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THEMA:
GELD ZURÜCK
W
enn man entweder selber, der Ehepartner (Verdienst
unter € 6.000) oder die Kinder eine Behinderung auf-
weisen, kann man diese Mehrkosten bei der Arbeitnehmer-
veranlagung geltend machen. Voraussetzung ist, dass man
im Jahr mehr als € 12.000 verdient hat und Lohnsteuer
anfällt. Hat eine dieser Personen eine mindestens 25%ige
Behinderung beziehungsweise Erwerbsminderung, fällt bei
den Ausgaben kein steuerlicher Selbstbehalt an. Liegt die
Behinderung unter 25 %, fällt vom Einkommen ein Selbst-
behalt an, der in der Regel einen Monatsgehalt bzw. eine
Monatspension ausmacht, nur darüber liegende Kosten er-
geben eine Steuerersparnis.
Typische behindertenbedingte Ausgaben sind: Arzt- und
Therapiekosten, Medikamente, Ausgaben für Hilfsmittel,
wie Hörgeräte oder Rollstühle. Diese genannten Ausgaben
werden zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen und zu-
sätzlich zu einem allenfalls erhaltenen Pflegegeld gewährt.
Wichtig ist, dass diese Ausgaben in der Zeile 476 einge-
tragen werden und nicht bei den allgemeinen Krankheits-
kosten. Wird für ein Kind die erhöhte Familienbeihilfe ge-
währt, steht ein monatlicher Pauschalbetrag von € 262,- zu
(Formular L1k), dieser vermindert sich um den Bezug des
Pflegegeldes.
W
enn Sie mit der Arbeitnehmerveran-
lagung alleine nicht zurechtkommen
oder speziellere Fragen haben, können AK
Mitglieder zu den Steuer-Spartagen in die
AK Innsbruck oder in eine AK Bezirkskam-
mer kommen.
TIPP 6:
Versicherungen
und Kirchenbeitrag
D
ie Kosten für den Bau eines Hauses oder für den Er-
werb einer neugebauten Wohnung (Erstbezug!) sind
als Sonderausgaben absetzbar (Randziffer 456
im Formular L1). Als Höchstbetrag werden
€ 2.920,- anerkannt, als Alleinverdie-
ner oder -erzieher € 5.840,-. Man
kann in weiterer Folge jedes Jahr
die Rückzahlung des Darlehens
geltend machen so lange das
Darlehen läuft und Rückzah-
lungen getätigt werden (Bei
Fremdwährungsdarlehen
nur die Zinszahlungen, nicht
die laufenden Ansparungen
für die Tilgung am Laufzei-
tende). Zu Beginn der Finan-
zierung kann man die an-
gesparten und für den Kauf
oder Hausbau verwendeten
Eigenmittel absetzen, wiede-
rum nur bis zur Höchstgrenze.
Bei gebrauchten Wohnungen ist
der Kauf nicht absetzbar, jedoch
eine etwaige Sanierung, die ja bei ge-
brauchten Wohnungen
durchaus denkbar ist
(z. B. Wärmedämmung,
neue Heizung, neue Fenster,
neue Wohnungseingangs-
tür, neue Bad- bzw. WC-
Installationen).
Nicht
hingegen: neuer Boden-
belag, neue Küche oder
Einrichtungen generell.
Nur wenn der Vorbe-
sitzer einer Wohnung
diese
abschreiben
konnte und die Darlehen
übernommen werden,
sind diese auch bei einem
Zweitkauf abzugsfähig.
TIPP 5:
Werbungskosten
richtig abschreiben
Z
u den wichtigsten außergewöhnlichen
Belastungen zählen
Krankheitskos-
ten
einschließlich Kosten für Zahner-
satz, Zahnspangen, Brillen, Linsen,
Kurkosten usw. Diese können für
den Steuerpflichtigen selber, für
den Ehepartner, wenn dessen
Einkommen € 11.000,- im Jahr
nicht übersteigt, sowie für Kin-
der berücksichtigt werden. Al-
lerdings muss ein steuerlicher
Selbstbehalt überstiegen wer-
den, der bis zu 12 % des Jahres-
einkommens (Faustregel: ein
Bruttomonatsgehalt) aus-
macht. Ohne Selbst-
behalt sind unter
anderem folgende
außergewöhnliche
Belastungen zu be-
rücksichtigen: Pau-
schale Freibeträge
von € 110,- pro Monat
für auswärtige Berufsausbil-
dung von Kindern und Schäden
durch
Hochwasser
.
Absetzbar sind nicht nur die
Beseitigung der unmittelbaren
Katastrophenschäden
und
die Sanierung beschädigten
Vermögens, sondern auch
die Ersatzbeschaffung zer-
störter Gegenstände (z. B. Mö-
bel, Teppiche, Haushaltsgeräte,
Unterhaltungselektronik,
Spiel-
waren, Werkzeuge, Bekleidung,
Zeitwert eines Pkw)! Als Grundlage
gelten die durch die Gemeinden auf-
genommenen Niederschriften. Das Er-
bringen eigener Arbeitsleistung ist nicht
absetzbar. Sämtliche Zuschüsse, wie Sub-
ventionen, Katastrophenfondszahlungen, Spen-
den oder Versicherungsleistungen kürzen den ab-
setzbaren Aufwand.
