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6

THEMA:

GELD ZURÜCK

TIPP 1:

Arbeitnehmerveranlagung:

Wann ist sie zu machen?

TIPP 3:

Alleinverdiener- und

Alleinerzieherabsetzbetrag

TIPP 4:

Beruflich veranlasste

Ausgaben

W

erbungskosten sind Kosten,

die im Zusammenhang mit

der Berufsausübung anfallen,

diese können daher nur Arbeit-

nehmer, nicht Pensionsbezie-

her (Ausnahme: Beiträge zu

Pensionistenorganisationen)

absetzen.

Beruflich genutzter Compu-

ter:

40 % Privatanteil abzie-

hen, die verbleibenden 60 %

auf 3 Jahre verteilen.

Fachliteratur:

Beruflich notwen-

dige Literatur. Allgemeinbildende

Bücher, Lexika, Wirtschaftsmaga-

zine sind nicht absetzbar. Daher bei

Kauf Rechnung mit Titel aufbewahren!

Reisekosten:

Für Dienstreisen, bei denen nicht das volle

amtliche Kilometergeld durch den Arbeitgeber ersetzt wur-

de, kann die Differenz geltend gemacht werden (gilt nicht für

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte > Pendlerpau-

schale!). Das amtliche Kilometergeld beträgt seit 1.7.2008

€ 0,42,-.

Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten:

Wenn

die Arbeitsstelle so weit entfernt liegt, dass die tägliche Heim-

kehr nicht zumutbar ist; wenn ein Nachzug des Partners nicht

möglich ist (weil der Partner selbst berufstätig ist oder Kinder

aufgrund Schulbesuchs nicht umziehen können); die Heim-

fahrten sind limitiert mit monatlich € 306,-.

Umzugskosten:

nicht für privaten Umzug, aber für Umzug

aufgrund Wechsel des Arbeitsplatzes, Versetzung oder Ver-

meidung eines unzumutbar langen Arbeitsweges.

Fortbildungs-, Ausbildungs-, Umschulungskosten:

siehe un-

ter Tipp 5

Arbeitskleidung:

nur spezielle Arbeitskleidung, die man in der

Regel privat nicht trägt, z. B. mit Firmenaufschrift, Monteur-,

Maleranzug, Sicherheitsschuhe.

Betriebsratsumlage (BU):

Im Gegensatz zum Gewerk-

schaftsbeitrag mindert die BU nicht schon beim Lohnabzug

die Lohnsteuer und muss daher jedenfalls im Jahresausgleich

beantragt werden.

Pauschale für bestimmte Berufsgruppen:

z. B. Vertreter-

pauschale: Es werden 5 % der Jahres-Bruttobezüge, max.

€ 2.190,- als Freibetrag anerkannt.

TIPP 2:

Geltendmachen von

Familienleistungen

D

ie besonderen Freibeträge und Aus-

gaben für Kinder sind mit dem

Formular L1k zu beantragen. Für

jedes Kind muss jeder Elternteil,

sofern Lohnsteuer bezahlt wird

und sich die Freibeträge auswir-

ken, jeweils ein eigenes Formu-

lar abgeben. Bei den Kinder-

freibeträgen handelt es sich

um pauschale Freibeträge, bei

denen die einzige Vorausset-

zung ist, dass Familienbeihilfe

für mehr als sechs Monate in

diesem Kalenderjahr bezogen

wurde. Alleinverdiener kreuzen

den Betrag von € 220,- an, zahlen

beide Elternteile Lohnsteuer, wird es

sich lohnen, dass beide die €

132,- geltend machen.

Alleinerzieherinnen bzw. Allein-

erzieher

kreuzen ebenfalls den

Betrag von € 132,- bzw. die

höheren € 220,- an, sofern

der Unterhaltszahler kei-

nen Kinderfreibetrag

beantragt. Unterhalts-

verpflichtete,

die

tatsächlich die Ali-

mente in der vor-

geschriebenen

Höhe bezahlen,

beantragen den

Unterhaltsab-

setzbetrag und

den Kinderfrei-

betrag von €

132,-.

