K
IND
&
F
AMILIE
W
enn sich ein neuer Erdenbürger ankündigt, betreten die Eltern meist in vielen Le-
bensbereichen Neuland: Hin und hergerissen zwischen Vorfreude und Nervosität,
heißt es jetzt für sie auch noch arbeitsrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen
und Termine und Fristen einzuhalten.
Mit der AK Broschüre
„Ein Baby kommt – Von Schwangerschaft bis Wieder-
einstieg“
haben sie einen nützlichen Begleiter durch diese erste wichtige
Phase des Elterndaseins. Sie erfahren, wann die Schwangerschaft beim
Arbeitgeber zu melden ist, und alle wichtigen Details zu Mutterschutz,
Kündigungs- und Entlassungsschutz, Wochengeld, Karenz, Elternteil-
zeit sowie Beendigung des Dienstverhältnisses und Abfertigung.
Außerdem gibt sie einen guten Überblick über wichtige Fristen
und über die verschiedenen Kinderbetreuungsgeld-Modelle.
Als Ergänzung enthält sie zwei Musterformulare für das Mel-
den einer Karenz bzw. einer Elternteilzeit beimArbeitgeber.
AK Mitglieder können die Broschüre kostenlos anfordern
unter Tel. 0800/22 55 22 – 1432 oder auf ak-tirol.com
herunterladen. Hier finden Sie auch Musterformulare.
AK Broschüre „Ein Baby kommt“
7
Nr. 82, Februar 2016
Foto:Maksim Šmeljov/Fotolia.com
e der Jahreswechsel auch für Familien.
des „Vereinbarkeitspakets“ einige
ht umgesetzt, die seit 1. Jänner 2016
Sie aufgelistet auf der rechten Seite.
erreform und der Erhöhung
zu auf der linken Seite.
Gerade bei Mutterschutz- und Väterkarenz-
gesetz brachte 2016 wichtige Neuerungen,
über die Eltern Bescheid wissen sollten.
Elternteilzeit
Hier gelten nun strengere Regeln. Bis-
her hatten Beschäftigte nach der Geburt
eines Kindes Anspruch auf Teil-
zeitbeschäftigung, wenn sie bei
Antritt in einem Betrieb mit
mehr als 20Arbeitnehmern
beschäftigt waren und ihr
Arbeitsverhältnis unun-
terbrochen drei Jahre
dauerte. Nun muss
– als dritte Voraus-
setzung – auch noch
eine Bandbreite bei
der
Arbeitszeitver-
kürzung
festgelegt
werden: Die wöchent-
liche Normalarbeitszeit
muss um mindestens
20 % reduziert werden. Die
Mindestarbeitszeit beträgt
wiederum zwölf Stunden pro
Woche. Bei einer 40-Stunden-
Woche kann die Arbeitszeit
in der Elternteilzeit also zwi-
schen 12 und 32 Stunden pro
Woche liegen.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber kön-
nen Elternteilzeit auch außerhalb
dieser Bandbreite vereinba-
ren. Darauf besteht jedoch
kein Rechtsanspruch. Die
Bestimmungen über die
Elternteilzeit sowie der be-
sondere Kündigungs- und
Entlassungsschutz
gelten
trotzdem. Die Neuregelung
gilt für Mütter und Väter,
deren Kinder ab 1.1.2016
geboren werden.
Elternkarenz
Ein zweiter Meldezeit-
punkt für Elternkarenz
bringt Erleichterungen:
Bis 2016 konnte El-
ternkarenz nur im An-
schluss an die Mutterschutzfrist oder nach
der Karenz des jeweils anderen unselbstän-
dig erwerbstätigen Elternteils angetreten
werden. Mit der Neuregelung kann ein El-
ternteil die Karenz auch zu einem späteren
Zeitpunkt zwischen Ende des Mutterschut-
zes und vollendetem 2. Lebensjahr des
Kindes bekannt geben, spätestens jedoch
drei Monate vor dem geplanten Antritt – so-
fern der andere Elternteil keinen Karenzan-
spruch hat. Der Kündigungs- und Entlas-
sungsschutz beginnt frühestens vier Monate
vor Antritt der Karenz.
Für Pflegeeltern
Seit 2016 haben Pflegeeltern auch dann An-
spruch auf Karenz bzw. Elternteilzeit, wenn
sie ein Kind in unentgeltliche Pflege über-
nehmen, dieses aber nicht adoptieren wollen
oder können.
Freie Dienstnehmerinnen
Erstmals sind seit dem Jahreswechsel auch
freie Dienstnehmerinnen in den Geltungs-
bereich des Mutterschutzgesetzes miteinbe-
zogen! Für sie gelten nun ein individuelles
und absolutes Beschäftigungsverbot vor
und nach der Entbindung und ein Motiv-
kündigungsschutz: Werden sie wegen ih-
rer Schwangerschaft oder eines Beschäf-
tigungsverbotes bis vier Monate nach der
Geburt gekündigt, können sie die Kündi-
gung binnen zwei Wochen bei Gericht an-
fechten.
Schutz nach Fehlgeburt
Haben Frauen eine Fehlgeburt erlitten, gilt
danach ein vierwöchiger besonderer Kün-
digungs- und Entlassungsschutz. Wird eine
Arbeitnehmerin danach gekündigt, weil
vermutet wird, dass sie bald wieder schwan-
ger wird, kann dies binnen 14 Tagen ab Er-
halt nach dem Gleichbehandlungsgesetz bei
Gericht bekämpft werden.
Gleichgeschlechtliche Paare
Frauen, deren eingetragene Partnerin oder
Lebensgefährtin durch medizinisch unter-
stützte Fortpflanzung ein Kind bekommt,
haben erstmals Anspruch auf Elternkarenz.
erungen für die Familien
NEWS
VERANSTALTUNG
E
ine Schwangerschaft bedeutet nicht
nur eine Achterbahnfahrt der Gefühle,
sie stellt auch das Leben der angehenden
Mütter und Väter gehörig auf den Kopf.
Jetzt müssen sich die künftigen Eltern
über vieles informieren: Wie schaut
es aus mit Mutterschutz,Wochen- und
Kinderbetreuungsgeld? Was muss wann
und wem gemeldet werden?
Kurz & informativ
Auch in dieser Lebenslage können sich
Mitglieder auf ihre AK verlassen: Beim
kostenlosen Infoabend „informiert.
eltern.werden“ am
Montag, 22. Februar
,
beleuchten drei Expertinnen
zwischen 18
und 20 Uhr in der AK Tirol in Innsbruck
in vier Kurzvorträgen die wichtigsten
Bereiche und räumen Missverständnisse
rund um die Begriffe Karenz, Kündigungs-
schutz und Kinderbetreuungsgeld aus:
Psychologin Mag. Robin Menges referiert
zumThema
„Ein Kind verändert vieles“
.
Danach informiert Hebamme Laura
Jenewein über
„Schwangerschaftsbe-
gleitung“
. Dr. Martina Agreiter (AK
Tirol) erläutert
„Das Recht der Eltern am
Arbeitsplatz“
und erklärt anschließend
„Finanzielles rund um Schwangerschaft
und Geburt“
. Nach jedemVortrag können
die Besucher in angenehmer Atmosphäre
Fragen stellen und Aspekte mit den
Expertinnen diskutieren.
Anmeldung
erforderlich unter 0800/22 55 22 – 1645.
Rundum-Info
für Eltern
Foto: konradbak/Fotolia.com