist geboten bei Null-Prozent-
Finanzierungen. Oft stecken dahinter hohe Bearbeitungsge-
bühren oder andere Kosten. Außerdem können noch Kosten
für eine Kreditrestschuldversicherung dazukommen.
V
iele Wünsche lassen
sich auch mit schön
verpackten Gutscheinen er-
füllen. Diese behalten ihre
Gültigkeit prinzipiell 30 Jahre
lang, außer es ist eine Frist
vermerkt. Allerdings hat der
Oberste Gerichtshof ent-
schieden, dass eine Verfallsfrist von zwei Jahren ohne sach-
liche Rechtfertigung zu kurz ist und Konsumenten gröblich
benachteiligt. Diese Frage müsste jedoch in jedem Einzelfall
geprüft werden. Deshalb sollte man Gutscheine mit kurzen
Befristungen am besten gar nicht kaufen.
N
ach Weihnachten werden
wieder viele gut gemein-
te, aber schlecht getroffene
Geschenke umgetauscht. Für
Konsumenten gilt: Es gibt kein
gesetzliches Recht auf Um-
tausch. Außer der Käufer hat
die Rechnung aufgehoben und
einen möglichen Umtausch darauf vereinbart. Wer etwas
umtauscht, kann sich zumeist eine andere Ware aussuchen.
Geld gibt es nicht zurück. Falls man nichts findet, erhält man
einen Gutschein. Ist das Geschenk beschädigt oder kaputt,
gibt es ein Recht auf Gewährleistung.
Das gilt.
Ob Geschenke einpacken, Punsch ausschenken, Spenden sammeln, im Verkauf aushelfen oder den
Weihnachtsmann mimen: Die Vorweihnachtszeit bietet viele Jobs. Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten sollten.
Abstottern ist teuer!
So lange gilt ein Gutschein
Kein Recht auf Umtausch
GEWUSST WIE
Regeln fürs
Krankmelden
W
er krank ist, muss den Ar-
beitgeber unverzüglich
informieren, am besten durch
einen Anruf in der Firma. Wenn
der Arbeitgeber das verlangt,
muss ein ärztliches Attest vor-
gelegt werden über Beginn und
voraussichtliche Dauer der Ar-
beitsunfähigkeit, und ob es sich
um Krankheit, Kuraufenthalt
oder Arbeitsunfall handelt. Das
gilt auch dann, wenn Sie nur ei-
nen Tag krank sind. Viele glau-
ben, Sie könnten mit einer Be-
stätigung 3 Tage warten. Aber
ein Recht auf diese Frist gibt es
nicht. Auch eine ärztliche Ver-
längerung des Krankenstandes
muss dem Arbeitgeber mitge-
teilt werden. Wer dieser Mel-
de- und Nachweispflicht nicht
nachkommt, läuft Gefahr, keine
Lohnfortzahlung zu bekommen.
Foto:RalfKraft/Fotolia.com
Foto: istockphoto.com
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W
enn Ihr Kind krank wird,
haben Sie Anspruch auf
Pflegefreistellung bei voller
Bezahlung und zwar sofort nach Antritt
des Arbeitsverhältnisses. Als Erkran-
kung gelten nicht nur akute oder plötz-
lich auftretende Krankheiten, sondern
auch chronische Leiden. Entscheidend
ist, ob eine Pflegebedürftigkeit gegeben
ist oder nicht.
Meldepflicht.
Sie müssen den Ar-
beitgeber unverzüglich – also so schnell
wie möglich – informieren, wenn Sie
Pflegefreistellung in Anspruch nehmen.
Verlangt der Arbeitgeber eine ärztliche
Bestätigung, dann hat er auch die mög-
lichen anfallenden Kosten zu tragen.
Pflege durch eine andere Person.
Grundsätzlich ist davon auszugehen,
dass die Kinder von ihren Eltern ge-
pflegt werden. Sind beide Elternteile
berufstätig, kann nicht der Arbeitgeber
bestimmen, wer von beiden beim kran-
ken Kind bleibt. Gibt es ausnahmsweise
eine andere geeignete Person, die die
Pflege übernehmen kann, dann ist die
Pflegefreistellung nicht notwendig.
Wie lange?
Sie haben Anspruch auf
Fortzahlung des Entgelts bis zum Aus-
maß von einer Woche pro Arbeitsjahr.
Bei einer 40-Stunden-Woche können
Sie sich beispielsweise pro Arbeitsjahr
40 Stunden zur Pflege freinehmen.
Wenn Ihr Kind unter 12 Jahre alt ist,
in einem Arbeitsjahr neuerlich krank
wird, und die erste Woche schon ganz
verbraucht ist, gibt es eine zusätzliche
Woche Pflegefreistellung.
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Darf ich beim
kranken Kind bleiben?
Pflegefreistellung.
Im Geschäft geht gerade jetzt vor Weihnachten die Post ab. Und nun hat es
Ihr Kind erwischt. Es liegt mit Fieber und Grippe im Bett. Müssen Sie trotzdem in die Firma?
Verschnupft.
Im größten Trubel wird auch noch Ihr Kind krank. Da heißt es, den
Chef sofort informieren und pflegen.
Für nähere Auskünfte
AK Hotline für Arbeitsrecht
0800/22 55 22 -1414.
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