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ECHT
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Nr. 82, Februar 2016
Wer räumen muss, wenns rutschig ist
S
elbstbestimmtes Handeln bei Krank-
heit oder am Lebensende ist vielen
Menschen ein wichtiges Anliegen. Doch
es gibt Situationen, in denen man nicht
selbst eintscheiden kann. Beim kosten-
losen Infoabend
„Patientenverfügung &
Vorsorgevollmacht“
am
Donnerstag, 18.
Februar, um 19 Uhr in der AK Reutte
er-
fahren Sie von Rechtsanwalt Mag. Harald
Rossmann, wie Sie vorsorgen können:
Mit einer Patientenverfügung können Sie
vorab bestimmte medizinische Behand-
lungen ablehnen – für den Fall, dass Sie
als Patient nicht mehr ansprechbar sind.
In einer Vorsorgevollmacht legen Sie fest,
wer für Sie entscheidet oder Sie vertritt,
falls Sie nicht mehr handlungsfähig sind.
Anmeldung unter 0800/22 55 22 – 3650
oder
reutte@ak-tirol.comSelbstbestimmt
vorsorgen
Nicht alles Gute kommt von oben!
Gefahr.
Dachlawinen sind gefährlich, auch vom Kirchendach. Eine Tirolerin hatte Glück im
Unglück. Beschädigt wurde nur das Auto. Auf ein Angebot der Kirche wartet sie bis heute.
H
ilfesuchend wandte sich
Frau H. Anfang letzten
Jahres an die AK Tirol.
Am Silvestertag 2014
stellten sie und ihr Lebensgefährte
ihren Pkw am Parkplatz nördlich
der Pfarrkirche St. Nikolaus in Hall
neben anderen Autos ab, um Ein-
käufe zu erledigen. Bei ihrer Rück-
kehr fanden sie das Fahrzeug unter
einer Schneelawine begraben und
schwer beschädigt vor. Es war ein
Glück, dass sich niemand im Auto
befunden hatte. Bis zum Eintref-
fen der Polizei lösten sich weitere
Dachlawinen. Laut Polizeiprotokoll
hatten die Schneemassen einen bis
zu 11 Meter breiten Streifen entlang
der Kirchenmauer verschüttet, so-
dass der gesamte Platz behördlich
gesperrt wurde.
Kein Vergleich.
Die Frau wandte
sich an den Rechtsanwalt der Pfarr-
gemeinde und an den zuständigen
Haftpflichtträger, die Tiroler Versi-
cherung. Doch die Übernahme des
Schadens wurde abgelehnt.
Die Arbeiterkammer Tirol schal-
tete sich ein. Dabei wurde ver-
sucht, die Kirchenvertreter davon
zu überzeugen, dass Frau H. kein
alleiniges Verschulden vorge-
worfen werden kann. Ziel war es,
wenigstens ein Vergleichsangebot
für eine teilweise Übernahme des
Schadens zu erreichen, der laut Re-
paraturwerkstätte fast 7.000 Euro
beträgt.
Die Kirche blieb hart. Schließ-
lich seien, so wurde argumentiert,
an der Kirchenmauer Hinweis-
schilder montiert
(„Dachlawine
Mindestabstand 8 Meter“).
Damit
seien alle „möglichen und zumut-
baren Sicherungs- und Warnmaß-
nahmen erfüllt“. Da die Dame
innerhalb der acht Meter geparkt
hätte, sei sie selbst schuld. Nach
Medienberichten kamen an die-
sem Tag übrigens weitere Pkw zu
Schaden, und eine Augenzeugin
beobachtete, wie eine Mutter mit
ihrem Kinderwagen nur knapp ei-
ner weiteren Dachlawine und da-
mit einem Unglück entging.
Fehlende Sicherheit.
Es stellt
sich die Frage, wie ein durch-
schnittlicher Verkehrsteilnehmer
acht Meter mit freiem Auge exakt
abschätzen soll, zumal bei Schnee-
lage die blauen Parkzonenmarkie-
rungen nicht zu sehen sind.
So stand Frau H.s Pkw zirka sie-
ben Meter von der Kirchenmau-
er entfernt. Was aber hätten acht
Meter Abstand genützt, wenn die
Dachlawinen laut Polizeiprotokoll
bis 11 Meter weit vom Dach ent-
fernt lagen?
Zudem fehlen auf dem extrem
steilen
Kirchendach
jegliche
Schneefangeinrichtungen. Dabei
wäre nur mit dem Bundesdenk-
malamt zu klären, wie Abhilfe
geschaffen werden könnte. Die
Pfarre glaubt, nicht sorgfaltswid-
rig gehandelt zu haben, weil ein
Gerichtsurteil zu einem früheren
Schadensfall das Fehlen von Ab-
standschildern kritisiert. Doch nun
ist klar, dass diese Hinweisschilder
alleine nicht ausreichen.
