Neue Arbeitsplätze schaffen, die
Beschäftigungsqualität
verbes-
sern, Einkommen erhöhen und eine
Wohnbau-Offensive starten sind
die vorrangigen Forderungen der
Tiroler AK. Tirol braucht rasch ein
umfangreiches Konjunkturpaket,
denn die Entwicklungen am Ar-
beitsmarkt sind dramatisch.
ARBEITSLOSIGKEIT
Die Zahlen lassen sich nicht be-
schönigen: Im Jahr 2014 waren in
Tirol 314.986 Personen beschäftigt,
um 6,2 %mehr als vier Jahre zuvor.
Im gleichen Zeitraum stieg die Zahl
der Arbeitslosen in Tirol jedoch um
21,3 %! Am meisten betroffen von
der Ausweitung waren der Arbeits-
marktbezirk Innsbruck/Innsbruck-
Land (+ 36,4 %) sowie der Bezirk
Kufstein (+ 23,2 %). Zusammen
machen beide Regionen mehr als
zwei Drittel (72 %) der Gesamtzu-
nahme an Arbeitslosigkeit in Tirol
aus: Tendenz steigend.
Besonders negativ entwickelte
sich die Lage für Ältere. Die Zahl
derArbeitslosen imAlter 50+ nahm
von 2010 bis 2014 um 61,6 % zu!
Insgesamt war die Gruppe der ar-
beitslosen Über-50Jährigen für
mehr als die Hälfte der Gesamtzu-
nahme der Arbeitslosigkeit in Tirol
verantwortlich. In vier Bezirken
(Imst, Landeck, Lienz und Reutte)
war sogar die gesamte Zunahme
der Arbeitslosigkeit ausschließlich
auf die Personen im Alter 50+ zu-
rückzuführen.
Aus diesem Grund fordert die AK
Tirol keine Kürzung von AMS-
Mitteln und die Umsetzung des
Bonus-Malus-Systems für ältere
Dienstnehmer (siehe Seite 10).
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Nr. 85, Mai 2016
THEMA: ARBEIT
&
URLAUB
Das steht Beschäftigten zu.
Wie viel Urlaub habe
wenn ich krank werde oder aus triftigen Gründe
Arbeitsrechtsexperten zu den häufigsten Frage
praktische Broschüren für unterwegs zusamme
B
lühende Wiesen
und zwitschern-
de Vögel: Wenn
der Frühling ins
Land zieht, erwacht bei
vielen Tirolerinnen und Ti-
rolern die Vorfreude auf ei-
nen unbeschwerten Urlaub.
Aber wie auch immer Sie die
schönste Zeit im Jahr verbrin-
gen möchten: Vergessen Sie
nicht, dass Sie den geplanten
Zeitraum möglichst bald mit Chef
und Kollegen absprechen sollten.
Und damit wären wir schon bei Tipp
1 der AK Arbeitsrechtsexperten, da-
mit Beschäftigte ihre Ferien in vollen
Zügen genießen können.
VEREINBARUNGSSACHE
Urlaub muss immer zwischen Ihnen
und Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden,
dabei sind die Erholungsmöglichkeiten des
Beschäftigten und die Erfordernisse des
Betriebes zu berücksichtigen. Ist er aber ein-
mal bewilligt, kann er nicht mehr gestrichen
werden – außer die Firma hat wichtige Grün-
de wie einen Betriebsnotstand. Dann muss der
Arbeitgeber bereits getätigte Ausgaben des Mit-
arbeiters, wie z. B. Stornogebühren, übernehmen.
Deshalb gilt: Urlaub am besten schriftlich verein-
baren! Und noch etwas: Ihr Chef kann Sie auch
nicht zwangsweise in den Urlaub schicken.
FÜNF WOCHEN
Pro Arbeitsjahr haben Arbeitnehmer und
Lehrlinge Anspruch auf mindestens fünf
Wochen bezahlten Urlaub. Bei einer
Sechs-Tage-Woche (inkl. Samsta-
gen) entspricht dies 30 Werktagen,
bei einer Fünf-Tage-Woche (Montag
bis Freitag) 25 Arbeitstagen. Jugendli-
che unter 18 Jahren müssen auf Verlangen
mindestens zwölf Werktage Urlaub zwischen
15. Juni und 15. September bekommen.
Sechs Wochen Urlaub stehen nach 25 Dienstjah-
ren zu – derzeit allerdings nur, wenn Arbeitnehmer
durchgehend im gleichen Unternehmen beschäftigt
waren. Vordienstzeiten und bestimmte Ausbildungs-
zeiten sind hier beschränkt anrechenbar.
ABWANN STEHT URLAUB ZU?
