6
THEMA:
GELD ZURÜCK
TIPP 1:
Arbeitnehmerveranlagung:
Wann ist sie zu machen?
TIPP 3:
Alleinverdiener- und
Alleinerzieherabsetzbetrag
TIPP 4:
Beruflich veranlasste
Ausgaben
W
erbungskosten sind Kosten,
die im Zusammenhang mit
der Berufsausübung anfallen,
diese können daher nur Arbeit-
nehmer, nicht Pensionsbezie-
her (Ausnahme: Beiträge zu
Pensionistenorganisationen)
absetzen.
Beruflich genutzter Compu-
ter:
40 % Privatanteil abzie-
hen, die verbleibenden 60 %
auf 3 Jahre verteilen.
Fachliteratur:
Beruflich notwen-
dige Literatur. Allgemeinbildende
Bücher, Lexika, Wirtschaftsmaga-
zine sind nicht absetzbar. Daher bei
Kauf Rechnung mit Titel aufbewahren!
Reisekosten:
Für Dienstreisen, bei denen nicht das volle
amtliche Kilometergeld durch den Arbeitgeber ersetzt wur-
de, kann die Differenz geltend gemacht werden (gilt nicht für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte > Pendlerpau-
schale!). Das amtliche Kilometergeld beträgt seit 1.7.2008
€ 0,42,-.
Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten:
Wenn
die Arbeitsstelle so weit entfernt liegt, dass die tägliche Heim-
kehr nicht zumutbar ist; wenn ein Nachzug des Partners nicht
möglich ist (weil der Partner selbst berufstätig ist oder Kinder
aufgrund Schulbesuchs nicht umziehen können); die Heim-
fahrten sind limitiert mit monatlich € 306,-.
Umzugskosten:
nicht für privaten Umzug, aber für Umzug
aufgrund Wechsel des Arbeitsplatzes, Versetzung oder Ver-
meidung eines unzumutbar langen Arbeitsweges.
Fortbildungs-, Ausbildungs-, Umschulungskosten:
siehe un-
ter Tipp 5
Arbeitskleidung:
nur spezielle Arbeitskleidung, die man in der
Regel privat nicht trägt, z. B. mit Firmenaufschrift, Monteur-,
Maleranzug, Sicherheitsschuhe.
Betriebsratsumlage (BU):
Im Gegensatz zum Gewerk-
schaftsbeitrag mindert die BU nicht schon beim Lohnabzug
die Lohnsteuer und muss daher jedenfalls im Jahresausgleich
beantragt werden.
Pauschale für bestimmte Berufsgruppen:
z. B. Vertreter-
pauschale: Es werden 5 % der Jahres-Bruttobezüge, max.
€ 2.190,- als Freibetrag anerkannt.
TIPP 2:
Geltendmachen von
Familienleistungen
D
ie besonderen Freibeträge und Aus-
gaben für Kinder sind mit dem
Formular L1k zu beantragen. Für
jedes Kind muss jeder Elternteil,
sofern Lohnsteuer bezahlt wird
und sich die Freibeträge auswir-
ken, jeweils ein eigenes Formu-
lar abgeben. Bei den Kinder-
freibeträgen handelt es sich
um pauschale Freibeträge, bei
denen die einzige Vorausset-
zung ist, dass Familienbeihilfe
für mehr als sechs Monate in
diesem Kalenderjahr bezogen
wurde. Alleinverdiener kreuzen
den Betrag von € 220,- an, zahlen
beide Elternteile Lohnsteuer, wird es
sich lohnen, dass beide die €
132,- geltend machen.
Alleinerzieherinnen bzw. Allein-
erzieher
kreuzen ebenfalls den
Betrag von € 132,- bzw. die
höheren € 220,- an, sofern
der Unterhaltszahler kei-
nen Kinderfreibetrag
beantragt. Unterhalts-
verpflichtete,
die
tatsächlich die Ali-
mente in der vor-
geschriebenen
Höhe bezahlen,
beantragen den
Unterhaltsab-
setzbetrag und
den Kinderfrei-
betrag von €
132,-.