Die Fakten.
In einem offiziellen
Brief wendet sich die AK Tirol
jetzt an die Kirchenverantwort-
lichen und ersucht neuerlich um ei-
nen gütlichen Vergleich. Auch die
Verantwortung für Bürger und Be-
sucher von Kirche und Stadt wird
eingemahnt. Die AK fodert die zu-
ständigen Stellen auf, neben der re-
gelmäßigen Dachräumung und zu-
sätzlichen Schutzmaßnahmen vor
allem auch die umgehende Sperre
des Platzes bei entsprechender
Schneelage zu veranlassen. Es geht
um die Sicherheit.
VERANSTALTUNG
INFOS
O
bwohl der
mensch-
liche Orga
nismus
Zucker
benötigt,
kann dieser in
zu großen Mengen
sehr schädliche Aus-
wirkungen haben! Beim kostenlosen
AK Infoabend
„Macht Zucker süchtig
und krank?“
am
Dienstag, 15. März, um
19 Uhr in der AK Kitzbühel
spricht die
Nährstoffspezialistin Mag. Karin Hofin-
ger über scheinbar gesunde Lebensmit-
tel, die besonders problematisch sind.
Außerdem wird der Zusammenhang
von Zuckerkonsum, Übergewicht und
Zuckerkrankheit erläutert. Anmeldung
unter 0800/22 55 22 – 3252 oder
kitzbuehel@ak-tirol.comWie gefährlich
ist Zucker?
Fotos: AK Tirol/Friedle
Foto: aod_guitarnoy/Fotolia.com
Foto: Andreas Wechsel/Fotolia.com
H
aus- und Wohnungsei-
gentümer sowie Hausbe-
sorger aufgepasst: Wer
in Zeiten von Eisglätte
und Schnee nicht richtig streut,
kann draufzahlen. Laut Straßen-
verkehrsordnung müssen sie dafür
sorgen, dass auf Gehsteigen vor
dem Grundstück Schnee geräumt
und gestreut wird. Ausgenommen
sind Eigentümer unverbauter land-
und forstwirtschaftlich genutzter
Grundstücke in Ortsgebieten. So
müssen Eigentümer zwischen 6
und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege
und Stiegenanlagen drei Meter ent-
lang der Liegenschaft von Schnee
freischaufeln und bei Schnee sowie
Glatteis diese auch streuen. Ist kein
Gehsteig vorhanden, muss entlang
des Straßenrandes ein Meter breit
geräumt und gestreut werden. In ei-
ner Fußgängerzone oder Wohnstra-
ße ohne Gehsteige muss ebenfalls
ein Meter entlang der Häuserfront
geräumt und gestreut werden.
Auch Schneewechten oder Eis-
bildungen auf Dächern müssen
entfernt werden. Das Aufstellen
von Warnhinweisen oder an die
Hauswand gelehnte Latten sind
nur Sofortmaßnahmen. Durch die
Schneeräumung dürfen andere
Straßenbenützer nicht gefährdet
oder behindert werden. Schnee-
haufen auf Gehsteigen müssen
entfernt werden, selbst wenn diese
von Schneepflügen auf den Geh-
steig geschoben wurden. Schnee
vor Häusern oder Grundstücken
darf auf der Straße nur mit Be-
willigung der Behörde abgelagert
werden.
Am besten sollte man bei der Ge-
meinde nachfragen, ob im Bereich
der Liegenschaft die Räumpflicht
aufrecht ist oder ob diese durch
eine Verordnung der Gemeinde be-
seitigt oder eingeschränkt wurde.
Wer seinen Pflichten nicht nach-
kommt, begeht eine Verwaltungs-
übertretung (Geldstrafe bis
zu 72 Euro) und kann straf-
rechtlich verantwortlich sein.
Kommt es zu Unfällen, können
enorme Kosten für Schaden-
ersatz anfallen. Generell ist
jedoch immer die Zumutbarkeit
zu berücksichtigen, ob eine
Pflichtverletzung vorliegt.
Achtung: Eine Entschuldi-
gung, dass aufgrund beruflicher
Abwesenheit keine Schnee-
räumung durchgeführt
werden konnte, wird von
der Rechtsprechung
nicht akzeptiert.
Winter mit Tücken.
Fehlende Schneeräumung kann für Hauseigentümer teuer werden.
Eis, Schnee und Dachlawinen.
Wenn Schnee und Kälte aus Fußwegen wahre Rutschbahnen
machen, ist es höchste Zeit für den Winterdienst. Doch wer muss räumen und welche Regeln gelten?
Foto: Winne/Fotolia.com
Pfarrkirche St. Nikolaus in Hall i. Tirol:
So schön sie ist, so gefährlich wird sie für Parkplatzbenutzer und Passanten bei Schneelage. Es herrscht Gefahr im Verzug.