Kinderbetreu-

ungskosten

sind

in der tatsäch-

lichen Höhe bis

zu einem Betrag

von € 2.300,- jähr-

lich und für Kinder bis

zum zehnten Lebensjahr

abzugsfähig. Hat man für

drei oder mehr Kinder Fami-

lienbeihilfe bezogen, kann der

Mehrkindzuschlag mittels Formular

L1 beantragt werden, sofern das Fami-

lieneinkommen unter € 55.000 gelegen ist.

Nr. 71, Februar 2015

M

an unterscheidet die freiwillige Arbeitnehmerveranla-

gung und die Pflichtveranlagung. Die freiwillige Veran-

lagung führt meist zu einer Gutschrift, sollte dies nicht der

Fall sein, kann der Arbeitnehmer seine Veranlagung zurück-

ziehen, aber eben nur in diesem Fall.

Eine Gutschrift

ist immer zu erwarten, wenn nicht ganzjäh-

rig ein Einkommen bezogen wurde, beispielsweise bei Eintritt

in das Berufsleben nach Ausbildung, im Todesfall, bei Un-

terbrechung aufgrund Karenz oder wenn Freibeträ-

ge und Absetzbeträge geltend gemacht werden

können. Geringverdiener (Ausnahme: Pensi-

onisten und freie Dienstnehmer) erhalten

10 % (max. € 110,-) bzw. 18 % (max. €

400,- bei Pendlerpauschale) der bezahl-

ten Sozialversicherungsbeiträge als

sogenannte Negativsteuer retour. Der

Alleinverdiener- und -erzieherabsetzbe-

trag wird ebenso als Negativsteuer im

Falle von nur geringem oder überhaupt

keinem Einkommen ausbezahlt. Die

freiwillige Arbeitnehmerveranlagung ist

rückwirkend für fünf Jahre möglich.

Eine Pflichtveranlagung

ist u. a. immer

dann durchzuführen, wenn von zwei oder

mehreren Arbeitgebern parallel Lohn bezogen

wurde, ebenso bei Bezug von Krankengeld oder

Insolvenzausfallsgeld, Einkünften (Pensionen) aus dem

Ausland, und wenn Freibeträge und/oder Absetzbeträge zu

Unrecht während des Jahres bezogen wurden. Eine Pflicht-

veranlagung muss bis spätestens 30. September beantragt

werden, bei ausländischen Pensionen bis spätestens 30. April.

D

en Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) können Sie

geltend machen, wenn Ihr Ehepartner bzw. Lebensge-

fährte mit dem Jahreseinkommen nicht über € 6.000,- lag

und zumindest für ein Kind mehr als 6 Monate die Famili-

enbeihilfe bezogen wurde. Wenn keine Kinder (mehr) mit

Familienbeihilfe vorhanden sind und der Partner jährlich mit

dem Einkommen nicht über € 2.200,- lag, kann der erhöhte

Pensionistenabsetzbetrag geltend gemacht wer-

den, sofern die Pension nicht mehr als €

2.195,- brutto monatlich beträgt (im

Jahr 2011 unter € 1.150,-; im

Jahr 2012 bis € 1.750,-).

Waren Sie alleinstehend

und haben für mindestens

ein Kind mehr als 6 Mo-

nate im Kalenderjahr

die

Familienbeihilfe

bezogen, so erhalten

Sie den Alleinerzieher-

absetzbetrag.

Diese

Absetzbeträge

sind

mit dem Formular L1

zu beantragen und ste-

hen auch dann zu, wenn

nur ein geringes oder

überhaupt kein Einkommen

vorhanden war: In diesem Fall

werden diese als Negativsteuer

ausbezahlt (bei einem Kind € 494,-, bei

zwei Kindern € 669,-, für jedes weitere Kind

um € 220,- mehr). Jedenfalls sind diese auch dann beim

Jahresausgleich anzukreuzen, wenn sie bereits beim Arbeit-

geber berücksichtigt worden sind.

Gut zu wissen.

Die AK hat für Sie

die wichtigsten Informationen zu-

sammengestellt: Vom Alleinverdie-

ner- und Alleinerzieherabsetzbetrag

über die Geltendmachung von Fami-

lienleistungen, die Absetzbarkeit bei

Hausbau oder Wohnungskauf und

beruflich veranlassten Ausgaben

bis hin zum richtigen

Abschreiben von

Werbungs-

kosten!

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