THEMA: ARBEIT
&
URLAUB
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Nr. 85, Mai 2016
Foto: Robert Kneschke/Fotolia.com
ich pro Jahr? Wann müssen wir das Urlaubsgeld bekommen? Was muss ich tun,
nicht rechtzeitig zurück sein kann? Hier finden Sie viele Infos und Tipps der AK
aus dem Bereich Urlaubsrecht. Als Ergänzung zu Ihrer Reiselektüre haben sie
gestellt, die Sie ganz einfach kostenlos anfordern oder herunterladen können.
Alle Infos
zur Hand
W
er sich seinen Urlaub schon in bunten Far
ben ausmalt, sollte auch überlegen, wie lan
ge er dafür frei nehmen möchte. Eine Wo
che, zwei oder drei? Die Faustregel „unter
drei Wochen bringt der Urlaub nichts“ gilt nicht mehr.
Auch kürzere Zeiträume können Entspannung bringen.
Laut Arbeitsmediziner Dr. Heinz Schwalm stellt sich
der optimale Erholungseffekt nach sieben bis zehn Ta
gen ein. Vorausgesetzt, man bemüht sich, Alltag
und Arbeit hinter sich zu lassen. Trotzdem
sollten Beschäftigte nicht vergessen, dass
während ihrer Ferien das Urlaubsrecht gilt.
URLAUBSENTGELT
Während des Urlaubs wird Urlaubsent
gelt bezahlt (nicht zu verwechseln mit
dem Urlaubsgeld, s. Seite 6 unten). Es
ist jenes Entgelt, das man erhalten wür
de, wenn man seiner Arbeit nachginge,
also Grundgehalt inklusive Prämien,
Provisionen, mancher Zulagen und
Geld für Überstunden im Durch
schnitt der letzten 13 voll gearbei
teten Wochen.
RÜCKTRITT
Achtung: Auch Mitarbei
ter dürfen einen einmal
vereinbarten Urlaub nur
aus wichtigen Gründen
absagen, etwa weil ein
erkranktes Kind gepflegt
werden muss, oder nach
dem Tod eines nahen An
gehörigen.
PÜNKTLICHVOM
URLAUBZURÜCK
Und wenn es noch so schön
ist am Meer, in den Bergen,
beim Städtetrip etc. – sorgen Sie dafür,
dass Sie wieder pünktlich amArbeitsplatz
erscheinen. Sonst riskieren Sie, dass Sie
Ihre Beschäftigung und Ihre Ansprüche
wegen unberechtigten Austritts bzw.
berechtigter Entlassung verlieren. Urlaub
kann nur verlängert werden, wenn Sie und Ihr Ar
beitgeber das vereinbart haben.
Was aber ist zu tun, wenn Arbeitnehmer im Urlaub
krank werden oder wegen technischer Pannen oder Na
turkatastrophen nicht rechtzeitig zurückkehren können?
KRANKHEIT ODER UNFALL
Eine Krankheit, die mindestens vier Kalen
dertage dauert, „unterbricht“ den Urlaub: Das
bedeutet, dass die auf Werktage fallenden
Krankheitstage nicht auf den Urlaub ange
rechnet werden. Ein Beispiel: Sabine ist von
Sonntag bis Mittwoch (mindestens vier Kalen
dertage) krank. Somit zählen die drei Werktage
von Montag bis Mittwoch nicht als Urlaub, wenn
folgende Spielregeln beachtet werden:
• Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheit so rasch wie
möglich informieren und
• eine ärztliche Bestätigung gleich nach der Rückkehr
vorlegen. Bei einer Erkrankung im Ausland ist eine
ärztliche Bestätigung des Krankenhauses notwendig
oder eine Bestätigung eines Arztes samt behördlicher
Bestätigung, dass der Arzt zur Ausübung seines Berufs
berechtigt ist. Deshalb im Ausland möglichst ein öf
fentliches Spital aufsuchen.
Achtung:
DurchdieUnterbrech
ung wird der Urlaub nicht ver
längert. Sind Sie wieder gesund,
müssen Sie wie vorgesehen nach
dem Urlaub wieder zur Arbeit kom
men. Die Krankheitstage fließen ins
Urlaubsguthaben zurück.
PLEITEN, PECH & PANNEN
Immer wieder kommt es vor, dass sich
die geplante Rückkehr aus dem Urlaub
verzögert. Wegen streikender Fluglotsen,
technischer Probleme, Naturereignissen oder
einer Erkrankung imAusland. Sollten Sie es
aus einem triftigen Grund nicht pünktlich zur
Arbeit schaffen, geben Sie IhremArbeitgeber
umgehend Bescheid – am besten auch schrift
lich, etwa per Fax oder eMail! Nur so können
Sie nachweisen, dass Sie nicht unentschuldigt
gefehlt haben.
Angestellte haben bei einer solchen Verzö
gerung ihres Dienstantritts in der
Regel Anspruch auf Entgeltfort
zahlung für bis zu eine Woche. Bei
Arbeitern ist dies meist nicht der Fall,
Details finden sich im Kollektivvertrag.
A
uch in der Freizeit gilt: Mit der
AK sind Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer auf der sicheren
Seite. Deshalb können Sie alle
wichtigen Informationen ganz praktisch
mit in die Ferien nehmen: In der AK
Broschüre
„Tipps für einen unbe-
schwerten Urlaub“
finden Sie eine
übersichtliche Aufstellung aus
arbeits- und konsumenten-
rechtlicher Sicht. Und
die Broschüre
„Urlaub“
enthält Antworten auf
die häufigsten arbeits-
rechtlichen Fragen
rund um Ihre bezahlte
Freizeit. Beide sind
für AK Mitglieder
kostenlos erhält-
lich unter 0800/22
55 22 – 1432 oder
als Download auf
ak-tirol.com
V
iele Beschäftigte arbeiten in Teilzeit
oder sind geringfügig beschäftigt. Und
natürlich stehen auch ihnen 5Wochen
bezahlter Urlaub pro Arbeitsjahr zu.
Daran darf sich auch nichts ändern,
wenn sie während des Jahres beim selben
Arbeitgeber von Vollzeit- zu Teilzeitarbeit
wechseln oder umgekehrt. Das Ur-
laubsausmaß bleibt. Zwei Beispiele sollen
dies verdeutlichen und Missverständnis-
sen vorbeugen:
Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit
Ein Mann arbeitet an 5 Tagen insgesamt 40
Stunden proWoche. Dann reduziert er sei-
ne Arbeitszeit auf eine 18-Stunden-Woche,
verteilt auf drei Tage. Zu diesem Zeitpunkt
hat er noch 3Wochen (15 Arbeitstage) offe-
nen Urlaub.
Die 3Wochen
Urlaub bleiben
erhalten. Aber:
Sie entsprechen nun
9 Arbeitstagen. Das
ist keine Kürzung des
Urlaubs, denn er hat nach wie vor
3Wochen Urlaub offen.
Wechsel von Teilzeit zu Vollzeit
Eine Frau arbeitet an 3 Tagen insgesamt
18 Stunden proWoche. Sie hat noch 3
Wochen (9 Arbeitstage) offenen Urlaub,
als sie auf eine 40-Stunden-Woche mit 5
Arbeitstagen wechselt. Natürlich bleiben
auch ihre 3Wochen Urlaub erhalten, aber
sie entsprechen jetzt 15 Arbeitstagen.
VOLLZEIT – TEILZEIT
Foto: Elnur/Fotolia.com
Urlaub bleibt auch bei Wechsel erhalten
r gutes Recht auf Erholung