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lung von örtlicher Raumordnungsprogramme, Erstel-
lung von Flächenwidmungsplänen, etc.); öffentliche
Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von
Streitigkeiten; freiwillige Feilbietungen beweglicher
Sachen.
Neben diesen Angelegenheiten werden der Gemein-
de vom Bundes- und Landesgesetzgeber in zahlrei-
chen Gesetzen Aufgaben übertragen, die von der
Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen
sind.
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Überaus zahlreich sind die vom Landesgesetz-
geber an die Gemeinde übertragenen Angelegenhei-
ten zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich. So
werden die Gemeinden mitunter ermächtigt, Haus-
müll zu sammeln und abzuführen, sie haben eine
Auskunftspflicht soweit keine Verschwiegenheits-
pflicht entgegensteht, sie können verschiedenste
Verordnungen erlassen, wie z.B. eine Kanalgebüh-
renordnung. Weiters erfüllt die Gemeinde neben all
den Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich
auch „fremde“ Aufgaben im übertragenen Wirkungs-
bereich für Land und Bund, wie z.B. das polizeiliche
Meldewesen. Zu beachten ist hier, dass der Bürger-
meister in Angelegenheiten im übertragenen Wir-
kungsbereich an Weisungen des Landes bzw. Bun-
des gebunden ist.
Wie bereits erwähnt, kann die Gemeinde auch wirt-
schaftliche Unternehmen gründen, erweitern, auflö-
sen und sich an Unternehmen beteiligen.
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Wichtig
ist hier eine Abgrenzung in der Form, dass dies sol-
che Unternehmen betrifft, die durch ein nicht-hoheit-
liches Handeln der Gemeinde in Erscheinung treten.
Sie bestehen aus Tätigkeiten der Privatwirtschafts-
verwaltung, wie z.B. das Betreiben eines Schwimm-
bades durch die Gemeinde.
Wie kann aber der Einzelne erkennen, wann eine
Tätigkeit der Gemeinde hoheitlich, wann nicht-ho-
heitlich erfolgt? Diese Frage lässt sich beantworten,
wenn man die Form des Handelns der Gemeinde
genauer betrachtet. Die Gemeinde handelt hoheit-
lich, wenn Gesetze für die Vorgehensweise der Ge-
meinde die Erlassung einer Verordnung oder eines
Bescheides vorsehen. Es liegt somit auf der Hand,
dass es am Landes- bzw. Bundesgesetzgeber liegt,
ob Tätigkeiten der Gemeinde hoheitlich oder nicht-
hoheitlich sind. Insoweit der Gesetzgeber also keine
ausdrückliche Hoheitsverwaltung vorsieht, kann die
Gemeinde frei wählen, in welcher Form sie tätig wird.
Da die Österreichische Bundesverfassung auf die
Form des Handelns der Gemeinde abzielt und nicht
auf den Zweck, ist es irrelevant, ob die Gemeinde
mit dem wirtschaftlichen Unternehmen eine Gewinn-
absicht hat oder ob sie der Befriedigung der Bedürf-
nisse der Gemeindebürger erfüllen will, z.B. mit dem
Betrieb eines Recyclinghofes.
Es bleibt also noch die Frage offen, wann eine Ge-
meinde ein wirtschaftliches Unternehmen betreibt.
In erster Linie gilt zu unterscheiden, ob es sich um
reine privatwirtschaftliche Tätigkeiten der Gemeinde
handelt oder ob sie in Form eines Unternehmens in
Erscheinung tritt. Von wirtschaftlicher Unternehmung
kann erst gesprochen werden, wenn es sich um eine
auf Dauer angelegte Wirtschaftseinheit handelt.
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Kauft also die Gemeinde lediglich ein Grundstück,
handelt es sich rein rechtlich um ein Privatrechts-
geschäft und steht dem Verkäufer, wie jede andere
natürliche oder juristische Person als Käufer gegen-
über und hat dieselben Rechte und Pflichten. Sie
handelt jedoch nicht als wirtschaftliches Unterneh-
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siehe § 60a Apothekengesetz, §113 Gewerbeordnung (Sperrstunde), § 94d Straßenverkehrsordnung, ua.
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vgl. dazu § 75 Tiroler Gemeindeordnung ua.
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Binder, 14. Teil, RZ 7, in Klug/Oberndorfer/Wolney, Das Österreichische Gemeinderecht, Manz Verlag 2008
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