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RBEIT
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ECHT
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Nr. 82, Februar 2016
Wenn der Chef nicht zahlt ...
Lohnzettel leichter lesen
Gehaltsrechner
Expertenteam der
AK ist für Sie da!
ÄRGER IM JOB
AUFGEPASST
INFOS
NEWS
M
ehr als die Hälfte aller Beratungen
der AK im Bereich Arbeitsrecht und
fast drei Viertel der Vertretungen drehen
sich um Fragen zu vorenthaltenem Ent-
gelt, betreffend Baubranche, Gastgewer-
be, Handel, Güterbeförderung, Metall-
branche und Arbeitskräfteüberlasser.
Umso wichtiger ist es, dass sich Be-
schäftigte bei ihrer AK über ihre Rechte
erkundigen, sich ihre Abrechnung
kontrollieren lassen und über die jewei-
ligen Verfallsbestimmungen Bescheid
wissen. Die Arbeitsrechts-Experten sind
für jeden Einzelnen da. Kommen Sie
vorbei in der AK in Innsbruck oder in
Ihrem Bezirk oder erkundigen Sie sich
telefonisch unter der Hotline 0800/22
55 22 –1414.
Viele Beschäftigte wollen genau
informiert sein und wissen, was ihnen
zusteht. Auch wenn sie oft im aufrechten
Dienstverhältnis gar keine Auseinander-
setzung um unbezahlte Überstunden
wagen, weil sie Angst haben, ihre Arbeit
zu verlieren. Aber viele Verfallsfristen
gelten auch, wenn ein Arbeitsverhältnis
beendet wird. Also prüfen Sie genau, ob
alles bezahlt wurde.
Schwarze Schafe gehören bestraft
Ungerecht.
Immer häufiger werden Beschäftigte um ihre faire Entlohnung gebracht.
Die AK fordert Sanktionen, die den betroffenen Mitarbeitern zugute kommen.
Kontrolle und
Verfallsfristen
J
eder Beschäftigte sollte die monatli-
che Lohnabrechnung kontrollieren,
um festzustellen, ob alle zustehenden
Ansprüche berechnet wurden. Eventuell
fehlende Entgeltbestandteile, wie etwa
Mehr- oder Überstunden, müssen beim
Arbeitgeber rechtzeitig eingefordert
werden. Denn oft finden sich in Ar-
beitsverträgen oder Kollektivverträgen
Verfallsbestimmungen, wonach offene
Ansprüche innerhalb eines kurzen Zeit-
raums schriftlich geltend gemacht oder
sogar eingeklagt werden müssen. Wenn
die Fristen versäumt werden, bedeutet
das oft, dass viele Monate lang gratis
Überstunden geleistet wurden.
Es ist ratsam, offene Ansprüche nach
erfolglosem Gespräch immer schriftlich
geltend zu machen, am besten mit einem
eingeschriebenen Brief. So ist im Streitfall
auch ein Nachweis möglich.
Falls der Arbeitgeber keine ordnungs-
gemäße Lohnabrechnung übermittelt,
kann er sich in keinem Fall auf diverse
Verfallsbestimmungen berufen. Innerhalb
von drei Jahren müssen aber sämtliche
offenen Ansprüche gerichtlich geltend
gemacht werden, da sie sonst verjähren!
Generell ist es ratsam, Arbeitszeiten
und Pausen genau aufzuzeichnen, weil
dies im Ernstfall vor Gericht ein wichtiges
Beweismittel ist.
Ein Formular dazu finden Sie auf
www.ak-tirol.comunter „Musterbriefe“
.
F
ür Beschäftigte ist es be-
sonders schlimm, wenn sie
ihren Lohn bzw. ihr Gehalt
nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig ausbezahlt bekom-
men. Fixkosten müssen beglichen
werden, und ein Minus am Konto
ist teuer. Vor allem in Branchen
mit unregelmäßigen Arbeitszeiten
oder vielen Überstunden ist eine
schlechte Zahlungsmoral keine
Seltenheit.
