Rat von den Experten.
Nach wie vor
nutzen Arbeitnehmer Steuervorteile nicht
aus und verschenken damit tausende
Euro. Sei es beim Absetzen von
Kinderbetreuungskosten über das
Abschreiben des Computers bis hin zu
Freibeträgen bei außergewöhnlichen
Belastungen: Die AK Steuerexperten
haben die 10 besten Steuertipps, wie Sie
sich Geld vom Fiskus zurückholen können!
Negativsteuer
bei niedrigem
Einkommen
Pauschale
für Pendler
W
enn man wenig verdient oder nicht das gesamte
Jahr über gearbeitet hat, lohnt sich die
Arbeit-
nehmerveranlagung
besonders häufig: Die Einkünfte
werden auf das ganze Jahr verteilt und zuviel bezahlte
Lohnsteuer zurückgezahlt. Die Arbeitnehmerveranlagung
lohnt sich selbst dann, wenn man keine Lohnsteuer
bezahlt hat, weil das Einkommen unter 12.000 € jährlich
oder rund 1.190 € brutto monatlich lag beziehungsweise
2016 unter 12.600 € jährlich bzw. 1.260 € monatlich
liegt. Man erhält einen Teil der bezahlten Sozialversi-
cherungsbeiträge als sogenannte Negativsteuer vom
Finanzamt zurück. Hat man außerdem noch Anspruch auf
das Pendlerpauschale, kann sich die Negativsteuer sogar
noch erhöhen.
A
rbeitnehmer, derenWohnort von der Arbeit zumindest
20 Kilometer entfernt liegt, können das kleine
Pend-
lerpauschale
bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend
machen. Das große Pendlerpauschale gibt es bereits ab
mindestens 2 Kilometern Entfernung, sofern die Benüt-
zung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumindest für die
Hälfte des Weges unzumutbar ist.
Zusätzlich zum großen und kleinen Pendlerpauschale
gibt es ab 2013 auch einmal pro Jahr einen Pendlereuro
für jeden Kilometer des Hin- und des Retourwegs. Für Öffi-
Fahrer können Arbeitgeber ein steuerfreies Jobticket zur
Verfügung stellen.
A
us- und Fortbildungskosten
, die durch Ihren Beruf
veranlasst sind und von Ihnen auch selbst bezahlt
werden, können Sie bei der Steuer berücksichtigen lassen.
Die Kosten für grundsätzliche kaufmännische oder büro-
technische Kurse, wie zum Beispiel ein Buchhaltungskurs
oder der europäische Computerführerschein, den Sie selbst
bezahlt haben, können Sie als Werbungskosten immer von
der Steuer abziehen. Aber auch ein Sprachkurs kann für die
Steuer relevant sein, sofern man die Sprachkenntnisse für
den Beruf benötigt. Abzugsfähig sind die Kursgebühren,
die Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber
auch die Fahrtkosten zum Kursort – also alle Ausgaben, die
in Zusammenhang mit dem Kurs anfallen.
F
ür alleinerziehende und alleinverdienende Personen
gibt es Absetzbeträge, die jeweils von der Anzahl der
Kinder abhängig sind. Beim
Alleinverdienerabsetz-
betrag
dürfen die Partner höchstens 6.000 € im Jahr
dazuverdienen und man muss für mindestens ein Kind
mehr als sechs Monate die Familienbeihilfe beziehen.
Die Lohnsteuer verringert sich einmal im Jahr jeweils
um folgende Beträge für Kinder, für die sie jeweils Famili-
enbeihilfe erhalten:
494 € bei einem Kind,
insgesamt 669 € bei zwei Kindern und
zusätzlich 220 € für das dritte und jedes weitere Kind.
V
on den Kosten für Kinderbetreuung kann man unter
bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des
10. Lebensjahres pro Kind bis zu 2.300 € absetzen. Für
erheblich behinderte Kinder mit erhöhter Familienbeihil-
fe können
Kinderbetreuungskosten
bis zur Vollendung
des 16. Lebensjahres abgeschrieben werden. Sie müssen
allerdings in einer institutionellen Kinderbetreuungsein-
richtung oder von einer pädagogisch qualifizierten Per-
son wie z. B. ausgebildeten Tageseltern betreut werden.
Die Kinderbetreuung während der schulfreien Zeit in den
Ferien oder ein Ferienlager kann man ebenfalls bei der
Steuer berücksichtigen lassen.
Alleinerziehende können Kinderbetreuungskosten
über 2.300 € oder für Kinder über 10 Jahren als sonstige
außergewöhnliche Belastungen mit einem Selbstbehalt
geltend machen – längstens jedoch bis zur Vollendung
der Schulpflicht.
W
enn Sie sich einen Computer für zu Hause kaufen, den
Sie auch beruflich nutzen, dann können Sie diesen über
mehrere Jahre hinweg als Werbungskosten von der Steuer
abschreiben. Für die private Nutzung müssen Sie 40 % der
Kosten, die Sie für das Gerät und Zubehör bezahlt haben,
abziehen. Bei einem Computer geht man davon aus, dass
er drei Jahre genutzt wird: Das Absetzen der Kosten für die
Abnutzung (AfA) wird also auf drei Jahre verteilt.
