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ECHT

11

Nr. 82, Februar 2016

Wer räumen muss, wenns rutschig ist

S

elbstbestimmtes Handeln bei Krank-

heit oder am Lebensende ist vielen

Menschen ein wichtiges Anliegen. Doch

es gibt Situationen, in denen man nicht

selbst eintscheiden kann. Beim kosten-

losen Infoabend

„Patientenverfügung &

Vorsorgevollmacht“

am

Donnerstag, 18.

Februar, um 19 Uhr in der AK Reutte

er-

fahren Sie von Rechtsanwalt Mag. Harald

Rossmann, wie Sie vorsorgen können:

Mit einer Patientenverfügung können Sie

vorab bestimmte medizinische Behand-

lungen ablehnen – für den Fall, dass Sie

als Patient nicht mehr ansprechbar sind.

In einer Vorsorgevollmacht legen Sie fest,

wer für Sie entscheidet oder Sie vertritt,

falls Sie nicht mehr handlungsfähig sind.

Anmeldung unter 0800/22 55 22 – 3650

oder

reutte@ak-tirol.com

Selbstbestimmt

vorsorgen

Nicht alles Gute kommt von oben!

Gefahr.

Dachlawinen sind gefährlich, auch vom Kirchendach. Eine Tirolerin hatte Glück im

Unglück. Beschädigt wurde nur das Auto. Auf ein Angebot der Kirche wartet sie bis heute.

H

ilfesuchend wandte sich

Frau H. Anfang letzten

Jahres an die AK Tirol.

Am Silvestertag 2014

stellten sie und ihr Lebensgefährte

ihren Pkw am Parkplatz nördlich

der Pfarrkirche St. Nikolaus in Hall

neben anderen Autos ab, um Ein-

käufe zu erledigen. Bei ihrer Rück-

kehr fanden sie das Fahrzeug unter

einer Schneelawine begraben und

schwer beschädigt vor. Es war ein

Glück, dass sich niemand im Auto

befunden hatte. Bis zum Eintref-

fen der Polizei lösten sich weitere

Dachlawinen. Laut Polizeiprotokoll

hatten die Schneemassen einen bis

zu 11 Meter breiten Streifen entlang

der Kirchenmauer verschüttet, so-

dass der gesamte Platz behördlich

gesperrt wurde.

Kein Vergleich.

Die Frau wandte

sich an den Rechtsanwalt der Pfarr-

gemeinde und an den zuständigen

Haftpflichtträger, die Tiroler Versi-

cherung. Doch die Übernahme des

Schadens wurde abgelehnt.

Die Arbeiterkammer Tirol schal-

tete sich ein. Dabei wurde ver-

sucht, die Kirchenvertreter davon

zu überzeugen, dass Frau H. kein

alleiniges Verschulden vorge-

worfen werden kann. Ziel war es,

wenigstens ein Vergleichsangebot

für eine teilweise Übernahme des

Schadens zu erreichen, der laut Re-

paraturwerkstätte fast 7.000 Euro

beträgt.

Die Kirche blieb hart. Schließ-

lich seien, so wurde argumentiert,

an der Kirchenmauer Hinweis-

schilder montiert

(„Dachlawine

Mindestabstand 8 Meter“).

Damit

seien alle „möglichen und zumut-

baren Sicherungs- und Warnmaß-

nahmen erfüllt“. Da die Dame

innerhalb der acht Meter geparkt

hätte, sei sie selbst schuld. Nach

Medienberichten kamen an die-

sem Tag übrigens weitere Pkw zu

Schaden, und eine Augenzeugin

beobachtete, wie eine Mutter mit

ihrem Kinderwagen nur knapp ei-

ner weiteren Dachlawine und da-

mit einem Unglück entging.

Fehlende Sicherheit.

Es stellt

sich die Frage, wie ein durch-

schnittlicher Verkehrsteilnehmer

acht Meter mit freiem Auge exakt

abschätzen soll, zumal bei Schnee-

lage die blauen Parkzonenmarkie-

rungen nicht zu sehen sind.

So stand Frau H.s Pkw zirka sie-

ben Meter von der Kirchenmau-

er entfernt. Was aber hätten acht

Meter Abstand genützt, wenn die

Dachlawinen laut Polizeiprotokoll

bis 11 Meter weit vom Dach ent-

fernt lagen?

Zudem fehlen auf dem extrem

steilen

Kirchendach

jegliche

Schneefangeinrichtungen. Dabei

wäre nur mit dem Bundesdenk-

malamt zu klären, wie Abhilfe

geschaffen werden könnte. Die

Pfarre glaubt, nicht sorgfaltswid-

rig gehandelt zu haben, weil ein

Gerichtsurteil zu einem früheren

Schadensfall das Fehlen von Ab-

standschildern kritisiert. Doch nun

ist klar, dass diese Hinweisschilder

alleine nicht ausreichen.

