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Wer ist Alleinverdiener?
Alleinverdienerinnen und -verdiener im steuerrechtlichen Sinn
WISO TAX - Begriffe aus der Steuer erklärt
Dr. Julia Raggl
Das Steuerrecht kennt eine eigene Definition des Al-
leinverdieners bzw. der Alleinverdienerin. Gemäß §
33 Abs. 4 Z 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt als
Alleinverdiener oder Alleinverdienerin, wer
• für mindestens ein Kind für mehr als sechs Monate
Familienbeihilfe bezogen hat,
• mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer
Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensge-
meinschaft gelebt hat und
• der Partner/Partnerin höchstens Einkünfte von
6.000 Euro jährlich erzielt hat.
Für die Zuverdienstgrenze ist der Gesamtbetrag der
Einkünfte zu errechnen. Bei ausschließlich unselb-
ständigen Einkünften ist das der Bruttobezug inklusi-
ve Sonderzahlungen, abzüglich steuerfreie Sonder-
zahlungen bis 2.100 Euro, steuerfreie Überstunden-,
Sonn- und Feiertagszuschläge, steuerfreie Zulagen,
Sozialversicherungsbeiträge, Gewerkschaftsbeiträ-
ge, Pendlerpauschale und Werbungskosten (zumin-
dest das Werbungskostenpauschale von 132 Euro
jährlich).
Auch das Wochengeld und das Krankengeld sind
bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze einzube-
ziehen, nicht jedoch das Kinderbetreuungsgeld, Ar-
beitslosengeld, die Familienbeihilfe oder Unterhalts-
zahlungen.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag (im Folgenden kurz:
AVAB) beträgt bei einem Kind 494 Euro und erhöht
sich bei zwei Kindern auf 669 Euro, jedes weitere
Kind bedeutet eine Erhöhung um jeweils 220 Euro.
Als Absetzbetrag bringt der AVAB einmal jährlich eine
Steuergutschrift in dieser Höhe bzw. verringert die
Lohnsteuer um diesen Betrag. Der AVAB steht nur
einer Person innerhalb der Familie zu und zwar dem
Partner mit dem höheren Einkommen (§ 33 Abs. 4 Z
1 EStG).
AVAB nur mehr für Paare mit Kind
Bis ins Jahr 2010 war es nicht maßgeblich, ob eine
Alleinverdienerin oder ein Alleinverdiener ein Kind
hatte oder nicht. So konnten etwa Pensionisten mit
bereits erwachsenen Kindern oder kinderlose Paa-
re ebenso den AVAB geltend machen. Durch die mit
dem Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Ge-
setzesänderung entfällt der AVAB für Ehepaare und
eingetragene Partner ohne Kinder.
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Bei Lebensge-
fährten war für die Zuerkennung des AVAB bereits
nach der bis 2010 geltenden Rechtslage Vorausset-
zung, dass diese ein Kind betreuen.
Die Gesetzesänderung aus dem Jahr 2010 wirkte
sich vor allem auf Pensionisten negativ aus, die bis
dahin einen AVAB in Höhe von 364 Euro erhielten.
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs
vom 29.09.2011 ist die Streichung des AVAB für kin-
derlose Paare nicht verfassungswidrig.
2
AlsAusgleich
wurde 2011 der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag in
Höhe von 764 Euro geschaffen. Im Jahr 2014 steht
der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag dann zu,
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vgl. BGBl I Nr. 111/2010
2
VfGH 29.09.2011, G27/11
Symbolbilder einer sehr oft noch...
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