Table of Contents Table of Contents
Previous Page  8 / 12 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 8 / 12 Next Page
Page Background

Rat von den Experten.

Nach wie vor

nutzen Arbeitnehmer Steuervorteile nicht

aus und verschenken damit tausende

Euro. Sei es beim Absetzen von

Kinderbetreuungskosten über das

Abschreiben des Computers bis hin zu

Freibeträgen bei außergewöhnlichen

Belastungen: Die AK Steuerexperten

haben die 10 besten Steuertipps, wie Sie

sich Geld vom Fiskus zurückholen können!

Negativsteuer

bei niedrigem

Einkommen

Pauschale

für Pendler

W

enn man wenig verdient oder nicht das gesamte

Jahr über gearbeitet hat, lohnt sich die

Arbeit-

nehmerveranlagung

besonders häufig: Die Einkünfte

werden auf das ganze Jahr verteilt und zuviel bezahlte

Lohnsteuer zurückgezahlt. Die Arbeitnehmerveranlagung

lohnt sich selbst dann, wenn man keine Lohnsteuer

bezahlt hat, weil das Einkommen unter 12.000 € jährlich

oder rund 1.190 € brutto monatlich lag beziehungsweise

2016 unter 12.600 € jährlich bzw. 1.260 € monatlich

liegt. Man erhält einen Teil der bezahlten Sozialversi-

cherungsbeiträge als sogenannte Negativsteuer vom

Finanzamt zurück. Hat man außerdem noch Anspruch auf

das Pendlerpauschale, kann sich die Negativsteuer sogar

noch erhöhen.

A

rbeitnehmer, derenWohnort von der Arbeit zumindest

20 Kilometer entfernt liegt, können das kleine

Pend-

lerpauschale

bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend

machen. Das große Pendlerpauschale gibt es bereits ab

mindestens 2 Kilometern Entfernung, sofern die Benüt-

zung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumindest für die

Hälfte des Weges unzumutbar ist.

Zusätzlich zum großen und kleinen Pendlerpauschale

gibt es ab 2013 auch einmal pro Jahr einen Pendlereuro

für jeden Kilometer des Hin- und des Retourwegs. Für Öffi-

Fahrer können Arbeitgeber ein steuerfreies Jobticket zur

Verfügung stellen.

A

us- und Fortbildungskosten

, die durch Ihren Beruf

veranlasst sind und von Ihnen auch selbst bezahlt

werden, können Sie bei der Steuer berücksichtigen lassen.

Die Kosten für grundsätzliche kaufmännische oder büro-

technische Kurse, wie zum Beispiel ein Buchhaltungskurs

oder der europäische Computerführerschein, den Sie selbst

bezahlt haben, können Sie als Werbungskosten immer von

der Steuer abziehen. Aber auch ein Sprachkurs kann für die

Steuer relevant sein, sofern man die Sprachkenntnisse für

den Beruf benötigt. Abzugsfähig sind die Kursgebühren,

die Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber

auch die Fahrtkosten zum Kursort – also alle Ausgaben, die

in Zusammenhang mit dem Kurs anfallen.

F

ür alleinerziehende und alleinverdienende Personen

gibt es Absetzbeträge, die jeweils von der Anzahl der

Kinder abhängig sind. Beim

Alleinverdienerabsetz-

betrag

dürfen die Partner höchstens 6.000 € im Jahr

dazuverdienen und man muss für mindestens ein Kind

mehr als sechs Monate die Familienbeihilfe beziehen.

Die Lohnsteuer verringert sich einmal im Jahr jeweils

um folgende Beträge für Kinder, für die sie jeweils Famili-

enbeihilfe erhalten:

494 € bei einem Kind,

insgesamt 669 € bei zwei Kindern und

zusätzlich 220 € für das dritte und jedes weitere Kind.

V

on den Kosten für Kinderbetreuung kann man unter

bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des

10. Lebensjahres pro Kind bis zu 2.300 € absetzen. Für

erheblich behinderte Kinder mit erhöhter Familienbeihil-

fe können

Kinderbetreuungskosten

bis zur Vollendung

des 16. Lebensjahres abgeschrieben werden. Sie müssen

allerdings in einer institutionellen Kinderbetreuungsein-

richtung oder von einer pädagogisch qualifizierten Per-

son wie z. B. ausgebildeten Tageseltern betreut werden.

Die Kinderbetreuung während der schulfreien Zeit in den

Ferien oder ein Ferienlager kann man ebenfalls bei der

Steuer berücksichtigen lassen.

Alleinerziehende können Kinderbetreuungskosten

über 2.300 € oder für Kinder über 10 Jahren als sonstige

außergewöhnliche Belastungen mit einem Selbstbehalt

geltend machen – längstens jedoch bis zur Vollendung

der Schulpflicht.

W

enn Sie sich einen Computer für zu Hause kaufen, den

Sie auch beruflich nutzen, dann können Sie diesen über

mehrere Jahre hinweg als Werbungskosten von der Steuer

abschreiben. Für die private Nutzung müssen Sie 40 % der

Kosten, die Sie für das Gerät und Zubehör bezahlt haben,

abziehen. Bei einem Computer geht man davon aus, dass

er drei Jahre genutzt wird: Das Absetzen der Kosten für die

Abnutzung (AfA) wird also auf drei Jahre verteilt.