Die Fakten.

In einem offiziellen

Brief wendet sich die AK Tirol

jetzt an die Kirchenverantwort-

lichen und ersucht neuerlich um ei-

nen gütlichen Vergleich. Auch die

Verantwortung für Bürger und Be-

sucher von Kirche und Stadt wird

eingemahnt. Die AK fodert die zu-

ständigen Stellen auf, neben der re-

gelmäßigen Dachräumung und zu-

sätzlichen Schutzmaßnahmen vor

allem auch die umgehende Sperre

des Platzes bei entsprechender

Schneelage zu veranlassen. Es geht

um die Sicherheit.

VERANSTALTUNG

INFOS

O

bwohl der

mensch-

liche Orga­

nismus

Zucker

benötigt,

kann dieser in

zu großen Mengen

sehr schädliche Aus-

wirkungen haben! Beim kostenlosen

AK Infoabend

„Macht Zucker süchtig

und krank?“

am

Dienstag, 15. März, um

19 Uhr in der AK Kitzbühel

spricht die

Nährstoffspezialistin Mag. Karin Hofin-

ger über scheinbar gesunde Lebensmit-

tel, die besonders problematisch sind.

Außerdem wird der Zusammenhang

von Zuckerkonsum, Übergewicht und

Zuckerkrankheit erläutert. Anmeldung

unter 0800/22 55 22 – 3252 oder

kitzbuehel@ak-tirol.com

Wie gefährlich

ist Zucker?

Fotos: AK Tirol/Friedle

Foto: aod_guitarnoy/Fotolia.com

Foto: Andreas Wechsel/Fotolia.com

H

aus- und Wohnungsei-

gentümer sowie Hausbe-

sorger aufgepasst: Wer

in Zeiten von Eisglätte

und Schnee nicht richtig streut,

kann draufzahlen. Laut Straßen-

verkehrsordnung müssen sie dafür

sorgen, dass auf Gehsteigen vor

dem Grundstück Schnee geräumt

und gestreut wird. Ausgenommen

sind Eigentümer unverbauter land-

und forstwirtschaftlich genutzter

Grundstücke in Ortsgebieten. So

müssen Eigentümer zwischen 6

und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege

und Stiegenanlagen drei Meter ent-

lang der Liegenschaft von Schnee

freischaufeln und bei Schnee sowie

Glatteis diese auch streuen. Ist kein

Gehsteig vorhanden, muss entlang

des Straßenrandes ein Meter breit

geräumt und gestreut werden. In ei-

ner Fußgängerzone oder Wohnstra-

ße ohne Gehsteige muss ebenfalls

ein Meter entlang der Häuserfront

geräumt und gestreut werden.

Auch Schneewechten oder Eis-

bildungen auf Dächern müssen

entfernt werden. Das Aufstellen

von Warnhinweisen oder an die

Hauswand gelehnte Latten sind

nur Sofortmaßnahmen. Durch die

Schneeräumung dürfen andere

Straßenbenützer nicht gefährdet

oder behindert werden. Schnee-

haufen auf Gehsteigen müssen

entfernt werden, selbst wenn diese

von Schneepflügen auf den Geh-

steig geschoben wurden. Schnee

vor Häusern oder Grundstücken

darf auf der Straße nur mit Be-

willigung der Behörde abgelagert

werden.

Am besten sollte man bei der Ge-

meinde nachfragen, ob im Bereich

der Liegenschaft die Räumpflicht

aufrecht ist oder ob diese durch

eine Verordnung der Gemeinde be-

seitigt oder eingeschränkt wurde.

Wer seinen Pflichten nicht nach-

kommt, begeht eine Verwaltungs-

übertretung (Geldstrafe bis

zu 72 Euro) und kann straf-

rechtlich verantwortlich sein.

Kommt es zu Unfällen, können

enorme Kosten für Schaden-

ersatz anfallen. Generell ist

jedoch immer die Zumutbarkeit

zu berücksichtigen, ob eine

Pflichtverletzung vorliegt.

Achtung: Eine Entschuldi-

gung, dass aufgrund beruflicher

Abwesenheit keine Schnee-

räumung durchgeführt

werden konnte, wird von

der Rechtsprechung

nicht akzeptiert.

Winter mit Tücken.

Fehlende Schneeräumung kann für Hauseigentümer teuer werden.

Eis, Schnee und Dachlawinen.

Wenn Schnee und Kälte aus Fußwegen wahre Rutschbahnen

machen, ist es höchste Zeit für den Winterdienst. Doch wer muss räumen und welche Regeln gelten?

Foto: Winne/Fotolia.com

Pfarrkirche St. Nikolaus in Hall i. Tirol:

So schön sie ist, so gefährlich wird sie für Parkplatzbenutzer und Passanten bei Schneelage. Es herrscht Gefahr im Verzug.