Table of Contents Table of Contents
Previous Page  4 / 12 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 4 / 12 Next Page
Page Background

A

RBEIT

&

R

ECHT

4

Nr. 82, Februar 2016

Wenn der Chef nicht zahlt ...

Lohnzettel leichter lesen

Gehaltsrechner

Expertenteam der

AK ist für Sie da!

ÄRGER IM JOB

AUFGEPASST

INFOS

NEWS

M

ehr als die Hälfte aller Beratungen

der AK im Bereich Arbeitsrecht und

fast drei Viertel der Vertretungen drehen

sich um Fragen zu vorenthaltenem Ent-

gelt, betreffend Baubranche, Gastgewer-

be, Handel, Güterbeförderung, Metall-

branche und Arbeitskräfteüberlasser.

Umso wichtiger ist es, dass sich Be-

schäftigte bei ihrer AK über ihre Rechte

erkundigen, sich ihre Abrechnung

kontrollieren lassen und über die jewei-

ligen Verfallsbestimmungen Bescheid

wissen. Die Arbeitsrechts-Experten sind

für jeden Einzelnen da. Kommen Sie

vorbei in der AK in Innsbruck oder in

Ihrem Bezirk oder erkundigen Sie sich

telefonisch unter der Hotline 0800/22

55 22 –1414.

Viele Beschäftigte wollen genau

informiert sein und wissen, was ihnen

zusteht. Auch wenn sie oft im aufrechten

Dienstverhältnis gar keine Auseinander-

setzung um unbezahlte Überstunden

wagen, weil sie Angst haben, ihre Arbeit

zu verlieren. Aber viele Verfallsfristen

gelten auch, wenn ein Arbeitsverhältnis

beendet wird. Also prüfen Sie genau, ob

alles bezahlt wurde.

Schwarze Schafe gehören bestraft

Ungerecht.

Immer häufiger werden Beschäftigte um ihre faire Entlohnung gebracht.

Die AK fordert Sanktionen, die den betroffenen Mitarbeitern zugute kommen.

Kontrolle und

Verfallsfristen

J

eder Beschäftigte sollte die monatli-

che Lohnabrechnung kontrollieren,

um festzustellen, ob alle zustehenden

Ansprüche berechnet wurden. Eventuell

fehlende Entgeltbestandteile, wie etwa

Mehr- oder Überstunden, müssen beim

Arbeitgeber rechtzeitig eingefordert

werden. Denn oft finden sich in Ar-

beitsverträgen oder Kollektivverträgen

Verfallsbestimmungen, wonach offene

Ansprüche innerhalb eines kurzen Zeit-

raums schriftlich geltend gemacht oder

sogar eingeklagt werden müssen. Wenn

die Fristen versäumt werden, bedeutet

das oft, dass viele Monate lang gratis

Überstunden geleistet wurden.

Es ist ratsam, offene Ansprüche nach

erfolglosem Gespräch immer schriftlich

geltend zu machen, am besten mit einem

eingeschriebenen Brief. So ist im Streitfall

auch ein Nachweis möglich.

Falls der Arbeitgeber keine ordnungs-

gemäße Lohnabrechnung übermittelt,

kann er sich in keinem Fall auf diverse

Verfallsbestimmungen berufen. Innerhalb

von drei Jahren müssen aber sämtliche

offenen Ansprüche gerichtlich geltend

gemacht werden, da sie sonst verjähren!

Generell ist es ratsam, Arbeitszeiten

und Pausen genau aufzuzeichnen, weil

dies im Ernstfall vor Gericht ein wichtiges

Beweismittel ist.

Ein Formular dazu finden Sie auf

www.ak-tirol.com

unter „Musterbriefe“

.

F

ür Beschäftigte ist es be-

sonders schlimm, wenn sie

ihren Lohn bzw. ihr Gehalt

nicht rechtzeitig oder nicht

vollständig ausbezahlt bekom-

men. Fixkosten müssen beglichen

werden, und ein Minus am Konto

ist teuer. Vor allem in Branchen

mit unregelmäßigen Arbeitszeiten

oder vielen Überstunden ist eine

schlechte Zahlungsmoral keine

Seltenheit.

