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Seite 40 WISO

Wer ist Alleinverdiener?

Alleinverdienerinnen und -verdiener im steuerrechtlichen Sinn

WISO TAX - Begriffe aus der Steuer erklärt

Dr. Julia Raggl

Das Steuerrecht kennt eine eigene Definition des Al-

leinverdieners bzw. der Alleinverdienerin. Gemäß §

33 Abs. 4 Z 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt als

Alleinverdiener oder Alleinverdienerin, wer

• für mindestens ein Kind für mehr als sechs Monate

Familienbeihilfe bezogen hat,

• mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer

Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensge-

meinschaft gelebt hat und

• der Partner/Partnerin höchstens Einkünfte von

6.000 Euro jährlich erzielt hat.

Für die Zuverdienstgrenze ist der Gesamtbetrag der

Einkünfte zu errechnen. Bei ausschließlich unselb-

ständigen Einkünften ist das der Bruttobezug inklusi-

ve Sonderzahlungen, abzüglich steuerfreie Sonder-

zahlungen bis 2.100 Euro, steuerfreie Überstunden-,

Sonn- und Feiertagszuschläge, steuerfreie Zulagen,

Sozialversicherungsbeiträge, Gewerkschaftsbeiträ-

ge, Pendlerpauschale und Werbungskosten (zumin-

dest das Werbungskostenpauschale von 132 Euro

jährlich).

Auch das Wochengeld und das Krankengeld sind

bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze einzube-

ziehen, nicht jedoch das Kinderbetreuungsgeld, Ar-

beitslosengeld, die Familienbeihilfe oder Unterhalts-

zahlungen.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag (im Folgenden kurz:

AVAB) beträgt bei einem Kind 494 Euro und erhöht

sich bei zwei Kindern auf 669 Euro, jedes weitere

Kind bedeutet eine Erhöhung um jeweils 220 Euro.

Als Absetzbetrag bringt der AVAB einmal jährlich eine

Steuergutschrift in dieser Höhe bzw. verringert die

Lohnsteuer um diesen Betrag. Der AVAB steht nur

einer Person innerhalb der Familie zu und zwar dem

Partner mit dem höheren Einkommen (§ 33 Abs. 4 Z

1 EStG).

AVAB nur mehr für Paare mit Kind

Bis ins Jahr 2010 war es nicht maßgeblich, ob eine

Alleinverdienerin oder ein Alleinverdiener ein Kind

hatte oder nicht. So konnten etwa Pensionisten mit

bereits erwachsenen Kindern oder kinderlose Paa-

re ebenso den AVAB geltend machen. Durch die mit

dem Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Ge-

setzesänderung entfällt der AVAB für Ehepaare und

eingetragene Partner ohne Kinder.

1

Bei Lebensge-

fährten war für die Zuerkennung des AVAB bereits

nach der bis 2010 geltenden Rechtslage Vorausset-

zung, dass diese ein Kind betreuen.

Die Gesetzesänderung aus dem Jahr 2010 wirkte

sich vor allem auf Pensionisten negativ aus, die bis

dahin einen AVAB in Höhe von 364 Euro erhielten.

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs

vom 29.09.2011 ist die Streichung des AVAB für kin-

derlose Paare nicht verfassungswidrig.

2

AlsAusgleich

wurde 2011 der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag in

Höhe von 764 Euro geschaffen. Im Jahr 2014 steht

der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag dann zu,

1

vgl. BGBl I Nr. 111/2010

2

VfGH 29.09.2011, G27/11

Symbolbilder einer sehr oft noch...

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