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THEMA: ARBEIT

&

URLAUB

7

Nr. 85, Mai 2016

Foto: Robert Kneschke/Fotolia.com

ich pro Jahr? Wann müssen wir das Urlaubsgeld bekommen? Was muss ich tun,

nicht rechtzeitig zurück sein kann? Hier finden Sie viele Infos und Tipps der AK

aus dem Bereich Urlaubsrecht. Als Ergänzung zu Ihrer Reiselektüre haben sie

gestellt, die Sie ganz einfach kostenlos anfordern oder herunterladen können.

Alle Infos

zur Hand

W

er sich seinen Urlaub schon in bunten Far­

ben ausmalt, sollte auch überlegen, wie lan­

ge er dafür frei nehmen möchte. Eine Wo­

che, zwei oder drei? Die Faustregel „unter

drei Wochen bringt der Urlaub nichts“ gilt nicht mehr.

Auch kürzere Zeiträume können Entspannung bringen.

Laut Arbeitsmediziner Dr. Heinz Schwalm stellt sich

der optimale Erholungseffekt nach sieben bis zehn Ta­

gen ein. Vorausgesetzt, man bemüht sich, Alltag

und Arbeit hinter sich zu lassen. Trotzdem

sollten Beschäftigte nicht vergessen, dass

während ihrer Ferien das Urlaubsrecht gilt.

URLAUBSENTGELT

Während des Urlaubs wird Urlaubsent­

gelt bezahlt (nicht zu verwechseln mit

dem Urlaubsgeld, s. Seite 6 unten). Es

ist jenes Entgelt, das man erhalten wür­

de, wenn man seiner Arbeit nachginge,

also Grundgehalt inklusive Prämien,

Provisionen, mancher Zulagen und

Geld für Überstunden im Durch­

schnitt der letzten 13 voll gearbei­

teten Wochen.

RÜCKTRITT

Achtung: Auch Mitarbei­

ter dürfen einen einmal

vereinbarten Urlaub nur

aus wichtigen Gründen

absagen, etwa weil ein

erkranktes Kind gepflegt

werden muss, oder nach

dem Tod eines nahen An­

gehörigen.

PÜNKTLICHVOM

URLAUBZURÜCK

Und wenn es noch so schön

ist am Meer, in den Bergen,

beim Städtetrip etc. – sorgen Sie dafür,

dass Sie wieder pünktlich amArbeitsplatz

erscheinen. Sonst riskieren Sie, dass Sie

Ihre Beschäftigung und Ihre Ansprüche

wegen unberechtigten Austritts bzw.

berechtigter Entlassung verlieren. Urlaub

kann nur verlängert werden, wenn Sie und Ihr Ar­

beitgeber das vereinbart haben.

Was aber ist zu tun, wenn Arbeitnehmer im Urlaub

krank werden oder wegen technischer Pannen oder Na­

turkatastrophen nicht rechtzeitig zurückkehren können?

KRANKHEIT ODER UNFALL

Eine Krankheit, die mindestens vier Kalen­

dertage dauert, „unterbricht“ den Urlaub: Das

bedeutet, dass die auf Werktage fallenden

Krankheitstage nicht auf den Urlaub ange­

rechnet werden. Ein Beispiel: Sabine ist von

Sonntag bis Mittwoch (mindestens vier Kalen­

dertage) krank. Somit zählen die drei Werktage

von Montag bis Mittwoch nicht als Urlaub, wenn

folgende Spielregeln beachtet werden:

• Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheit so rasch wie

möglich informieren und

• eine ärztliche Bestätigung gleich nach der Rückkehr

vorlegen. Bei einer Erkrankung im Ausland ist eine

ärztliche Bestätigung des Krankenhauses notwendig

oder eine Bestätigung eines Arztes samt behördlicher

Bestätigung, dass der Arzt zur Ausübung seines Berufs

berechtigt ist. Deshalb im Ausland möglichst ein öf­

fentliches Spital aufsuchen.

Achtung:

DurchdieUnterbrech­

ung wird der Urlaub nicht ver­

längert. Sind Sie wieder gesund,

müssen Sie wie vorgesehen nach

dem Urlaub wieder zur Arbeit kom­

men. Die Krankheitstage fließen ins

Urlaubsguthaben zurück.

PLEITEN, PECH & PANNEN

Immer wieder kommt es vor, dass sich

die geplante Rückkehr aus dem Urlaub

verzögert. Wegen streikender Fluglotsen,

technischer Probleme, Naturereignissen oder

einer Erkrankung imAusland. Sollten Sie es

aus einem triftigen Grund nicht pünktlich zur

Arbeit schaffen, geben Sie IhremArbeitgeber

umgehend Bescheid – am besten auch schrift­

lich, etwa per Fax oder eMail! Nur so können

Sie nachweisen, dass Sie nicht unentschuldigt

gefehlt haben.

Angestellte haben bei einer solchen Verzö­

gerung ihres Dienstantritts in der

Regel Anspruch auf Entgeltfort­

zahlung für bis zu eine Woche. Bei

Arbeitern ist dies meist nicht der Fall,

Details finden sich im Kollektivvertrag.

A

uch in der Freizeit gilt: Mit der

AK sind Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer auf der sicheren

Seite. Deshalb können Sie alle

wichtigen Informationen ganz praktisch

mit in die Ferien nehmen: In der AK

Broschüre

„Tipps für einen unbe-

schwerten Urlaub“

finden Sie eine

übersichtliche Aufstellung aus

arbeits- und konsumenten-

rechtlicher Sicht. Und

die Broschüre

„Urlaub“

enthält Antworten auf

die häufigsten arbeits-

rechtlichen Fragen

rund um Ihre bezahlte

Freizeit. Beide sind

für AK Mitglieder

kostenlos erhält-

lich unter 0800/22

55 22 – 1432 oder

als Download auf

ak-tirol.com

V

iele Beschäftigte arbeiten in Teilzeit

oder sind geringfügig beschäftigt. Und

natürlich stehen auch ihnen 5Wochen

bezahlter Urlaub pro Arbeitsjahr zu.

Daran darf sich auch nichts ändern,

wenn sie während des Jahres beim selben

Arbeitgeber von Vollzeit- zu Teilzeitarbeit

wechseln oder umgekehrt. Das Ur-

laubsausmaß bleibt. Zwei Beispiele sollen

dies verdeutlichen und Missverständnis-

sen vorbeugen:

Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit

Ein Mann arbeitet an 5 Tagen insgesamt 40

Stunden proWoche. Dann reduziert er sei-

ne Arbeitszeit auf eine 18-Stunden-Woche,

verteilt auf drei Tage. Zu diesem Zeitpunkt

hat er noch 3Wochen (15 Arbeitstage) offe-

nen Urlaub.

Die 3Wochen

Urlaub bleiben

erhalten. Aber:

Sie entsprechen nun

9 Arbeitstagen. Das

ist keine Kürzung des

Urlaubs, denn er hat nach wie vor

3Wochen Urlaub offen.

Wechsel von Teilzeit zu Vollzeit

Eine Frau arbeitet an 3 Tagen insgesamt

18 Stunden proWoche. Sie hat noch 3

Wochen (9 Arbeitstage) offenen Urlaub,

als sie auf eine 40-Stunden-Woche mit 5

Arbeitstagen wechselt. Natürlich bleiben

auch ihre 3Wochen Urlaub erhalten, aber

sie entsprechen jetzt 15 Arbeitstagen.

VOLLZEIT – TEILZEIT

Foto: Elnur/Fotolia.com

Urlaub bleibt auch bei Wechsel erhalten

r gutes Recht auf Erholung