Wann ist der Lohn fällig?
Bei
Angestellten
wird üblicherweise
von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,
die Zahlung für den Schluss eines jeden
Kalendermonats zu vereinbaren, also am
Monatsende.
Arbeiter
haben das Entgelt bei stun-
denweiser Entlohnung am Schluss jeder
Kalenderwoche, bei einer nach Monaten
bemessenen Entlohnung am Ende eines
jeden Kalendermonats zu erhalten. Bei
Arbeitern ist es jedoch zulässig, durch
Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag einen
anderen Fälligkeitszeitpunkt zu verein-
baren. Aber der Arbeitsvertrag darf keine
spätere Lohnzahlung festlegen, als der
Kollektivvertrag.
Ansprüche aus einer
Endabrechnung
,
also bei der Beendigung eines Arbeits-
verhältnisses, sind überhaupt schon
mit
dem
Beendigungszeitpunkt
fällig, und nicht erst am darauffol-
genden Monatsende.
Was tun, wenn der
Chef nicht zahlt?
Wurde der Lohn bzw. das Gehalt zum
Fälligkeitstermin nicht gezahlt oder feh-
len Überstunden, Zuschläge und Zula-
gen, sollten Sie den Chef oder die Chefin
mündlich zur Zahlung auffordern. Suchen
Sie zunächst immer das Gespräch. Wenn
es einen Betriebsrat gibt, ziehen Sie ihn
bei. Bleibt das erfolglos, dann sollte man
die Ansprüche schriftlich geltend ma-
chen, das heißt, dem Arbeitgeber einen
eingeschriebenen Mahnbrief mit einer
Zahlungsfrist von 14 Tagen schicken. Sie
können sich dafür mit den Ex-
perten der Arbeiterkammer
in Verbindung setzen. Ach-
tung: Hier sind teils sehr
kurze Fristen einzuhal-
ten (siehe rechts).
Was tun, wenn
ich keine
Abrechnung
bekomme?
Jeder Arbeitnehmer
muss spätestens mit
der jeweiligen mo-
natlichen Lohnzahlung eine monatliche
Lohnabrechnung erhalten. Diese muss
die verrechneten Ansprüche (wie etwa
Lohn/Gehalt, geleistete Überstunden,
Urlaubszuschuss, Weihnachtsremunerati-
on...) sowie die vorgenommenen Abzüge
(Sozialversicherungsbeiträge,
Steuer) enthalten. DemAr-
beitnehmer muss klar
sein, welche Leistun-
gen der Arbeitge-
ber berücksichtigt
hat.
Ein Erfolg
der AK:
Wer
keine Lohnab-
rechnung
be-
kommt, kann
diese seit heuer
zivilrechtlich ein-
klagen!
Wie werden Überstunden
abgegolten?
Jede Überstunde muss mindestens mit
einem Zuschlag von 50 Prozent abgegol-
ten werden. Manche Kollektivverträge
sehen für Überstunden in bestimmten
Zeiträumen, z. B. nachts oder an Sonnta-
gen, einen hundertprozentigen Zuschlag
vor. Für Überstunden kann mit dem Ar-
beitgeber auch Zeitausgleich vereinbart
werden (Verhältnis mindestens 1:1,5).
Welcher Zuschlag
besteht für Mehrarbeit?
Jene, die Teilzeit oder geringfügig arbei-
ten, leisten oft Mehrarbeit. Das ist die
Arbeitszeit, die zwischen der vereinbarten
Arbeitszeit und der gesetzlichen Normalar-
beitszeit (40 Stunden) oder der geringeren
kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit
(zum Beispiel 38,5 Stunden) liegt. Für
Mehrarbeit steht ein Zuschlag von
25 Prozent zu, falls die Mehrarbeit
nicht innerhalb eines festgelegten
Dreimonatszeitraums durch Zeitaus-
gleich abgegolten wird.