Wann ist der Lohn fällig?

Bei

Angestellten

wird üblicherweise

von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,

die Zahlung für den Schluss eines jeden

Kalendermonats zu vereinbaren, also am

Monatsende.

Arbeiter

haben das Entgelt bei stun-

denweiser Entlohnung am Schluss jeder

Kalenderwoche, bei einer nach Monaten

bemessenen Entlohnung am Ende eines

jeden Kalendermonats zu erhalten. Bei

Arbeitern ist es jedoch zulässig, durch

Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag einen

anderen Fälligkeitszeitpunkt zu verein-

baren. Aber der Arbeitsvertrag darf keine

spätere Lohnzahlung festlegen, als der

Kollektivvertrag.

Ansprüche aus einer

Endabrechnung

,

also bei der Beendigung eines Arbeits-

verhältnisses, sind überhaupt schon

mit

dem

Beendigungszeitpunkt

fällig, und nicht erst am darauffol-

genden Monatsende.

Was tun, wenn der

Chef nicht zahlt?

Wurde der Lohn bzw. das Gehalt zum

Fälligkeitstermin nicht gezahlt oder feh-

len Überstunden, Zuschläge und Zula-

gen, sollten Sie den Chef oder die Chefin

mündlich zur Zahlung auffordern. Suchen

Sie zunächst immer das Gespräch. Wenn

es einen Betriebsrat gibt, ziehen Sie ihn

bei. Bleibt das erfolglos, dann sollte man

die Ansprüche schriftlich geltend ma-

chen, das heißt, dem Arbeitgeber einen

eingeschriebenen Mahnbrief mit einer

Zahlungsfrist von 14 Tagen schicken. Sie

können sich dafür mit den Ex-

perten der Arbeiterkammer

in Verbindung setzen. Ach-

tung: Hier sind teils sehr

kurze Fristen einzuhal-

ten (siehe rechts).

Was tun, wenn

ich keine

Abrechnung

bekomme?

Jeder Arbeitnehmer

muss spätestens mit

der jeweiligen mo-

natlichen Lohnzahlung eine monatliche

Lohnabrechnung erhalten. Diese muss

die verrechneten Ansprüche (wie etwa

Lohn/Gehalt, geleistete Überstunden,

Urlaubszuschuss, Weihnachtsremunerati-

on...) sowie die vorgenommenen Abzüge

(Sozialversicherungsbeiträge,

Steuer) enthalten. DemAr-

beitnehmer muss klar

sein, welche Leistun-

gen der Arbeitge-

ber berücksichtigt

hat.

Ein Erfolg

der AK:

Wer

keine Lohnab-

rechnung

be-

kommt, kann

diese seit heuer

zivilrechtlich ein-

klagen!

Wie werden Überstunden

abgegolten?

Jede Überstunde muss mindestens mit

einem Zuschlag von 50 Prozent abgegol-

ten werden. Manche Kollektivverträge

sehen für Überstunden in bestimmten

Zeiträumen, z. B. nachts oder an Sonnta-

gen, einen hundertprozentigen Zuschlag

vor. Für Überstunden kann mit dem Ar-

beitgeber auch Zeitausgleich vereinbart

werden (Verhältnis mindestens 1:1,5).

Welcher Zuschlag

besteht für Mehrarbeit?

Jene, die Teilzeit oder geringfügig arbei-

ten, leisten oft Mehrarbeit. Das ist die

Arbeitszeit, die zwischen der vereinbarten

Arbeitszeit und der gesetzlichen Normalar-

beitszeit (40 Stunden) oder der geringeren

kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit

(zum Beispiel 38,5 Stunden) liegt. Für

Mehrarbeit steht ein Zuschlag von

25 Prozent zu, falls die Mehrarbeit

nicht innerhalb eines festgelegten

Dreimonatszeitraums durch Zeitaus-

gleich abgegolten wird.

Keine Arbeitsaufträge:

Muss der Lohn trotzdem

bezahlt werden?

