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A

RBEIT

&

R

ECHT

8

Nr. 78, Oktober 2015

Foto: Kautz

Endabrechnung:

Das steht mir zu!

AUSZAHLUNG

CHECK

W

ird ein Beschäftigter gekündigt,

muss die Firma das bereits verdiente

Gehalt oder den Lohn inklusive aller

geleisteten Überstunden bezahlen.

Unverbrauchter Urlaub ist als Urlaubs-

ersatzleistung auszubezahlen. Keine

Urlaubsersatzleistung für das laufende

Arbeitsjahr steht aber dann zu, falls das

Dienstverhältnis durch unbegründeten

Austritt geendet hat – bei verschuldeter

Entlassung aber schon.

Arbeiter, die verschuldet entlassen

werden oder unbegründet austreten,

verlieren aber in der Regel die Sonderzah-

lungen für das laufende Kalenderjahr.

Urlaub.

Endet das Arbeitsverhältnis

während des Arbeitsjahres, wird der

Urlaubsanspruch aliquotiert, also anteilig

berechnet. Schon zu viel verbrauchter

Urlaub muss bei einer Kündigung nicht

zurückbezahlt werden. Nur bei einer

berechtigten Entlassung oder bei einem

unberechtigten vorzeitigen Austritt muss

schon zu viel verbrauchter Urlaub zurück-

bezahlt werden.

Sonderzahlungen.

Die Sonderzah-

lungen – also Urlaubs- undWeihnachts-

geld – muss die Firma ebenfalls anteilig

ausbezahlen. Hat das Arbeitsverhältnis

mindestens drei Jahre gedauert, hat man

auch Anspruch auf Abfertigung. Im alten

Abfertigungsrecht (Beginn des Arbeitsver-

hältnisses vor 2003) muss der Arbeitgeber

die Abfertigung ausbezahlen. Gilt das

neue Abfertigungsrecht (ab 2003), kann

der Betroffene die Auszahlung der Abferti-

gung bei der betrieblichen Vorsorgekasse

beantragen – vorausgesetzt, es wurde seit

mindestens 36 Monaten für den Beschäf-

tigten in eine oder mehrere Kassen einbe-

zahlt. Das kann auch aus verschiedenen

Arbeitsverhältnissen geschehen sein.

Einspruch.

Stellt sich eine Lohn- oder

Gehaltsabrechnung als falsch heraus, ist

ein Einspruch nur innerhalb bestimmter

Fristen möglich. Also lassen Sie Ihre

Abrechnung möglichst rasch von den AK

Experten überprüfen, bevor Sie unter-

schreiben.

Kündigung, was ist zu tun?

Rasch handeln.

Bei einer Kündigung heißt es, sofort mit Betriebsrat oder AK Experten

Kontakt aufnehmen. Es geht um Fristen, Abrechnungen und um eine mögliche Anfechtung.

W

en die Hiobsbotschaft

Kündigung

trifft,

ist meist schwer ge-

schockt und weiß im

ersten Moment oft gar nicht, was

zu tun und vor allem worauf zu

achten ist. Aber damit sind Betrof-

fene nicht allein. Die AK Exper-

tinnen und Experten helfen.

Eine Kündigung ist die Auflö-

sung eines unbefristeten Arbeits-

verhältnisses. Wichtig dabei: Eine

Kündigung muss nicht begründet

werden (Ausnahme öffentlicher

Dienst), aber es müssen Fristen

eingehalten werden. Es ist zwi-

schen Kündigungsfrist und Kündi-

gungstermin zu unterscheiden.

Fristen.

Die Kündigungsfrist ist

jene Zeitspanne, die zwischen dem

Erhalt der Kündigung und dem

letzten Tag des Arbeitsverhält-

nisses mindestens zu verstreichen

hat. Während der Kündigungszeit

steht das volle Entgelt samt Son-

derzahlungen zu.

Der Kündigungstermin ist der

letzte Tag des Arbeitsverhält-

nisses. Bei einer Prüfung, ob die

vorgeschriebene Kündigungsfrist

eingehalten wurde, muss man da-

her kontrollieren, ob die Kündi-

gungsfrist in der Zeitspanne zwi-

schen dem tatsächlichen Erhalt der

Kündigung und dem Kündigungs-

termin Platz findet.

Welche Fristen und Termine der

Arbeitgeber bei einer Kündigung

einhalten muss, regeln das Ge-

setz, der Arbeitsvertrag oder der

Kollektivvertrag (KV). Existiert

weder ein KV noch eine Einzel-

vereinbarung gilt für Arbeiter eine

Kündigungsfrist von 14 Tagen.

Bei Angestellten hängt die Dau-

er der Kündigungsfrist von den

Dienstjahren ab – sie beträgt zwi-

schen sechs Wochen (während

der ersten beiden Dienstjahre)

und fünf Monate (nach 25 Dienst-

jahren). Arbeitsverhältnisse von

Angestellten enden grundsätzlich

zum Ende eines Kalenderquartals

(31. März, 30. Juni, 30. Septem-

ber, 31. Dezember). Im Arbeits-

vertrag können auch jeder 15. und

jeder Letzte eines Monats als End-

termine vereinbart werden.

Informieren Sie sich bei den AK

Juristen, ob vom Arbeitgeber alle

Fristen eingehalten wurden. Wenn

Aufgepasst.

Wer seinen Job verliert, kann auf Hilfe der AK Experten zählen. Auch bei möglichen juristischen Konsequenzen.