Keine Arbeitsaufträge:
Muss der Lohn trotzdem
bezahlt werden?
Ja, denn der Arbeitgeber trägt
das Risiko, wenn in der verein-
barten Arbeitszeit, etwa wegen
schlechter Auftragslage, keine
Arbeit zu verrichten ist. Der Ar-
beitgeber darf seine Mitarbeiter
auch nicht zwingen, in dieser
Zeit offenen Urlaub oder Zeit-
ausgleich zu verbrauchen. Dazu
bedarf es immer einer beidersei-
tigen Vereinbarung.
Ärgerlich:
Lisa muss schon
wieder auf ihr Gehalt warten.
Foto: DDRockstar/Fotolia.com
Foto: Voyagerix/Fotolia.com
Z
war gibt es gesetzliche
Vorschriften und einen
Mindestlohn im Kollektiv
vertrag. Aber schwarzen
Schafen, die sich bei der Bezah
lung ihrer Beschäftigen nicht an
die Bestimmungen halten, drohen
kaum rechtliche Konsequenzen
oder Sanktionen. Denn selbst nach
einer Verurteilung muss der Ar
beitgeber höchstens jenen Betrag
leisten, den er ohnehin rechtlich zu
zahlen verpflichtet war. Oft nicht
einmal das, da meist relativ kurze
Verfallsfristen gelten und weiter
zurückliegende Ansprüche nicht
mehr nachgezahlt werden müssen.
Unterm Strich bleibt dem Un
ternehmen in solchen Fällen
sogar ein sattes Plus auf Kos
ten der Arbeitnehmer. Kein Wun
der, dass so mancher Arbeitgeber
erst nach Einmahnung oder Klage
durch die AK bezahlt.
Arbeiterkammer-Präsident Er
win Zangerl: „Das Lohn- und
Sozialdumping-Bekämpfungsge
setz wirkt offenbar noch zu
wenig. Deshalb fordern wir
Sanktionen, die über das
Nachzahlen von Ansprüchen hi
nausgehen und direkt den übervor
teilten Mitarbeitern zugute kom
men, ganz nach dem Vorbild des
Strafaufschlags in der Sozialversi
cherung. Wenn gar nichts anderes
hilft, müssen solche schwarzen
Schafe auch im Interesse der vie
len seriösen Unternehmen öffent
lich gemacht werden.“
W
er weiß, was in seiner Branche im Schnitt bezahlt wird, hat bei
Gehaltsverhandlungen die besseren Argumente. Für mehr
Transparenz bei den Einkommen von Frauen und Männern sorgt
der Gehaltsrechner auf der Homepage des Frauenministeriums.
Mit ihmwissen Sie schon nach wenigen Minuten, ob Ihr
Entgelt dem entspricht, was männliche Kollegen verdienen.
Ergebnisse sind der durchschnittliche Brutto-Monatsverdienst,
die Spanne, in der das Einkommen mit 95-prozentiger Sicher-
heit liegt, und der durchschnittliche Einkommensnachteil von
Frauen gegenüber Männern. Mehr unter gehaltsrechner.gv.at
W
ie sich das Gehalt zusammensetzt, kann vom
Lohnzettel abgelesen werden. Eine ganz ein-
fache Hilfe dazu gibt es imWeb. Eine online-Applikation
erklärt Schritt für Schritt, was die verschiedenen Posi-
tionen bedeuten. Mit einem Klick auf das jeweilige
Fragezeichen werden die einzelnen Punkte kurz
erklärt. Außerdem erfahren Sie, wo man weiterführen-
de Informationen zum jeweiligen Punkt des Lohnzettels
findet. Hier geht es zur virtuellen Hilfestellung:
ak-tirol.com
unter Arbeit&Recht „Lohnabrechnung“.
Reagieren.
Immer wieder müssen sich Beschäftigte mit offenem Lohn bzw. nicht bezahlten
Überstunden herumschlagen. Hier gibts Experten-Tipps, wie Sie zum Geld kommen.
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