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J

UNGE

&

A

USBILDUNG

8

Nr. 75, Juni 2015

A

nna und Michael lernen bei der

Bawag/PSK in Innsbruck den Lehr-

beruf „Bankkaufmann/-frau“. Anna be-

findet sich gerade im 2., Michael im 3.

Lehrjahr. Er besucht ab Mai die letzte

Klasse Berufsschule und tritt im Som-

mer zur Lehrabschlussprüfung an. Durch

seine Ausbildung im Lehrbetrieb fühlt er

sich sehr gut vorbereitet und geht mit

ruhigem Gewissen zur Prüfung. Darüber

hinaus macht er auch noch die Lehre mit

Matura.

Den Lehrlingen werden im Zuge ihrer

Ausbildung alle Bereiche des Bankge-

schäfts vermittelt. Hierzu zählen insbe-

sondere der tägliche Zahlungsverkehr,

Geldanlagen, Finanzierungen oder

Devisengeschäfte. Die persönliche Be-

treuung der Kunden erfolgt im direkten

Kontakt, hauptsächlich im Kreditinstitut.

Im Rahmen solcher individueller Ge-

spräche beraten die Bankkaufleute auch

zu Bausparverträgen, Lebensversiche-

rungen oder Leasingverträgen.

Die Lehrlinge betreuen noch keine

Kunden selbstständig, sondern sind bei

Beratungsgesprächen von erfahrenen

Kollegen dabei. Gegen Ende der Lehrzeit

Alles Praxis, oder was?

Ausbildung.

In zahlreichen berufsbildenden Schulen sind Praktika mittlerweile Pflicht:

Sieben Antworten auf wichtige Fragen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

BERUFSBILD BANKKAUFFRAU & BANKKAUFMANN

PFLICHT IN HAK UND HAS

AK LEHRLINGSREPORTER

AK FORDERUNG

NEWS

Bessere Zeiten

für Lehrlinge

N

achdem die Probezeit für Lehrlinge

mit der Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 2000 von zwei auf drei Monate

verlängert wurde und die Weiterver-

wendungszeit von vier auf drei Monate

verkürzt, fordert die AK in ihrer jüngsten

Vollversammlung rasche Änderungen.

Für Lehrlinge und Gesellen sind solche

Regelungen kontraproduktiv, denn

gerade im Lehrverhältnis soll der

Ausbildungszweck durch einen möglichst

sicheren Vertragsbestand gewährleistet

sein. Problematisch sieht die AK Tirol auch

die verkürzte Weiterverwendungszeit:

Diese dient der Erweiterung der erwor-

benen Fähigkeiten und gilt als begrenzte

Berufspraxis. Der längere Verbleib ist

auch aus arbeitsmarktpolitischer Sicht

positiv zu bewerten.

Die AK Vollversammlung fordert daher

den Bundesminister für Arbeit und

Soziales auf, eine Änderung des Berufs-

ausbildungsgesetzes zu initiieren und

die Probezeit bei Lehrlingen auf einen

Monat zu verkürzen sowie die Weiterver-

wendungszeit wieder auf vier Monate zu

verlängern.

3.

Ausbilder Manuel bespricht mit

den Lehrlingen den Ausbildungsplan.

4.

Anna empfängt die Bankkunden

und gibt erste Informationen.

5.

Michael simuliert ein

Beratungsgespräch. Sein „Kunde“,

Ausbilder Manuel, gibt ihm

anschließend wichtiges Feedback.

dürfen sie jedoch schon Jugendkonten

verwalten oder einfache Geschäfte,wie

z.B.Daueraufträge ändern,selbststän-

dig durchführen. Anhand von Fallbei-

spielen erarbeiten Sie z. B. Veranla-

gungsportfolios oder Kreditverträge

und besprechen diese anschließend

mit ihrem Ausbilder. Anna und Michael

dürfen mehrmals im Jahr in die Firmen-

zentrale nach Wien fahren, wo sie vertie-

fende Theorieschulungen erhalten.

Für diesen Lehrberuf muss man Freude

am Umgang mit Menschen, logisch-ana-

lytisches Denken, gute mathematische–

rechnerische Fähigkeiten sowie eine

selbstständige Arbeitsweise mitbringen.

Nach der Lehre stehen viele Beschäf-

tigungsmöglichkeiten offen, da man

sich in verschiedene Richtungen spezia-

lisieren kann. Um selbstständig Kunden

betreuen zu dürfen, müssen jedoch noch

einige Prüfungen absolviert und viel Wis-

sen angeeignet werden. Bei diesem Be-

ruf ist lebenslanges Lernen sehr wichtig.

Nach der Lehre möchten beide weiter in

der Bank arbeiten.

Foto: auremar/Fotolia.com

Lehrzeit: 3 Jahre | Ort: TFBS für Handel und Büro, Innsbruck

1. + 2.

Anna und Michael

informieren sich über die aktuellsten

Produkte für Geldanlagen.

1.

3.

5.

2.

4.

I

n zahlreichen berufsbildenden Schulen

sind Praktika mittlerweile Pflicht, seit

neuestem auch für HAK- und HAS-Schüler.

Diese müssen nach den Lehrplänen

(BGBl. Nr 209/2014 vom 27. 8. 2014)

nun ein als „Arbeitsverhältnis ausgestal-

tetes Pflichtpraktikum in einemUnterneh-

men oder in einer Organisation während

ihrer schulischen Ausbildung“ absolvieren.