D
ie Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrech-
nung gleich von den Arbeitgebern einbehalten. Sie wirkt
sich da aber noch nicht steuermindernd aus: Deshalb gleich
die gesamte Betriebsratsumlage bei der Arbeitnehmerveran-
lagung unter
„Sonstige Werbungskosten“
eintragen!
W
enn Sie Ausgaben wegen einer Behinderung oder
einer längerfristigen Krankheit haben oder Diät halten
müssen, zählen diese Kosten zu den außergewöhnlichen
Belastungen, für die es keinen Selbstbehalt gibt.
Pauschale Freibeträge:
Beim Sozialministeriumservice
wird der Grad der Behinderung festgestellt. Ist dieser
zumindest 25 %, gibt es gestaffelt je nach Grad pauschale
Freibeträge von 75 € bis 726 € jährlich. Wenn Sie Pflegegeld
beziehen, fällt der Freibetrag allerdings weg.
Diätverpflegung:
Wenn Sie eine mindestens 25prozen-
tige Behinderung haben und deswegen Diät halten müssen,
so gibt es dafür ebenso pauschale Freibeträge: Für Diabe-
tiker oder Menschen mit Zöliakie beträgt dieser Freibetrag
zum Beispiel 70 € monatlich, für eine Gallendiät sind 51 €
monatlich vorgesehen und für Menschen mit Magenerkran-
kungen 42 € monatlich.
Medikamente, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel:
Zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen können Sie in der
Arbeitnehmerveranlagung auch die Ausgaben für Medika-
mente oder Kosten für die Heilbehandlung, Kuren, Spitalsko-
sten oder Hilfsmittel wie Rollstühle usw. geltend machen.
Allein erziehen
& verdienen
Computer
abschreiben
Abschreiben der
Betriebsratsumlage
Unterhaltsabsetz-
betrag, Alimente
Aus- und
Fortbildungen
Spenden oder
Kirchenbeitrag
absetzen
Tipps zum Thema
STEUERN
AK SERVICE IN DEN BEZIRKEN
V
erschenken Sie nicht Ihr hart
erarbeitetes Geld! Die Experten
der AK Tirol kommen wieder in die
Bezirke und helfen den Mitgliedern
im Rahmen der kostenlosen Steuer-
spartage bei der Arbeitnehmerver-
anlagung. Deshalb am besten gleich
anmelden, persönlichen Termin
sichern und die zu viel bezahlte
Steuer zurückholen!
0800/22 55 22 – 2222
Egal, ob Sie Fragen zum Steueraus-
gleich haben oder Hilfe beimAusfüllen
von Formular bzw. Online-Variante
benötigen: Bei den Steuerspartagen
werden Sie von den Profis von AK
und Finanzämtern optimal beraten.
Unter der Gratis-Hotline
0800/22 55
22 – 2222
können Sie ab sofort einen
Termin für den Steuerspartag in Ihrem
Bezirk vereinbaren. Vergessen Sie
nicht, alle notwendigen Unterlagen
mitzunehmen sowie einen Ausweis
für die PIN-Code-Vergabe, falls die
Arbeitnehmerveranlagung online
durchgeführt werden soll.
BERATUNG
Beratungszeiten jeweils von 9 bis
12 und von 13 bis 17 Uhr.
Achtung:
Beratung nur zu nichtselbständigen
Einkünften, NICHT zu Mieteinkünften
bzw. NICHT für Gewerbescheininhaber.
Mehr auf ak-tirol.com
Jetzt anmelden zum Steuerspartag!
DIE TERMINE 2016
AK Innsbruck:
Di. 1. und Mi. 2. März
AK Reutte:
Do. 3. März
AK Kufstein:
Mo. 7. März
AK Kitzbühel:
Mi. 9. März
AK Lienz:
Do. 10. März
AK Telfs:
Mo. 14. März
AK Landeck:
Di. 15. März
AK Schwaz:
Mi. 16. März
AK Imst:
Do. 17. März
S
penden an bestimmte Organisationen (Liste der
begünstigten Spendenempfänger) sind bis zu einem
Höchstbetrag von 10 % der Einkünfte des laufenden Jah-
res von der Steuer als
Sonderausgaben
absetzbar. Das
Gleiche gilt für Kirchenbeiträge mit bis zu 400 € jährlich.
F
ür Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, und
für die man nachweislich den gesetzlichen Unterhalt
bezahlt, kann man einen
Unterhaltsabsetzbetrag
gel-
tend machen. Dieser Unterhaltsabsetzbetrag beträgt für
das erste Kind 29,20 € monatlich
das zweite Kind 43,80 € monatlich
jedes weitere Kind 58,40 € monatlich
Voraussetzung:
Die Kinder müssen ständig in Öster-
reich, der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder
in der Schweiz leben. Sofern die Kinder dauerhaft in
anderen Ländern leben, können pro Monat 50 € oder
der halbe Unterhalt berücksichtigt werden.
Kosten für
Kinderbetreuung
Behinderung,
Krankheit oder
Diätverpflegung
Weiterführende Infos und zusätzliche Tipps finden Sie auf
tirol.arbeiterkammer.at unter Beratung/Steuer & Einkommen
THEMA: STEUERN
8
Nr. 82, Februar 2016
NEU:
Interaktive
Ausfüllhilfe
unter
ak-tirol.com!
Foto: Gina Sanders/Fotolia.com