Nr. 71, Februar 2015
A
bschreibbar sind nur rei-
ne Personenversiche-
rungen, wie Unfallver-
sicherung,
freiwillige
Krankenzusatzversi-
cherung, Autoinsas-
senversicherung
oder Lebensversi-
cherungen, sofern
für diese eine
entsprechende
Bestätigung der
Versicherung für
das
Finanzamt
vorliegt. Nicht ak-
zeptiert
werden
Sachversicherungen
(wie Haushalts-, Feu-
er-, Kfz- oder Haftpflicht-
versicherungen). Zusam-
men mit den Kosten der
Wohnraumschaffung gilt hier
eine Obergrenze von € 2.920,-, als
Alleinverdiener das Doppelte. Sonderaus-
gaben kann man auch für den Ehegatten oder für
Kinder, für die man die Familienbeihilfe bezieht, absetzen.
Zur Lebensversicherung:
Immer abschreibbar ist sie,
wenn sie vor dem 1.6.1996 abgeschlossen worden oder
eine reine Ablebensversicherung ist (Abschlussdatum
egal), z.B. zur Absicherung für ein Darlehen. Bei Abschluss
ab dem 1.6.1996 nur abschreibbar, wenn man ein Wahl-
recht hat, die Auszahlung in einer Einmalzahlung bzw. in
monatlichen lebenslangen Renten zu erhalten (und auch
tatsächlich die Rentenform dann wählt). Die Versiche-
rungsunternehmungen dürfen nur Bestätigungen für das
Finanzamt ausstellen, wenn sie auch abschreibbar sind.
Der Kirchenbeitrag
ist bis zu € 400,-, seit dem Jahr 2009
sind auch Spenden an mildtätige Organisationen (bis zu
10 % des Vorjahreseinkommens) absetzbar. Spenden an
Umweltorganisationen, Tierheime sowie an freiwillige Feu-
erwehren können erstmalig für das Jahr 2012 geltend
gemacht werden.
Fortbildungs-, Ausbildungs-, Umschulungskosten:
Kosten,
die mit einer ausgeübten oder verwandten Berufstätigkeit
in Zusammenhang stehen (z. B. Aufwendungen für
eine Werkmeisterschule oder Meisterprü-
fung, Aufwendungen eines Elektrikers für
den Besuch der HTL, Kosmetikkurs
für eine Friseurin, Erwerb des C-
Führerscheins, Kosten für Uni-
versität oder Fachhochschule,
sofern Zusammenhang mit
dem Beruf gegeben ist).
•
Maßnahmen, die grund-
sätzlich kaufmännische
oder
bürotechnische
Kenntnisse vermitteln (z.
B. Einstiegskurse für EDV,
Erwerb des europ. Com-
puterführerscheins, Buch-
haltungskurse), unabhängig
davon, ob ein Zusammenhang
mit der ausgeübten oder ver-
wandten Berufstätigkeit besteht.
• Abzugsfähig sind:
Kurskosten, Litera-
tur, Skripten; zusätzliche Fahrtkosten, so-
fern Ausbildungsort und Arbeitsort nicht ident sind
(z. B. Kilometergelder); Tagesgelder: € 2,20,- für jede an-
gefangene Stunde, max. € 26,40,- pro Tag. Die Entfernung
muss weiter als 25 km sein; jedoch nur die ersten 5 Tage bei
regelmäßigen Besuch, ansonsten 15 Tage im Kalenderjahr;
Nächtigungsgelder: die tatsächl. Kosten, wenn kein Beleg
vorhanden: € 15,- Pauschale.
• Nicht abzugsfähig:
Kurse, die der privaten Lebensführung
zuzuordnen sind (z. B. Rhetorikkurse, NLP-Kurse).
•
Seit dem Jahr 2013 gibt es den
Pendlereuro
, der immer
dann beantragt werden kann, wenn auch das Pendlerpau-
schale zusteht; er beträgt € 2,- je km der einfachen Weg-
strecke.
DIE TERMINE
AK Innsbruck:
Mi und Do, 4. und 5. März
AK Imst:
Di, 10. März
AK Kitzbühel:
Mi, 11. März
AK Lienz:
Do, 12. März
AK Reutte:
Mo, 16. März
AK Telfs:
Mi, 18. März
AK Landeck:
Do, 19. März
AK Schwaz:
Di, 24. März
AK Kufstein:
Do, 26. März
ANMELDE-HOTLINE
Unter der Gratis-Telefonnummer
0800/22 55 10
kön-
nen Sie ab sofort Ihren ganz persönlichen Steuertermin
vereinbaren. Vergessen Sie nicht, alle notwendigen Unter-
lagen mitzunehmen sowie einen Ausweis für die Pin-Code-
Vergabe, falls die Online-Variante durchgeführt werden soll.
TIPP 7:
Absetzbarkeit bei Hausbau
oder Wohnungskauf
TIPP 9:
Ausgaben
für Behinderungen
TIPP 8:
Außergewöhnliche
Belastungen
TIPP 10:
Anmelden für AK Steuer-
Spartag: 0800/22 55 10
Achtung:
Beratung nur zu nichtselbstständigen Einkünften,
NICHT zu Mieteinkünften bzw. NICHT für Gewerbescheinin-
haber (Mehr dazu finden Sie auf ak-tirol.com).