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Nr. 85, Mai 2016
Sommer, Job & erste Kohle
Wer in den Ferien arbeitet, um Geld zu verdienen, begründet ein
ganz normales Arbeitsverhältnis. Das ist jedoch erst ab Vollendung
der Schulpflicht und des 15. Lebensjahres erlaubt. Während des
Arbeitsverhältnisses gelten die üblichen arbeitsrechtlichen Bestim-
mungen, insbesondere der Kollektivvertrag. Dieser gilt immer
für eine bestimmte Branche (z. B. Handel, Metallgewerbe) und
ist Basis für die Tätigkeit, da in ihm die Rahmenregelungen wie
Normalarbeitszeit oder Mindestlohn festgehalten sind.
Ferialbeschäftigte müssen vom Arbeitgeber bei der Gebietskran-
kenkasse angemeldet bzw. sozialversichert werden. Diese An-
meldung hat zu erfolgen,
bevor
die Arbeit aufgenommen wird.
Liegt der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze (2016:
415,74 Euro), ist der Ferialjobber voll sozialversichert (kran-
ken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert). Unterhalb
der Geringfügigkeitsgrenze ist lediglich die Unfallversicherung
verpflichtend. Eine Kopie der An- und Abmeldung muss in
jedem Fall ausgehändigt werden!
Auch bei einem Ferialjob ist ein
Gehaltszettel Pflicht! Diesen sollte man
genau kontrollieren und bei Unklarheiten
von der Arbeiterkammer prüfen lassen. In
Bezug auf die Arbeitszeit empfiehlt es sich,
genau zu notieren, wann man gearbeitet
hat, um im Streitfall gewappnet zu sein.
Eine Vorlage dafür gibt es unter ak-tirol.
com oder unter 0800/ 22 55 22 – 1566
bzw. im kostenlosen AK Falter
„Arbeiten in
den Ferien“ –
hier sind auch die wichtigsten
Regelungen zu Ferialjob und Pflichtpraktikum
enthalten. Wurde zustehendes Entgelt nicht
bezahlt, sollte es sofort per Einschreiben beim
Arbeitgeber eingefordert werden, auch in so
einem Fall hilft die Arbeiterkammer.
Wer noch Fragen hat und genauere Auskünfte oder
eine Beratung benötigt, sollte sich bei den Profis der
AK Jugendabteilung
in Innsbruck melden (Schöpf-
straße 2, EG). Du erreichst uns auch unter unserer
Hotline 0800/22 55 22 – 1566
bzw. kannst du
uns unter
jugend@ak-tirol.comschreiben. Infor-
mation und Beratung sind kostenlos, jedes Anlie-
gen wird anonym und vertraulich behandelt.
Ab ca. 1.200 Euro brutto monatlich muss man Lohnsteuer
zahlen, die man sich aber im Rahmen der Arbeitnehmer-
veranlagung vom Finanzamt zurückholen kann. Wer keine
Lohnsteuer zahlt, dem wird vom Finanzamt eine sogenannte
„Negativsteuer“ ausbezahlt. Die Höhe dieser Steuer reicht von
220 bis 450 Euro. Um den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht
zu verlieren, darf das Jahreseinkommen maximal 10.000
Euro betragen. Sollte der Betrag überschritten werden, muss
nicht die gesamte Familienbeihilfe zurückbezahlt werden,
sondern nur der Übersteigungsbetrag.
Im Arbeitsvertag sollen Tätigkeit, Arbeitszeit,
Arbeitsort, Beginn und Ende der Beschäfti-
gung sowie die Höhe der Bezahlung fest-
gehalten sein. Im Idealfall erfolgt dies
schriftlich, etwa mit einem sogenann-
ten Dienstzettel. Zwar kann ein Vertag
auch mündlich geschlossen werden,
die Arbeiterkammer rät jedoch drin-
gend zur Schriftform. Entscheidend
ist auch, dass keine Verzichtserklä-
rungen unterschrieben werden, etwa
auf bezahlte Überstunden!
Die Arbeitszeit ist in den meisten Fällen
durch den Kollektivvertrag geregelt. Ju-
gendliche unter 18 Jahren dürfen täglich
höchstens 8 Stunden arbeiten, wobei die
wöchentliche Höchstgrenze von 40 Stunden
nicht überschritten werden darf. Werden
trotzdem mehr Stunden geleistet, handelt es
sich um Überstunden, die extra und mit einem
Zuschlag abgegolten werden müssen. Auch die
Ruhepausen sind geregelt: Bei einer Arbeitszeit
von mehr als 6 Stunden haben Arbeitnehmer
Anspruch auf eine halbe Stunde Pause.
Ein Ferialjob muss, wie jedes andere normale
Arbeitsverhältnis auch, nach Kollektivvertrag
bezahlt werden. Dies trifft ebenso auf antei-
lige Sonderzahlungen zu, auch sie hängen
vom Kollektivvertrag ab. Zum regulären
Lohn kommen so für den Ferialjob meistens
noch Weihnachts- und Urlaubsgeld hinzu.
Auch Ferialbeschäftigte haben einen antei-
ligen Urlaubsanspruch – nach einem Monat
sind das zwei Tage. Wird dieser Urlaub nicht
konsumiert, muss er als Urlaubsersatzleistung
ausbezahlt werden. Achtung: Gibt es keinen
Kollektivvertrag, steht trotzdem eine ortsüb-
liche Entlohnung für die Ferialtätigkeit zu.
Was ist ein Ferialjob?
Richtig versichert?
Worauf
ist noch
zu achten?
Was tun
bei Fragen?
Was gilt bei
Steuern und
Beihilfen?
Was steht im
Arbeitsvertrag?
Wie ist die
Arbeitszeit
geregelt?
Wie hoch ist
der Verdienst?
Ferialjob & Co.
Tausende Tiroler Jugendliche werden auch in den heurigen Sommerferien arbeiten,
um sich ihr Taschengeld aufzubessern. Aber Achtung: Ein Ferialjob ist nicht einfach ein Pausenfüller,
sondern ein normales Arbeitsverhältnis. Damit alles glatt läuft, ist es besser, sich vorher eingehend zu
informieren. Ferialjobber und Praktikanten sind AK Mitglieder und erhalten das volle Service.
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