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RBEIT
&
R
ECHT
8
Nr. 78, Oktober 2015
Foto: Kautz
Endabrechnung:
Das steht mir zu!
AUSZAHLUNG
CHECK
W
ird ein Beschäftigter gekündigt,
muss die Firma das bereits verdiente
Gehalt oder den Lohn inklusive aller
geleisteten Überstunden bezahlen.
Unverbrauchter Urlaub ist als Urlaubs-
ersatzleistung auszubezahlen. Keine
Urlaubsersatzleistung für das laufende
Arbeitsjahr steht aber dann zu, falls das
Dienstverhältnis durch unbegründeten
Austritt geendet hat – bei verschuldeter
Entlassung aber schon.
Arbeiter, die verschuldet entlassen
werden oder unbegründet austreten,
verlieren aber in der Regel die Sonderzah-
lungen für das laufende Kalenderjahr.
Urlaub.
Endet das Arbeitsverhältnis
während des Arbeitsjahres, wird der
Urlaubsanspruch aliquotiert, also anteilig
berechnet. Schon zu viel verbrauchter
Urlaub muss bei einer Kündigung nicht
zurückbezahlt werden. Nur bei einer
berechtigten Entlassung oder bei einem
unberechtigten vorzeitigen Austritt muss
schon zu viel verbrauchter Urlaub zurück-
bezahlt werden.
Sonderzahlungen.
Die Sonderzah-
lungen – also Urlaubs- undWeihnachts-
geld – muss die Firma ebenfalls anteilig
ausbezahlen. Hat das Arbeitsverhältnis
mindestens drei Jahre gedauert, hat man
auch Anspruch auf Abfertigung. Im alten
Abfertigungsrecht (Beginn des Arbeitsver-
hältnisses vor 2003) muss der Arbeitgeber
die Abfertigung ausbezahlen. Gilt das
neue Abfertigungsrecht (ab 2003), kann
der Betroffene die Auszahlung der Abferti-
gung bei der betrieblichen Vorsorgekasse
beantragen – vorausgesetzt, es wurde seit
mindestens 36 Monaten für den Beschäf-
tigten in eine oder mehrere Kassen einbe-
zahlt. Das kann auch aus verschiedenen
Arbeitsverhältnissen geschehen sein.
Einspruch.
Stellt sich eine Lohn- oder
Gehaltsabrechnung als falsch heraus, ist
ein Einspruch nur innerhalb bestimmter
Fristen möglich. Also lassen Sie Ihre
Abrechnung möglichst rasch von den AK
Experten überprüfen, bevor Sie unter-
schreiben.
Kündigung, was ist zu tun?
Rasch handeln.
Bei einer Kündigung heißt es, sofort mit Betriebsrat oder AK Experten
Kontakt aufnehmen. Es geht um Fristen, Abrechnungen und um eine mögliche Anfechtung.
W
en die Hiobsbotschaft
Kündigung
trifft,
ist meist schwer ge-
schockt und weiß im
ersten Moment oft gar nicht, was
zu tun und vor allem worauf zu
achten ist. Aber damit sind Betrof-
fene nicht allein. Die AK Exper-
tinnen und Experten helfen.
Eine Kündigung ist die Auflö-
sung eines unbefristeten Arbeits-
verhältnisses. Wichtig dabei: Eine
Kündigung muss nicht begründet
werden (Ausnahme öffentlicher
Dienst), aber es müssen Fristen
eingehalten werden. Es ist zwi-
schen Kündigungsfrist und Kündi-
gungstermin zu unterscheiden.
Fristen.
Die Kündigungsfrist ist
jene Zeitspanne, die zwischen dem
Erhalt der Kündigung und dem
letzten Tag des Arbeitsverhält-
nisses mindestens zu verstreichen
hat. Während der Kündigungszeit
steht das volle Entgelt samt Son-
derzahlungen zu.
Der Kündigungstermin ist der
letzte Tag des Arbeitsverhält-
nisses. Bei einer Prüfung, ob die
vorgeschriebene Kündigungsfrist
eingehalten wurde, muss man da-
her kontrollieren, ob die Kündi-
gungsfrist in der Zeitspanne zwi-
schen dem tatsächlichen Erhalt der
Kündigung und dem Kündigungs-
termin Platz findet.
Welche Fristen und Termine der
Arbeitgeber bei einer Kündigung
einhalten muss, regeln das Ge-
setz, der Arbeitsvertrag oder der
Kollektivvertrag (KV). Existiert
weder ein KV noch eine Einzel-
vereinbarung gilt für Arbeiter eine
Kündigungsfrist von 14 Tagen.
Bei Angestellten hängt die Dau-
er der Kündigungsfrist von den
Dienstjahren ab – sie beträgt zwi-
schen sechs Wochen (während
der ersten beiden Dienstjahre)
und fünf Monate (nach 25 Dienst-
jahren). Arbeitsverhältnisse von
Angestellten enden grundsätzlich
zum Ende eines Kalenderquartals
(31. März, 30. Juni, 30. Septem-
ber, 31. Dezember). Im Arbeits-
vertrag können auch jeder 15. und
jeder Letzte eines Monats als End-
termine vereinbart werden.
Informieren Sie sich bei den AK
Juristen, ob vom Arbeitgeber alle
Fristen eingehalten wurden. Wenn
Aufgepasst.
Wer seinen Job verliert, kann auf Hilfe der AK Experten zählen. Auch bei möglichen juristischen Konsequenzen.