D

ie Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrech-

nung gleich von den Arbeitgebern einbehalten. Sie wirkt

sich da aber noch nicht steuermindernd aus: Deshalb gleich

die gesamte Betriebsratsumlage bei der Arbeitnehmerveran-

lagung unter

„Sonstige Werbungskosten“

eintragen!

W

enn Sie Ausgaben wegen einer Behinderung oder

einer längerfristigen Krankheit haben oder Diät halten

müssen, zählen diese Kosten zu den außergewöhnlichen

Belastungen, für die es keinen Selbstbehalt gibt.

Pauschale Freibeträge:

Beim Sozialministeriumservice

wird der Grad der Behinderung festgestellt. Ist dieser

zumindest 25 %, gibt es gestaffelt je nach Grad pauschale

Freibeträge von 75 € bis 726 € jährlich. Wenn Sie Pflegegeld

beziehen, fällt der Freibetrag allerdings weg.

Diätverpflegung:

Wenn Sie eine mindestens 25prozen-

tige Behinderung haben und deswegen Diät halten müssen,

so gibt es dafür ebenso pauschale Freibeträge: Für Diabe-

tiker oder Menschen mit Zöliakie beträgt dieser Freibetrag

zum Beispiel 70 € monatlich, für eine Gallendiät sind 51 €

monatlich vorgesehen und für Menschen mit Magenerkran-

kungen 42 € monatlich.

Medikamente, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel:

Zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen können Sie in der

Arbeitnehmerveranlagung auch die Ausgaben für Medika-

mente oder Kosten für die Heilbehandlung, Kuren, Spitalsko-

sten oder Hilfsmittel wie Rollstühle usw. geltend machen.

Allein erziehen

& verdienen

Computer

abschreiben

Abschreiben der

Betriebsratsumlage

Unterhaltsabsetz-

betrag, Alimente

Aus- und

Fortbildungen

Spenden oder

Kirchenbeitrag

absetzen

Tipps zum Thema

STEUERN

AK SERVICE IN DEN BEZIRKEN

V

erschenken Sie nicht Ihr hart

erarbeitetes Geld! Die Experten

der AK Tirol kommen wieder in die

Bezirke und helfen den Mitgliedern

im Rahmen der kostenlosen Steuer-

spartage bei der Arbeitnehmerver-

anlagung. Deshalb am besten gleich

anmelden, persönlichen Termin

sichern und die zu viel bezahlte

Steuer zurückholen!

0800/22 55 22 – 2222

Egal, ob Sie Fragen zum Steueraus-

gleich haben oder Hilfe beimAusfüllen

von Formular bzw. Online-Variante

benötigen: Bei den Steuerspartagen

werden Sie von den Profis von AK

und Finanzämtern optimal beraten.

Unter der Gratis-Hotline

0800/22 55

22 – 2222

können Sie ab sofort einen

Termin für den Steuerspartag in Ihrem

Bezirk vereinbaren. Vergessen Sie

nicht, alle notwendigen Unterlagen

mitzunehmen sowie einen Ausweis

für die PIN-Code-Vergabe, falls die

Arbeitnehmerveranlagung online

durchgeführt werden soll.

BERATUNG

Beratungszeiten jeweils von 9 bis

12 und von 13 bis 17 Uhr.

Achtung:

Beratung nur zu nichtselbständigen

Einkünften, NICHT zu Mieteinkünften

bzw. NICHT für Gewerbescheininhaber.

Mehr auf ak-tirol.com

Jetzt anmelden zum Steuerspartag!

DIE TERMINE 2016

AK Innsbruck:

Di. 1. und Mi. 2. März

AK Reutte:

Do. 3. März

AK Kufstein:

Mo. 7. März

AK Kitzbühel:

Mi. 9. März

AK Lienz:

Do. 10. März

AK Telfs:

Mo. 14. März

AK Landeck:

Di. 15. März

AK Schwaz:

Mi. 16. März

AK Imst:

Do. 17. März

S

penden an bestimmte Organisationen (Liste der

begünstigten Spendenempfänger) sind bis zu einem

Höchstbetrag von 10 % der Einkünfte des laufenden Jah-

res von der Steuer als

Sonderausgaben

absetzbar. Das

Gleiche gilt für Kirchenbeiträge mit bis zu 400 € jährlich.

F

ür Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, und

für die man nachweislich den gesetzlichen Unterhalt

bezahlt, kann man einen

Unterhaltsabsetzbetrag

gel-

tend machen. Dieser Unterhaltsabsetzbetrag beträgt für

das erste Kind 29,20 € monatlich

das zweite Kind 43,80 € monatlich

jedes weitere Kind 58,40 € monatlich

Voraussetzung:

Die Kinder müssen ständig in Öster-

reich, der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder

in der Schweiz leben. Sofern die Kinder dauerhaft in

anderen Ländern leben, können pro Monat 50 € oder

der halbe Unterhalt berücksichtigt werden.

Kosten für

Kinderbetreuung

Behinderung,

Krankheit oder

Diätverpflegung

Weiterführende Infos und zusätzliche Tipps finden Sie auf

tirol.arbeiterkammer.at unter Beratung/Steuer & Einkommen

THEMA: STEUERN

8

Nr. 82, Februar 2016

NEU:

Interaktive

Ausfüllhilfe

unter

ak-tirol.com!

Foto: Gina Sanders/Fotolia.com