Kinderbetreu-
ungskosten
sind
in der tatsäch-
lichen Höhe bis
zu einem Betrag
von € 2.300,- jähr-
lich und für Kinder bis
zum zehnten Lebensjahr
abzugsfähig. Hat man für
drei oder mehr Kinder Fami-
lienbeihilfe bezogen, kann der
Mehrkindzuschlag mittels Formular
L1 beantragt werden, sofern das Fami-
lieneinkommen unter € 55.000 gelegen ist.
Nr. 71, Februar 2015
M
an unterscheidet die freiwillige Arbeitnehmerveranla-
gung und die Pflichtveranlagung. Die freiwillige Veran-
lagung führt meist zu einer Gutschrift, sollte dies nicht der
Fall sein, kann der Arbeitnehmer seine Veranlagung zurück-
ziehen, aber eben nur in diesem Fall.
Eine Gutschrift
ist immer zu erwarten, wenn nicht ganzjäh-
rig ein Einkommen bezogen wurde, beispielsweise bei Eintritt
in das Berufsleben nach Ausbildung, im Todesfall, bei Un-
terbrechung aufgrund Karenz oder wenn Freibeträ-
ge und Absetzbeträge geltend gemacht werden
können. Geringverdiener (Ausnahme: Pensi-
onisten und freie Dienstnehmer) erhalten
10 % (max. € 110,-) bzw. 18 % (max. €
400,- bei Pendlerpauschale) der bezahl-
ten Sozialversicherungsbeiträge als
sogenannte Negativsteuer retour. Der
Alleinverdiener- und -erzieherabsetzbe-
trag wird ebenso als Negativsteuer im
Falle von nur geringem oder überhaupt
keinem Einkommen ausbezahlt. Die
freiwillige Arbeitnehmerveranlagung ist
rückwirkend für fünf Jahre möglich.
Eine Pflichtveranlagung
ist u. a. immer
dann durchzuführen, wenn von zwei oder
mehreren Arbeitgebern parallel Lohn bezogen
wurde, ebenso bei Bezug von Krankengeld oder
Insolvenzausfallsgeld, Einkünften (Pensionen) aus dem
Ausland, und wenn Freibeträge und/oder Absetzbeträge zu
Unrecht während des Jahres bezogen wurden. Eine Pflicht-
veranlagung muss bis spätestens 30. September beantragt
werden, bei ausländischen Pensionen bis spätestens 30. April.
D
en Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) können Sie
geltend machen, wenn Ihr Ehepartner bzw. Lebensge-
fährte mit dem Jahreseinkommen nicht über € 6.000,- lag
und zumindest für ein Kind mehr als 6 Monate die Famili-
enbeihilfe bezogen wurde. Wenn keine Kinder (mehr) mit
Familienbeihilfe vorhanden sind und der Partner jährlich mit
dem Einkommen nicht über € 2.200,- lag, kann der erhöhte
Pensionistenabsetzbetrag geltend gemacht wer-
den, sofern die Pension nicht mehr als €
2.195,- brutto monatlich beträgt (im
Jahr 2011 unter € 1.150,-; im
Jahr 2012 bis € 1.750,-).
Waren Sie alleinstehend
und haben für mindestens
ein Kind mehr als 6 Mo-
nate im Kalenderjahr
die
Familienbeihilfe
bezogen, so erhalten
Sie den Alleinerzieher-
absetzbetrag.
Diese
Absetzbeträge
sind
mit dem Formular L1
zu beantragen und ste-
hen auch dann zu, wenn
nur ein geringes oder
überhaupt kein Einkommen
vorhanden war: In diesem Fall
werden diese als Negativsteuer
ausbezahlt (bei einem Kind € 494,-, bei
zwei Kindern € 669,-, für jedes weitere Kind
um € 220,- mehr). Jedenfalls sind diese auch dann beim
Jahresausgleich anzukreuzen, wenn sie bereits beim Arbeit-
geber berücksichtigt worden sind.
Gut zu wissen.
Die AK hat für Sie
die wichtigsten Informationen zu-
sammengestellt: Vom Alleinverdie-
ner- und Alleinerzieherabsetzbetrag
über die Geltendmachung von Fami-
lienleistungen, die Absetzbarkeit bei
Hausbau oder Wohnungskauf und
beruflich veranlassten Ausgaben
bis hin zum richtigen
Abschreiben von
Werbungs-
kosten!
10
Tipps zum Thema
STEUER
SPAREN