D
as Schlimmste, was Eltern widerfahren
kann, mussten jene der kleinen Azra
durchleiden. Sie brachten ihr gesundes
Kind ins Spital, aus Sorge, weil es in eine
Superkleber-Tube gebissen hatte. Aber aus
einer Narkose für die Untersuchung wachte
die Dreijährige nicht mehr auf. Sie starb
zwölf Tage später am 27. Oktober 2011
an den Folgen einer Nebenwirkung des
Narkosemittels Propofol.
Seither beschäftigt der Fall die Gerichte.
Vier Jahre lang, in denen die Eltern nie
zur Ruhe kommen konnten. Im Juni 2014
wurden die Beschuldigten im seitens der
Staatsanwaltschaft Innsbruck eingeleiteten
Strafverfahren in 1. Instanz freigesprochen.
Weil aber Verhandlungsprotokoll und
schriftliche Urteilsausfertigung bis Oktober
2015 (!) auf sich warten ließen, liegt auch
das Zivilverfahren noch auf Eis.
Dank an AK.
„Umso mehr möchten wir
uns bei der AK Tirol bedanken. Sie hat uns
von Anfang an unterstützt. Alleine hätten
wir diese belastende Zeit nicht durchge-
standen“, betonen die Eltern. Nachdem
Arzthaftungsexperte RA Dr. Thomas Juen
Ende 2011 die Vertretung der Familie über-
nahm, gab die nunmehrige Tirol Kliniken
GmbH ein Haftungsanerkenntnis ab und
bezahlte bis heute mehr als 50.000 Euro.
Im Strafverfahren wird eine (teilweise) Beru-
fung eingebracht, damit die Entscheidung
nochmals überprüft werden kann.
Langes Warten auf das Urteil
Landwirtschaftsminister besuchte dieAK Tirol
Ü
ber einen besonderen Gast freute
sich AK Präsident Erwin Zangerl:
Erstmals konnte im Oktober mit Andrä
Rupprechter ein Landwirtschaftsminister
in der Arbeiterkammer Tirol in Innsbruck
begrüßt werden.
Zentrale Themen waren die Probleme
im ländlichen Raum und gemeinsame
Projekte für die Menschen dort, Be-
schäftigte und Bauern. „Rund 80 % aller
Tiroler Landwirte sind Nebenerwerbs-
bauern und als Arbeitnehmer auch AK
Mitglieder“, betont Zangerl. „Sie sind
mit den gleichen Schwierigkeiten kon-
frontiert wie ihre Kollegen und erhalten
in der AK Tirol natürlich volle Beratung
in verschiedenen Lebenslagen.“
AZRAS ELTERN DANKEN DER AK
GEMEINSAME PROJEKTE
nicht, ist eine Kündigungsentschä-
digung fällig. Die Höhe richtet
sich nach dem Entgelt, das der
Betroffene verdient hätte, wenn
die Kündigung ordnungsgemäß
W
er seinen Arbeitsplatz
verliert, weiß im ersten Mo-
ment oft gar nicht, was zu tun und
worauf zu achten ist. Aber kein
AK Mitglied bleibt damit allein.
Die Expertinnen und Experten
der Arbeiterkammer helfen. Ganz
egal, ob es um Kündigung, Entlas-
sung, die Einhaltung von Fristen
und Terminen, Postensuchtage,
Dienstzeugnis, die Ausbezahlung
der noch offenen Urlaubsansprü-
che, die korrekte Endabrechnung
oder die gerichtliche Anfechtung
von Kündigungen oder Entlas-
sungen geht. Also nicht den Kopf
in den Sand stecken, sondern
möglichst rasch vorbeikommen in
der AK in Innsbruck oder in Ihrer
AK im Bezirk. Oder telefonisch in-
formieren unter der kostenlosen
Hotline Arbeitsrecht 0800/22 55
22 – 1414.
Hiobsbotschaft
Job verloren
erfolgt wäre. Achtung: Die Kündi-
gungsentschädigung muss binnen
sechs Monaten gerichtlich geltend
gemacht werden.
Anfechtung.
In ganz speziellen
Fällen kann eine Kündigung an-
gefochten werden. Und zwar in
Betrieben mit mindestens fünf
Beschäftigten. Man unterscheidet
zwischen verpöntem Motiv – wie
etwa Beitritt zur Gewerkschaft
oder Einfordern von arbeitsrecht-
lichen Ansprüchen – sowie der
Sozialwidrigkeit (höheres Alter,
langjährige Betriebszugehörigkeit,
ausweglose Jobaussichten, usw.).
Aber Achtung:
Bei einer An-
fechtung heißt es, schnell reagie-
ren, denn die Frist ist mit zwei
Wochen ab Erhalt der Kündigung
sehr kurz!
B
ei einer Entlassung ist das Dienstver-
hältnis sofort und damit fristlos aus
einemwichtigen Grund beendet. Dem
Beschäftigten wird ein grobes Fehlver-
halten zumVerhängnis wie Diebstahl,
schwere Beleidigung, Handgreiflich-
keiten, beharrliche Vernachlässigung von
Pflichten, schwerer Vertrauensbruch. Die
finanziellen Nachteile: Kein Anspruch
auf Abfertigung alt, in der Regel Verlust
der Sonderzahlungen im laufenden
Kalenderjahr.
Foto: Ingo Bartussek/Fotolia.com
Foto: Lukas Beck
Foto: AK Tirol
AK
iNFO
Nähere Informationen und Hilfe gibts
bei den Arbeitsrechtsexperten unter
0800/22 55 22 – 1414 oder vorbei-
kommen in der AK in Innsbruck oder in
Ihrer AK Bezirkskammer.
Unterschied zur
Entlassung
AK Präsident Erwin Zangerl (re.) begrüßte Minister Andrä Rupprechter.