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Seite 44 WISO

lung von örtlicher Raumordnungsprogramme, Erstel-

lung von Flächenwidmungsplänen, etc.); öffentliche

Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von

Streitigkeiten; freiwillige Feilbietungen beweglicher

Sachen.

Neben diesen Angelegenheiten werden der Gemein-

de vom Bundes- und Landesgesetzgeber in zahlrei-

chen Gesetzen Aufgaben übertragen, die von der

Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen

sind.

9

Überaus zahlreich sind die vom Landesgesetz-

geber an die Gemeinde übertragenen Angelegenhei-

ten zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich. So

werden die Gemeinden mitunter ermächtigt, Haus-

müll zu sammeln und abzuführen, sie haben eine

Auskunftspflicht soweit keine Verschwiegenheits-

pflicht entgegensteht, sie können verschiedenste

Verordnungen erlassen, wie z.B. eine Kanalgebüh-

renordnung. Weiters erfüllt die Gemeinde neben all

den Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich

auch „fremde“ Aufgaben im übertragenen Wirkungs-

bereich für Land und Bund, wie z.B. das polizeiliche

Meldewesen. Zu beachten ist hier, dass der Bürger-

meister in Angelegenheiten im übertragenen Wir-

kungsbereich an Weisungen des Landes bzw. Bun-

des gebunden ist.

Wie bereits erwähnt, kann die Gemeinde auch wirt-

schaftliche Unternehmen gründen, erweitern, auflö-

sen und sich an Unternehmen beteiligen.

10

Wichtig

ist hier eine Abgrenzung in der Form, dass dies sol-

che Unternehmen betrifft, die durch ein nicht-hoheit-

liches Handeln der Gemeinde in Erscheinung treten.

Sie bestehen aus Tätigkeiten der Privatwirtschafts-

verwaltung, wie z.B. das Betreiben eines Schwimm-

bades durch die Gemeinde.

Wie kann aber der Einzelne erkennen, wann eine

Tätigkeit der Gemeinde hoheitlich, wann nicht-ho-

heitlich erfolgt? Diese Frage lässt sich beantworten,

wenn man die Form des Handelns der Gemeinde

genauer betrachtet. Die Gemeinde handelt hoheit-

lich, wenn Gesetze für die Vorgehensweise der Ge-

meinde die Erlassung einer Verordnung oder eines

Bescheides vorsehen. Es liegt somit auf der Hand,

dass es am Landes- bzw. Bundesgesetzgeber liegt,

ob Tätigkeiten der Gemeinde hoheitlich oder nicht-

hoheitlich sind. Insoweit der Gesetzgeber also keine

ausdrückliche Hoheitsverwaltung vorsieht, kann die

Gemeinde frei wählen, in welcher Form sie tätig wird.

Da die Österreichische Bundesverfassung auf die

Form des Handelns der Gemeinde abzielt und nicht

auf den Zweck, ist es irrelevant, ob die Gemeinde

mit dem wirtschaftlichen Unternehmen eine Gewinn-

absicht hat oder ob sie der Befriedigung der Bedürf-

nisse der Gemeindebürger erfüllen will, z.B. mit dem

Betrieb eines Recyclinghofes.

Es bleibt also noch die Frage offen, wann eine Ge-

meinde ein wirtschaftliches Unternehmen betreibt.

In erster Linie gilt zu unterscheiden, ob es sich um

reine privatwirtschaftliche Tätigkeiten der Gemeinde

handelt oder ob sie in Form eines Unternehmens in

Erscheinung tritt. Von wirtschaftlicher Unternehmung

kann erst gesprochen werden, wenn es sich um eine

auf Dauer angelegte Wirtschaftseinheit handelt.

11

Kauft also die Gemeinde lediglich ein Grundstück,

handelt es sich rein rechtlich um ein Privatrechts-

geschäft und steht dem Verkäufer, wie jede andere

natürliche oder juristische Person als Käufer gegen-

über und hat dieselben Rechte und Pflichten. Sie

handelt jedoch nicht als wirtschaftliches Unterneh-

9

siehe § 60a Apothekengesetz, §113 Gewerbeordnung (Sperrstunde), § 94d Straßenverkehrsordnung, ua.

10

vgl. dazu § 75 Tiroler Gemeindeordnung ua.

11

Binder, 14. Teil, RZ 7, in Klug/Oberndorfer/Wolney, Das Österreichische Gemeinderecht, Manz Verlag 2008

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