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F

ERIEN

&

A

RBEIT

2

Nr. 85, Mai 2016

Sommer, Job & erste Kohle

Wer in den Ferien arbeitet, um Geld zu verdienen, begründet ein

ganz normales Arbeitsverhältnis. Das ist jedoch erst ab Vollendung

der Schulpflicht und des 15. Lebensjahres erlaubt. Während des

Arbeitsverhältnisses gelten die üblichen arbeitsrechtlichen Bestim-

mungen, insbesondere der Kollektivvertrag. Dieser gilt immer

für eine bestimmte Branche (z. B. Handel, Metallgewerbe) und

ist Basis für die Tätigkeit, da in ihm die Rahmenregelungen wie

Normalarbeitszeit oder Mindestlohn festgehalten sind.

Ferialbeschäftigte müssen vom Arbeitgeber bei der Gebietskran-

kenkasse angemeldet bzw. sozialversichert werden. Diese An-

meldung hat zu erfolgen,

bevor

die Arbeit aufgenommen wird.

Liegt der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze (2016:

415,74 Euro), ist der Ferialjobber voll sozialversichert (kran-

ken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert). Unterhalb

der Geringfügigkeitsgrenze ist lediglich die Unfallversicherung

verpflichtend. Eine Kopie der An- und Abmeldung muss in

jedem Fall ausgehändigt werden!

Auch bei einem Ferialjob ist ein

Gehaltszettel Pflicht! Diesen sollte man

genau kontrollieren und bei Unklarheiten

von der Arbeiterkammer prüfen lassen. In

Bezug auf die Arbeitszeit empfiehlt es sich,

genau zu notieren, wann man gearbeitet

hat, um im Streitfall gewappnet zu sein.

Eine Vorlage dafür gibt es unter ak-tirol.

com oder unter 0800/ 22 55 22 – 1566

bzw. im kostenlosen AK Falter

„Arbeiten in

den Ferien“ –

hier sind auch die wichtigsten

Regelungen zu Ferialjob und Pflichtpraktikum

enthalten. Wurde zustehendes Entgelt nicht

bezahlt, sollte es sofort per Einschreiben beim

Arbeitgeber eingefordert werden, auch in so

einem Fall hilft die Arbeiterkammer.

Wer noch Fragen hat und genauere Auskünfte oder

eine Beratung benötigt, sollte sich bei den Profis der

AK Jugendabteilung

in Innsbruck melden (Schöpf-

straße 2, EG). Du erreichst uns auch unter unserer

Hotline 0800/22 55 22 – 1566

bzw. kannst du

uns unter

jugend@ak-tirol.com

schreiben. Infor-

mation und Beratung sind kostenlos, jedes Anlie-

gen wird anonym und vertraulich behandelt.

Ab ca. 1.200 Euro brutto monatlich muss man Lohnsteuer

zahlen, die man sich aber im Rahmen der Arbeitnehmer-

veranlagung vom Finanzamt zurückholen kann. Wer keine

Lohnsteuer zahlt, dem wird vom Finanzamt eine sogenannte

„Negativsteuer“ ausbezahlt. Die Höhe dieser Steuer reicht von

220 bis 450 Euro. Um den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht

zu verlieren, darf das Jahreseinkommen maximal 10.000

Euro betragen. Sollte der Betrag überschritten werden, muss

nicht die gesamte Familienbeihilfe zurückbezahlt werden,

sondern nur der Übersteigungsbetrag.

Im Arbeitsvertag sollen Tätigkeit, Arbeitszeit,

Arbeitsort, Beginn und Ende der Beschäfti-

gung sowie die Höhe der Bezahlung fest-

gehalten sein. Im Idealfall erfolgt dies

schriftlich, etwa mit einem sogenann-

ten Dienstzettel. Zwar kann ein Vertag

auch mündlich geschlossen werden,

die Arbeiterkammer rät jedoch drin-

gend zur Schriftform. Entscheidend

ist auch, dass keine Verzichtserklä-

rungen unterschrieben werden, etwa

auf bezahlte Überstunden!

Die Arbeitszeit ist in den meisten Fällen

durch den Kollektivvertrag geregelt. Ju-

gendliche unter 18 Jahren dürfen täglich

höchstens 8 Stunden arbeiten, wobei die

wöchentliche Höchstgrenze von 40 Stunden

nicht überschritten werden darf. Werden

trotzdem mehr Stunden geleistet, handelt es

sich um Überstunden, die extra und mit einem

Zuschlag abgegolten werden müssen. Auch die

Ruhepausen sind geregelt: Bei einer Arbeitszeit

von mehr als 6 Stunden haben Arbeitnehmer

Anspruch auf eine halbe Stunde Pause.

Ein Ferialjob muss, wie jedes andere normale

Arbeitsverhältnis auch, nach Kollektivvertrag

bezahlt werden. Dies trifft ebenso auf antei-

lige Sonderzahlungen zu, auch sie hängen

vom Kollektivvertrag ab. Zum regulären

Lohn kommen so für den Ferialjob meistens

noch Weihnachts- und Urlaubsgeld hinzu.

Auch Ferialbeschäftigte haben einen antei-

ligen Urlaubsanspruch – nach einem Monat

sind das zwei Tage. Wird dieser Urlaub nicht

konsumiert, muss er als Urlaubsersatzleistung

ausbezahlt werden. Achtung: Gibt es keinen

Kollektivvertrag, steht trotzdem eine ortsüb-

liche Entlohnung für die Ferialtätigkeit zu.

Was ist ein Ferialjob?

Richtig versichert?

Worauf

ist noch

zu achten?

Was tun

bei Fragen?

Was gilt bei

Steuern und

Beihilfen?

Was steht im

Arbeitsvertrag?

Wie ist die

Arbeitszeit

geregelt?

Wie hoch ist

der Verdienst?

Ferialjob & Co.

Tausende Tiroler Jugendliche werden auch in den heurigen Sommerferien arbeiten,

um sich ihr Taschengeld aufzubessern. Aber Achtung: Ein Ferialjob ist nicht einfach ein Pausenfüller,

sondern ein normales Arbeitsverhältnis. Damit alles glatt läuft, ist es besser, sich vorher eingehend zu

informieren. Ferialjobber und Praktikanten sind AK Mitglieder und erhalten das volle Service.

Foto: Syda Productions/Fotolia.com