D

as Schlimmste, was Eltern widerfahren

kann, mussten jene der kleinen Azra

durchleiden. Sie brachten ihr gesundes

Kind ins Spital, aus Sorge, weil es in eine

Superkleber-Tube gebissen hatte. Aber aus

einer Narkose für die Untersuchung wachte

die Dreijährige nicht mehr auf. Sie starb

zwölf Tage später am 27. Oktober 2011

an den Folgen einer Nebenwirkung des

Narkosemittels Propofol.

Seither beschäftigt der Fall die Gerichte.

Vier Jahre lang, in denen die Eltern nie

zur Ruhe kommen konnten. Im Juni 2014

wurden die Beschuldigten im seitens der

Staatsanwaltschaft Innsbruck eingeleiteten

Strafverfahren in 1. Instanz freigesprochen.

Weil aber Verhandlungsprotokoll und

schriftliche Urteilsausfertigung bis Oktober

2015 (!) auf sich warten ließen, liegt auch

das Zivilverfahren noch auf Eis.

Dank an AK.

„Umso mehr möchten wir

uns bei der AK Tirol bedanken. Sie hat uns

von Anfang an unterstützt. Alleine hätten

wir diese belastende Zeit nicht durchge-

standen“, betonen die Eltern. Nachdem

Arzthaftungsexperte RA Dr. Thomas Juen

Ende 2011 die Vertretung der Familie über-

nahm, gab die nunmehrige Tirol Kliniken

GmbH ein Haftungsanerkenntnis ab und

bezahlte bis heute mehr als 50.000 Euro.

Im Strafverfahren wird eine (teilweise) Beru-

fung eingebracht, damit die Entscheidung

nochmals überprüft werden kann.

Langes Warten auf das Urteil

Landwirtschaftsminister besuchte dieAK Tirol

Ü

ber einen besonderen Gast freute

sich AK Präsident Erwin Zangerl:

Erstmals konnte im Oktober mit Andrä

Rupprechter ein Landwirtschaftsminister

in der Arbeiterkammer Tirol in Innsbruck

begrüßt werden.

Zentrale Themen waren die Probleme

im ländlichen Raum und gemeinsame

Projekte für die Menschen dort, Be-

schäftigte und Bauern. „Rund 80 % aller

Tiroler Landwirte sind Nebenerwerbs-

bauern und als Arbeitnehmer auch AK

Mitglieder“, betont Zangerl. „Sie sind

mit den gleichen Schwierigkeiten kon-

frontiert wie ihre Kollegen und erhalten

in der AK Tirol natürlich volle Beratung

in verschiedenen Lebenslagen.“

AZRAS ELTERN DANKEN DER AK

GEMEINSAME PROJEKTE

nicht, ist eine Kündigungsentschä-

digung fällig. Die Höhe richtet

sich nach dem Entgelt, das der

Betroffene verdient hätte, wenn

die Kündigung ordnungsgemäß

W

er seinen Arbeitsplatz

verliert, weiß im ersten Mo-

ment oft gar nicht, was zu tun und

worauf zu achten ist. Aber kein

AK Mitglied bleibt damit allein.

Die Expertinnen und Experten

der Arbeiterkammer helfen. Ganz

egal, ob es um Kündigung, Entlas-

sung, die Einhaltung von Fristen

und Terminen, Postensuchtage,

Dienstzeugnis, die Ausbezahlung

der noch offenen Urlaubsansprü-

che, die korrekte Endabrechnung

oder die gerichtliche Anfechtung

von Kündigungen oder Entlas-

sungen geht. Also nicht den Kopf

in den Sand stecken, sondern

möglichst rasch vorbeikommen in

der AK in Innsbruck oder in Ihrer

AK im Bezirk. Oder telefonisch in-

formieren unter der kostenlosen

Hotline Arbeitsrecht 0800/22 55

22 – 1414.

Hiobsbotschaft

Job verloren

erfolgt wäre. Achtung: Die Kündi-

gungsentschädigung muss binnen

sechs Monaten gerichtlich geltend

gemacht werden.

Anfechtung.

In ganz speziellen

Fällen kann eine Kündigung an-

gefochten werden. Und zwar in

Betrieben mit mindestens fünf

Beschäftigten. Man unterscheidet

zwischen verpöntem Motiv – wie

etwa Beitritt zur Gewerkschaft

oder Einfordern von arbeitsrecht-

lichen Ansprüchen – sowie der

Sozialwidrigkeit (höheres Alter,

langjährige Betriebszugehörigkeit,

ausweglose Jobaussichten, usw.).

Aber Achtung:

Bei einer An-

fechtung heißt es, schnell reagie-

ren, denn die Frist ist mit zwei

Wochen ab Erhalt der Kündigung

sehr kurz!

B

ei einer Entlassung ist das Dienstver-

hältnis sofort und damit fristlos aus

einemwichtigen Grund beendet. Dem

Beschäftigten wird ein grobes Fehlver-

halten zumVerhängnis wie Diebstahl,

schwere Beleidigung, Handgreiflich-

keiten, beharrliche Vernachlässigung von

Pflichten, schwerer Vertrauensbruch. Die

finanziellen Nachteile: Kein Anspruch

auf Abfertigung alt, in der Regel Verlust

der Sonderzahlungen im laufenden

Kalenderjahr.

Foto: Ingo Bartussek/Fotolia.com

Foto: Lukas Beck

Foto: AK Tirol

AK

iNFO

Nähere Informationen und Hilfe gibts

bei den Arbeitsrechtsexperten unter

0800/22 55 22 – 1414 oder vorbei-

kommen in der AK in Innsbruck oder in

Ihrer AK Bezirkskammer.

Unterschied zur

Entlassung

AK Präsident Erwin Zangerl (re.) begrüßte Minister Andrä Rupprechter.