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Qualitative Analyse

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Verkürzung der minimalen Kinderbetreuungsgeld-Bezugsdauer. Die Effekte beider Einflussgrößen

werden jedoch weitestgehend von zwei weiteren Faktoren dominiert.

Zum einen ist dies die grundsätzliche Einstellung des potenziell Kinderbetreuungsgeld

beziehenden Vaters. Zum anderen ist dies die Einstellung des Arbeitgebers gegenüber einer etwaigen

Inanspruchnahme der Karenz durch den Vater. Beide Gründe spielen letzten Endes auf die

gesellschaftspolitische Sichtweise der jeweiligen Person an. Solange diese nicht mit den Zielen einer

Erhöhung der Väterbeteiligung kompatibel ist, kann von den neu eingeführten Varianten lediglich ein

geringer Effekt auf die Väterbeteiligung erwartet werden.

Ein vorerst von der Einstellung des Arbeitgebers losgelöstes Argument gegenüber einer

etwaigen Inanspruchnahme der Karenz durch den Vater liegt in der Ausfüllung betriebsnotwendiger

Funktionen durch den Arbeitnehmer. Damit ist gemeint, dass es für bestimmte Funktionen für den

Arbeitgeber besonders schwierig, wenn nicht unmöglich ist, diese für eine kurze Zeit alternativ ohne

signifikante Reibungsverluste zu besetzen. Diese funktionale Sichtweise bringt es mit sich, dass die

Einstellung des Arbeitgebers gegenüber der Inanspruchnahme der Karenz nicht vom Geschlecht der

Person, sondern vom Ausmaß der Störung des betrieblichen Ablaufs abhängt. Jedoch hat sich seitens

der Studienautoren über sämtliche Interviews hinweg der Eindruck verfestigt, dass dieses Argument

von Seiten des Arbeitgebers deutlich öfter gegenüber Vätern als gegenüber Müttern vorgebracht

wird, was darauf hindeutet, dass selbst hinter diesem Argument zumindest teilweise eine

gesellschaftspolitische Sichtweise verborgen ist.

4.2.2. Zuverdienstgrenze

Hinsichtlich der Frage, welche Rolle Zuverdienstgrenzen beispielsweise bezüglich der Wahl der

Kinderbetreuungsgeld-Variante spielen, sei zunächst erwähnt, dass sich die Kinderbetreuungsgeld-

Varianten hinsichtlich der Zuverdienstgrenzen in zwei Gruppen einteilen lassen.

Auf der einen Seite stehen die Pauschalvarianten 12+2, 15+3, 20+4 und 30+6, die

Zuverdienstgrenzen in der Höhe von € 16.200 pro Kalenderjahr bzw. 60% des maßgeblichen

Gesamtbetrages der Einkünfte im Kalenderjahr vor der Geburt des jüngsten Kindes vorsehen, in dem

kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Dergestalt kann davon gesprochen werden, dass sich die

Pauschalvarianten durch individualisierte Zuverdienstgrenzen auszeichnen. Demgegenüber steht die

einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld-Variante, deren Zuverdienstgrenze generell bei

Geringfügigkeit liegt und damit nicht auf die persönliche Einkommenssituation der

Kinderbetreuungsgeld beziehenden Person abstellt. Vor diesem Hintergrund ist die Frage der

Relevanz zu sehen.

Wie schon die Ergebnisse der online-Befragung zeigen, spielen die Zuverdienstgrenzen für die

Wahl der Kinderbetreuungsgeld-Variante eine vergleichsweise untergeordnete Rolle, wobei beachtet

werden muss, dass in Abbildung 15 bzw. Abbildung 16 die Darstellung getrennt für die

Pauschalvarianten 15+3, 20+4 bzw. 30+6 sowie die neu eingeführten Kurzvarianten 12+2 pauschal

bzw. 12+2 einkommensabhängig vorgenommen wurde und damit in Abbildung 16 eine Darstellung

der Gründe für die Wahl der Kinderbetreuungsgeld-Variante über unterschiedliche

Zuverdienstgrenzen vorgenommen wurde. Eine Darstellung der Gründe für die Wahl der jeweiligen

Kinderbetreuungsgeld-Variante getrennt nach der Zuverdienstgrenze erlaubt daher neue Einblicke.