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wenn die laufenden Pensionseinkünfte 19.930 Euro
im Kalenderjahr nicht übersteigen und die Einkünfte
des Partners nicht höher als 2.200 Euro jährlich sind.
Bei Pensionseinkünften zwischen 19.930 und 25.000
Euro gilt für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag
eine Einschleifregelung auf Null. Der erhöhte Pensi-
onistenabsetzbetrag wird jedoch nicht als Negativ-
steuer erstattet. Interessantes Detail: Für die Berech-
nung der Einkünfte sind gemäß § 33 Abs. 6 EStG
ausschließlich die Pensionseinkünfte und nicht der
Gesamtbetrag der Einkünfte maßgeblich.
Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrages
Der AVAB kann entweder über den Arbeitgeber oder
im Nachhinein über die Arbeitnehmerveranlagung
geltend gemacht werden. Dabei ist die Anzahl der
Kinder anzuführen, da sich der AVAB mit jedem Kind
erhöht. Auch wenn während des Kalenderjahres der
AVAB bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde,
ist der AVAB trotzdem zusätzlich in der Arbeitneh-
merveranlagung anzugeben. Wird der AVAB monat-
lich im Wege der Lohnabrechnung berücksichtigt,
sind Änderungen dem Arbeitgeber sofort bekannt-
zugeben. Wurde der AVAB vom Arbeitgeber berück-
sichtigt, obwohl die Voraussetzungen für den AVAB
gar nicht vorlagen, da etwa der Steuerpflichtige für
ein Kind keine Familienbeihilfe mehr erhält oder der
Partner/die Partnerin mehr als 6.000 Euro im Jahr
verdient oder das Paar sich im ersten Kalenderhalb-
jahr trennte, kommt es im Zuge der Arbeitnehmer-
veranlagung zur Nachversteuerung. Es handelt sich
dabei um eine sogenannte Pflichtveranlagung.
Negativsteuer
Wenn der monatliche Bruttoverdienst unter 1.190
Euro liegt, sodass keine Lohnsteuer abgezogen wird,
wird der AVAB als Negativsteuer vom Finanzamt
rückerstattet. Dies gilt auch, wenn ganzjährig Kinder-
betreuungsgeld oder Arbeitslosengeld bezogen wird.
Der AVAB ist dabei in der Arbeitnehmerveranlagung
zu beantragen.
Steuervorteile
Mit dem AVAB sind aber auch weitere steuerliche
Vorteile verbunden:
• Bei Alleinverdienern verdoppelt sich der Höchstbe-
trag bei den Topfsonderausgaben von 2.920 Euro auf
5.840 Euro.
• Der Selbstbehalt bei den außergewöhnlichen Be-
lastungen reduziert sich für Alleinverdiener um ein
Prozent, sowie pro Kind um je ein weiteres Prozent.
• Behinderungsbedingte Aufwendungen können für
den Partner/die Partnerin ohne Abzug eines Selbst-
behaltes in der eigenen Steuererklärung geltend ge-
macht werden.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch EU/
EWR-Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-
enthalt in Österreich, deren Familie im Ausland lebt,
Anspruch auf den AVAB haben. Voraussetzung ist
dabei, dass sie den Großteil ihrer Einkünfte in Öster-
reich erzielen (§ 1Abs 4 EStG), der imAusland leben-
de Partner die Zuverdienstgrenze nicht überschreitet
und für die Kinder Anspruch auf die österreichische
Familienbeihilfe dem Grunde nach besteht, d.h. es
wird aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
keine österreichische Familienbeihilfe bezogen.
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LStR Rz 771a, 772c
cc Leon Fishman
... klassischen Arbeitsteilung.