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WISO Seite 41

wenn die laufenden Pensionseinkünfte 19.930 Euro

im Kalenderjahr nicht übersteigen und die Einkünfte

des Partners nicht höher als 2.200 Euro jährlich sind.

Bei Pensionseinkünften zwischen 19.930 und 25.000

Euro gilt für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag

eine Einschleifregelung auf Null. Der erhöhte Pensi-

onistenabsetzbetrag wird jedoch nicht als Negativ-

steuer erstattet. Interessantes Detail: Für die Berech-

nung der Einkünfte sind gemäß § 33 Abs. 6 EStG

ausschließlich die Pensionseinkünfte und nicht der

Gesamtbetrag der Einkünfte maßgeblich.

Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrages

Der AVAB kann entweder über den Arbeitgeber oder

im Nachhinein über die Arbeitnehmerveranlagung

geltend gemacht werden. Dabei ist die Anzahl der

Kinder anzuführen, da sich der AVAB mit jedem Kind

erhöht. Auch wenn während des Kalenderjahres der

AVAB bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde,

ist der AVAB trotzdem zusätzlich in der Arbeitneh-

merveranlagung anzugeben. Wird der AVAB monat-

lich im Wege der Lohnabrechnung berücksichtigt,

sind Änderungen dem Arbeitgeber sofort bekannt-

zugeben. Wurde der AVAB vom Arbeitgeber berück-

sichtigt, obwohl die Voraussetzungen für den AVAB

gar nicht vorlagen, da etwa der Steuerpflichtige für

ein Kind keine Familienbeihilfe mehr erhält oder der

Partner/die Partnerin mehr als 6.000 Euro im Jahr

verdient oder das Paar sich im ersten Kalenderhalb-

jahr trennte, kommt es im Zuge der Arbeitnehmer-

veranlagung zur Nachversteuerung. Es handelt sich

dabei um eine sogenannte Pflichtveranlagung.

Negativsteuer

Wenn der monatliche Bruttoverdienst unter 1.190

Euro liegt, sodass keine Lohnsteuer abgezogen wird,

wird der AVAB als Negativsteuer vom Finanzamt

rückerstattet. Dies gilt auch, wenn ganzjährig Kinder-

betreuungsgeld oder Arbeitslosengeld bezogen wird.

Der AVAB ist dabei in der Arbeitnehmerveranlagung

zu beantragen.

Steuervorteile

Mit dem AVAB sind aber auch weitere steuerliche

Vorteile verbunden:

• Bei Alleinverdienern verdoppelt sich der Höchstbe-

trag bei den Topfsonderausgaben von 2.920 Euro auf

5.840 Euro.

• Der Selbstbehalt bei den außergewöhnlichen Be-

lastungen reduziert sich für Alleinverdiener um ein

Prozent, sowie pro Kind um je ein weiteres Prozent.

• Behinderungsbedingte Aufwendungen können für

den Partner/die Partnerin ohne Abzug eines Selbst-

behaltes in der eigenen Steuererklärung geltend ge-

macht werden.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch EU/

EWR-Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-

enthalt in Österreich, deren Familie im Ausland lebt,

Anspruch auf den AVAB haben. Voraussetzung ist

dabei, dass sie den Großteil ihrer Einkünfte in Öster-

reich erzielen (§ 1Abs 4 EStG), der imAusland leben-

de Partner die Zuverdienstgrenze nicht überschreitet

und für die Kinder Anspruch auf die österreichische

Familienbeihilfe dem Grunde nach besteht, d.h. es

wird aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen

keine österreichische Familienbeihilfe bezogen.

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LStR Rz 771a, 772c

cc Leon Fishman

... klassischen Arbeitsteilung.