In den ersten sechs Monaten im Unternehmen
wächst der Urlaubsanspruch im Verhältnis
zur Zeit, die man dort be-
reits gearbeitet hat, alle
zwei Wochen um ca. einen
Tag. Ab dem 7. Monat kann
der gesamte Jahresurlaub
(fünf Wochen) konsumiert
werden. Ab Beginn des 2. Ar-
beitsjahres entsteht dann der ge-
samte Jahresurlaub immer gleich
zu Beginn des Arbeitsjahres.
Das Arbeitsjahr beginnt mit
dem Tag, an dem Sie in die Firma
eingetreten sind. In manchen Be-
trieben ist jedoch das Kalender-
jahr als Urlaubsjahr vereinbart.
VERJÄHRUNGSFRIST
Auch wenn mit rechtswidrigen Klauseln in so
manchen Arbeits-Vereinbarungen immer wieder
anderes gefordert wird: Laut Urlaubsgesetz dürfen
Resturlaube aus den Vorjahren nicht einfach weg-
fallen, sondern müssen dem Urlaubskonto für das
laufende Urlaubsjahr gutgeschrieben bzw. bei Been-
digung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden.
Urlaub beginnt erst zu verjähren, wenn man den An-
spruch von drei Arbeitsjahren angesammelt hat und
der Urlaub für das vierte Jahr anfällt. Verbraucht wird
immer der älteste noch offene Urlaub.
Keine Sorge: Selbst wenn eine dubioseVerfallsklau-
sel unterschrieben wurde, sind solche Vereinbarungen
nichtig und rechtsunwirksam! Betroffene können sich
mit denAKArbeitsrechtsexperten in Verbindung set-
zen. Sie wissen, wie man sich gegen so miese Me-
thoden erfolgreich zur Wehr setzen kann.
AK FORDERUNG: MEHR URLAUB
Sechs Wochen Urlaub für alle nach 25 Arbeitsjahren
– so lautet die Forderung der AK Tirol. „Derzeit pro-
fitieren von dieser Regelung nur jene, die 25 Jahre im
gleichen Betrieb beschäftigt waren“, erläutert AK Prä-
sident Erwin Zangerl. „Aber das ist in einer sich rasch
ändernden Arbeitswelt nur noch selten der Fall. Dem
muss Rechnung getragen werden.“ Die AK schlägt
eine Art Rucksack-Prinzip wie bei der Abfertigung
neu vor, mit dem Urlaubsansprüche nach einem Ar-
beitsplatzwechsel mitgenommen werden.
Foto: Zarya Maxim /Fotolia.com
A
uch wenn sich bald viele Beschäftigte
über ein „doppeltes Gehalt“ freuen
können, ist das längst nicht für alle selbst-
verständlich. Denn auf Urlaubsgeld – oft
auch als 14. Monatsgehalt, Urlaubszu-
schuss oder Urlaubsbeihilfe bezeichnet
– gibt es keinen gesetzlichen Anspruch.
Kollektivvertrag.
Ob und in welcher
Höhe Urlaubsgeld zusteht, regeln der
jeweilige Kollektivvertrag (KV) oder der
Einzelarbeitsvertrag. Das gilt auch für
Teilzeitbeschäftigte und geringfügig
beschäftigte Mitarbeiter. Höhe und Zeit-
punkt der Auszahlung werden ebenfalls
vom KV geregelt. Üblicherweise ist das
Urlaubsgeld mit dem Juni-Gehalt am
Konto, es kann aber auch im Juli sein.
In voller Höhe steht es Arbeitnehmern
zu, wenn sie ein ganzes Kalenderjahr im
Unternehmen tätig waren. Wer während
des Jahres aus dem Betrieb ausscheidet,
erhält meist einen aliquoten Anteil. Das
betrifft unter anderem auch Ferialarbei-
ter, die meist für ein oder zwei Monate
befristet beschäftigt sind.
Keinen Anspruch auf Sonderzahlungen
haben hingegen freie Dienstnehmer und
Werkvertragsnehmer, außer im Vertrag
wurde anderes vereinbart.
Übrigens: Seinen Urlaubsanspruch
darf man sich nicht mit Geld ablösen
lassen. Sinn und Zweck ist ja, dass sich
der Arbeitnehmer erholt. Nur wenn ein
Arbeitsverhältnis endet, müssen offene
Urlaubstage in Geld abgegolten werden.
Urlaubsgeld: Nicht alle haben darauf Anspruch
MEHR GELD AM KONTO
Foto: blende40/Fotolia.com
Wer Rat und
Hilfe braucht
wendet sich an die
Arbeitsrechtsexperten
der AK unter
0800/22 55 22
DW – 1414
Bald gehts in die Ferien: I