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AMILIE

W

enn sich ein neuer Erdenbürger ankündigt, betreten die Eltern meist in vielen Le-

bensbereichen Neuland: Hin und hergerissen zwischen Vorfreude und Nervosität,

heißt es jetzt für sie auch noch arbeitsrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen

und Termine und Fristen einzuhalten.

Mit der AK Broschüre

„Ein Baby kommt – Von Schwangerschaft bis Wieder-

einstieg“

haben sie einen nützlichen Begleiter durch diese erste wichtige

Phase des Elterndaseins. Sie erfahren, wann die Schwangerschaft beim

Arbeitgeber zu melden ist, und alle wichtigen Details zu Mutterschutz,

Kündigungs- und Entlassungsschutz, Wochengeld, Karenz, Elternteil-

zeit sowie Beendigung des Dienstverhältnisses und Abfertigung.

Außerdem gibt sie einen guten Überblick über wichtige Fristen

und über die verschiedenen Kinderbetreuungsgeld-Modelle.

Als Ergänzung enthält sie zwei Musterformulare für das Mel-

den einer Karenz bzw. einer Elternteilzeit beimArbeitgeber.

AK Mitglieder können die Broschüre kostenlos anfordern

unter Tel. 0800/22 55 22 – 1432 oder auf ak-tirol.com

herunterladen. Hier finden Sie auch Musterformulare.

AK Broschüre „Ein Baby kommt“

7

Nr. 82, Februar 2016

Foto:Maksim Šmeljov/Fotolia.com

e der Jahreswechsel auch für Familien.

des „Vereinbarkeitspakets“ einige

ht umgesetzt, die seit 1. Jänner 2016

Sie aufgelistet auf der rechten Seite.

erreform und der Erhöhung

zu auf der linken Seite.

Gerade bei Mutterschutz- und Väterkarenz-

gesetz brachte 2016 wichtige Neuerungen,

über die Eltern Bescheid wissen sollten.

Elternteilzeit

Hier gelten nun strengere Regeln. Bis-

her hatten Beschäftigte nach der Geburt

eines Kindes Anspruch auf Teil-

zeitbeschäftigung, wenn sie bei

Antritt in einem Betrieb mit

mehr als 20Arbeitnehmern

beschäftigt waren und ihr

Arbeitsverhältnis unun-

terbrochen drei Jahre

dauerte. Nun muss

– als dritte Voraus-

setzung – auch noch

eine Bandbreite bei

der

Arbeitszeitver-

kürzung

festgelegt

werden: Die wöchent-

liche Normalarbeitszeit

muss um mindestens

20 % reduziert werden. Die

Mindestarbeitszeit beträgt

wiederum zwölf Stunden pro

Woche. Bei einer 40-Stunden-

Woche kann die Arbeitszeit

in der Elternteilzeit also zwi-

schen 12 und 32 Stunden pro

Woche liegen.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber kön-

nen Elternteilzeit auch außerhalb

dieser Bandbreite vereinba-

ren. Darauf besteht jedoch

kein Rechtsanspruch. Die

Bestimmungen über die

Elternteilzeit sowie der be-

sondere Kündigungs- und

Entlassungsschutz

gelten

trotzdem. Die Neuregelung

gilt für Mütter und Väter,

deren Kinder ab 1.1.2016

geboren werden.

Elternkarenz

Ein zweiter Meldezeit-

punkt für Elternkarenz

bringt Erleichterungen:

Bis 2016 konnte El-

ternkarenz nur im An-

schluss an die Mutterschutzfrist oder nach

der Karenz des jeweils anderen unselbstän-

dig erwerbstätigen Elternteils angetreten

werden. Mit der Neuregelung kann ein El-

ternteil die Karenz auch zu einem späteren

Zeitpunkt zwischen Ende des Mutterschut-

zes und vollendetem 2. Lebensjahr des

Kindes bekannt geben, spätestens jedoch

drei Monate vor dem geplanten Antritt – so-

fern der andere Elternteil keinen Karenzan-

spruch hat. Der Kündigungs- und Entlas-

sungsschutz beginnt frühestens vier Monate

vor Antritt der Karenz.

Für Pflegeeltern

Seit 2016 haben Pflegeeltern auch dann An-

spruch auf Karenz bzw. Elternteilzeit, wenn

sie ein Kind in unentgeltliche Pflege über-

nehmen, dieses aber nicht adoptieren wollen

oder können.

Freie Dienstnehmerinnen

Erstmals sind seit dem Jahreswechsel auch

freie Dienstnehmerinnen in den Geltungs-

bereich des Mutterschutzgesetzes miteinbe-

zogen! Für sie gelten nun ein individuelles

und absolutes Beschäftigungsverbot vor

und nach der Entbindung und ein Motiv-

kündigungsschutz: Werden sie wegen ih-

rer Schwangerschaft oder eines Beschäf-

tigungsverbotes bis vier Monate nach der

Geburt gekündigt, können sie die Kündi-

gung binnen zwei Wochen bei Gericht an-

fechten.

Schutz nach Fehlgeburt

Haben Frauen eine Fehlgeburt erlitten, gilt

danach ein vierwöchiger besonderer Kün-

digungs- und Entlassungsschutz. Wird eine

Arbeitnehmerin danach gekündigt, weil

vermutet wird, dass sie bald wieder schwan-

ger wird, kann dies binnen 14 Tagen ab Er-

halt nach dem Gleichbehandlungsgesetz bei

Gericht bekämpft werden.

Gleichgeschlechtliche Paare

Frauen, deren eingetragene Partnerin oder

Lebensgefährtin durch medizinisch unter-

stützte Fortpflanzung ein Kind bekommt,

haben erstmals Anspruch auf Elternkarenz.

erungen für die Familien

NEWS

VERANSTALTUNG

E

ine Schwangerschaft bedeutet nicht

nur eine Achterbahnfahrt der Gefühle,

sie stellt auch das Leben der angehenden

Mütter und Väter gehörig auf den Kopf.

Jetzt müssen sich die künftigen Eltern

über vieles informieren: Wie schaut

es aus mit Mutterschutz,Wochen- und

Kinderbetreuungsgeld? Was muss wann

und wem gemeldet werden?

Kurz & informativ

Auch in dieser Lebenslage können sich

Mitglieder auf ihre AK verlassen: Beim

kostenlosen Infoabend „informiert.

eltern.werden“ am

Montag, 22. Februar

,

beleuchten drei Expertinnen

zwischen 18

und 20 Uhr in der AK Tirol in Innsbruck

in vier Kurzvorträgen die wichtigsten

Bereiche und räumen Missverständnisse

rund um die Begriffe Karenz, Kündigungs-

schutz und Kinderbetreuungsgeld aus:

Psychologin Mag. Robin Menges referiert

zumThema

„Ein Kind verändert vieles“

.

Danach informiert Hebamme Laura

Jenewein über

„Schwangerschaftsbe-

gleitung“

. Dr. Martina Agreiter (AK

Tirol) erläutert

„Das Recht der Eltern am

Arbeitsplatz“

und erklärt anschließend

„Finanzielles rund um Schwangerschaft

und Geburt“

. Nach jedemVortrag können

die Besucher in angenehmer Atmosphäre

Fragen stellen und Aspekte mit den

Expertinnen diskutieren.

Anmeldung

erforderlich unter 0800/22 55 22 – 1645.

Rundum-Info

für Eltern

Foto: konradbak/Fotolia.com