Ja, denn der Arbeitgeber trägt

das Risiko, wenn in der verein-

barten Arbeitszeit, etwa wegen

schlechter Auftragslage, keine

Arbeit zu verrichten ist. Der Ar-

beitgeber darf seine Mitarbeiter

auch nicht zwingen, in dieser

Zeit offenen Urlaub oder Zeit-

ausgleich zu verbrauchen. Dazu

bedarf es immer einer beidersei-

tigen Vereinbarung.

Ärgerlich:

Lisa muss schon

wieder auf ihr Gehalt warten.

Foto: DDRockstar/Fotolia.com

Foto: Voyagerix/Fotolia.com

Z

war gibt es gesetzliche

Vorschriften und einen

Mindestlohn im Kollektiv­

vertrag. Aber schwarzen

Schafen, die sich bei der Bezah­

lung ihrer Beschäftigen nicht an

die Bestimmungen halten, drohen

kaum rechtliche Konsequenzen

oder Sanktionen. Denn selbst nach

einer Verurteilung muss der Ar­

beitgeber höchstens jenen Betrag

leisten, den er ohnehin rechtlich zu

zahlen verpflichtet war. Oft nicht

einmal das, da meist relativ kurze

Verfallsfristen gelten und weiter

zurückliegende Ansprüche nicht

mehr nachgezahlt werden müssen.

Unterm Strich bleibt dem Un­

ternehmen in solchen Fällen

sogar ein sattes Plus auf Kos­

ten der Arbeitnehmer. Kein Wun­

der, dass so mancher Arbeitgeber

erst nach Einmahnung oder Klage

durch die AK bezahlt.

Arbeiterkammer-Präsident Er­

win Zangerl: „Das Lohn- und

Sozialdumping-Bekämpfungsge­

setz wirkt offenbar noch zu

wenig. Deshalb fordern wir

Sanktionen, die über das

Nachzahlen von Ansprüchen hi­

nausgehen und direkt den übervor­

teilten Mitarbeitern zugute kom­

men, ganz nach dem Vorbild des

Strafaufschlags in der Sozialversi­

cherung. Wenn gar nichts anderes

hilft, müssen solche schwarzen

Schafe auch im Interesse der vie­

len seriösen Unternehmen öffent­

lich gemacht werden.“

W

er weiß, was in seiner Branche im Schnitt bezahlt wird, hat bei

Gehaltsverhandlungen die besseren Argumente. Für mehr

Transparenz bei den Einkommen von Frauen und Männern sorgt

der Gehaltsrechner auf der Homepage des Frauenministeriums.

Mit ihmwissen Sie schon nach wenigen Minuten, ob Ihr

Entgelt dem entspricht, was männliche Kollegen verdienen.

Ergebnisse sind der durchschnittliche Brutto-Monatsverdienst,

die Spanne, in der das Einkommen mit 95-prozentiger Sicher-

heit liegt, und der durchschnittliche Einkommensnachteil von

Frauen gegenüber Männern. Mehr unter gehaltsrechner.gv.at

W

ie sich das Gehalt zusammensetzt, kann vom

Lohnzettel abgelesen werden. Eine ganz ein-

fache Hilfe dazu gibt es imWeb. Eine online-Applikation

erklärt Schritt für Schritt, was die verschiedenen Posi-

tionen bedeuten. Mit einem Klick auf das jeweilige

Fragezeichen werden die einzelnen Punkte kurz

erklärt. Außerdem erfahren Sie, wo man weiterführen-

de Informationen zum jeweiligen Punkt des Lohnzettels

findet. Hier geht es zur virtuellen Hilfestellung:

ak-tirol.com

unter Arbeit&Recht „Lohnabrechnung“.

Reagieren.

Immer wieder müssen sich Beschäftigte mit offenem Lohn bzw. nicht bezahlten

Überstunden herumschlagen. Hier gibts Experten-Tipps, wie Sie zum Geld kommen.

Foto: Piotr Marcinski/Fotolia.com

Foto: kues1/Fotolia.com

Foto: Peter Hermes Furian/Fotolia.com