In der unterrichtsfreien Zeit, versteht sich.

Das Praktikum soll der Ergänzung und

Vertiefung der erworbenen Kenntnisse

dienen und helfen, Berufserfahrungen zu

sammeln, die bei späteren Bewerbungen

von Vorteil sein können. Praktika können

im In- und Ausland absolviert werden,

für das Finden eines geeigneten

Platzes sind die Schüler eigenver-

antwortlich. Das Pflichtpraktikum

muss fachspezifisch sein, sollte

in den Hauptferien abelegt

werden und kann bei Bedarf

in mehrere Tranchen von

zumindest einwöchiger

Dauer gegliedert

werden. Nach-

zuweisen sind

300 (HAK)

bzw. 150

Arbeits-

stunden

(HAS) – vor

Abschluss der lehrplan-

mäßig letzten Schulstufe.

Wichtig: Das Praktikummuss

genau dokumentiert werden!

Weitere Infos gibt es in der

AK Jugendabteilung unter

0800/22 55 22 – 1566.

Achtung,

Praktikum!

Haben Schüler ein Recht

auf eine Pflichtpraktikumsstelle?

Schülerinnen und Schüler haben

zwar die Pflicht, ein Praktikum an-

zutreten (laut Lehrplan), aber sie

haben keineswegs ein bei den Be-

trieben einlösbares Recht darauf.

Das macht die Suche nach Prakti-

kumsplätzen oft sehr schwierig.

Was ist der Sinn

eines Pflichtpraktikums?

Sinn des Praktikums ist – gemäß

den Lehrplanbestimmungen –

die Ergänzung und Vertiefung

des Unterrichtsstoffes und der

erworbenen Kenntnisse und

Fertigkeiten durch die reale

Praxisbegegnung in einem

Wirtschaftsbetrieb.

Haben Pflichtpraktikanten

ein

Recht, ihr Praktikum

am Stück machen zu dürfen?

Die Lehrpläne treffen hinsicht-

lich der Frage, ob das Praktikum

an einem Stück zu erledigen ist,

zumeist keine Regelung. In den

meisten Fällen ist es aber durch-

aus geboten und praktikabel (und

auch von den Betrieben so ge-

wünscht), dies in einem zu machen.

Muss das Unternehmen, in

dem das Pflichtpraktikum ge-

macht wird, zumAusbildungsschwer-

punkt der jeweiligen Schule passen?

Das Pflichtpraktikum muss sehr

wohl in einem Betrieb abgeleistet

werden, der dem schulischen Aus-

bildungsschwerpunkt entspricht.

Wie eng das zu sehen ist, definiert

die Schule autonom.

Müssen Unternehmen nach

der Ausbildungszeit (Pflicht-

praktikum) eine Art Dienstzeugnis

ausstellen?

Die Praktikumsbetriebe sind ver-

pflichtet, eine Bestätigung (kein

Dienstzeugnis im engeren Sinne!)

auszustellen.

Wie ist es mit der Arbeitszeit

während des Praktikums?

Die Grenzen der Beschäftigung

Jugendlicher (egal ob in einem

Arbeitsverhältnis oder in einem

Ausbildungsverhältnis) normiert

das Kinder– und Jugendlichenbe-

schäftigungsgesetz, welches eine

40stündige wöchentliche Höchstar-

beitszeit, zwei freie Tage pro Wo-

che, ein Nachtarbeitsverbot sowie

ein Sonntagsarbeitsverbot festlegt.

Gibt es Lohn für

ein Praktikum?

Die Entlohnung richtet sich danach,

ob das Pflichtpraktikum imRahmen

eines regulärenArbeitsverhältnisses

abgeleistet wird oder als Ausbil-

dungsverhältnis bzw. Volontariat.

In ganz wenigen Kollektivverträgen

(Gastronomie, Metallgewerbe, Ma-

lergewerbe und einigen anderen)

gibt es Regelungen zur Entlohnung,

zumeist analog den Lehrlings-

entschädigungen dieser Branche.

Überall sonst fehlen Regelungen.

Ist von einem Arbeitsverhältnis

auszugehen (fixe Arbeitszeit, pro-

duktive Tätigkeit, Arbeit nach aus-

schließlichemVerwertungsinteresse

des Betriebes etc.), gilt ohnehin der

Branchen-KV und die dort geregel-

te Entlohnung. Handelt es sich eher

um ein Ausbildungsverhältnis (kei-

ne fixe Betriebsintegration, Arbeit

primär nach Ausbildungsinteresse,

kaum produktive Tätigkeit etc.),

dann muss überhaupt nichts bezahlt

werden. Selbstverständlich wäre

eine gewisse Entlohnung wün-

schenswert und deshalb fordert die

AK Tirol seit langem eine gesetz-

liche Regelung, dass Pflichtpraktika

zumindest auf der Basis der jewei-

ligen Lehrlingsentschädigungen zu

entlohnen sind.

1.

2.

4.

5.

6.

7.

Notieren.

Es

empfiehlt sich,

Pflichtpraktika

genau zu do-

kumentieren.

Ein einlösbares

Recht auf einen

Praktikumsplatz

gibt es nicht.

3.

Foto: Daniel Ernst/Fotolia.com