Table of Contents Table of Contents
Previous Page  6 / 12 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 6 / 12 Next Page
Page Background

Neue Arbeitsplätze schaffen, die

Beschäftigungsqualität

verbes-

sern, Einkommen erhöhen und eine

Wohnbau-Offensive starten sind

die vorrangigen Forderungen der

Tiroler AK. Tirol braucht rasch ein

umfangreiches Konjunkturpaket,

denn die Entwicklungen am Ar-

beitsmarkt sind dramatisch.

ARBEITSLOSIGKEIT

Die Zahlen lassen sich nicht be-

schönigen: Im Jahr 2014 waren in

Tirol 314.986 Personen beschäftigt,

um 6,2 %mehr als vier Jahre zuvor.

Im gleichen Zeitraum stieg die Zahl

der Arbeitslosen in Tirol jedoch um

21,3 %! Am meisten betroffen von

der Ausweitung waren der Arbeits-

marktbezirk Innsbruck/Innsbruck-

Land (+ 36,4 %) sowie der Bezirk

Kufstein (+ 23,2 %). Zusammen

machen beide Regionen mehr als

zwei Drittel (72 %) der Gesamtzu-

nahme an Arbeitslosigkeit in Tirol

aus: Tendenz steigend.

Besonders negativ entwickelte

sich die Lage für Ältere. Die Zahl

derArbeitslosen imAlter 50+ nahm

von 2010 bis 2014 um 61,6 % zu!

Insgesamt war die Gruppe der ar-

beitslosen Über-50Jährigen für

mehr als die Hälfte der Gesamtzu-

nahme der Arbeitslosigkeit in Tirol

verantwortlich. In vier Bezirken

(Imst, Landeck, Lienz und Reutte)

war sogar die gesamte Zunahme

der Arbeitslosigkeit ausschließlich

auf die Personen im Alter 50+ zu-

rückzuführen.

Aus diesem Grund fordert die AK

Tirol keine Kürzung von AMS-

Mitteln und die Umsetzung des

Bonus-Malus-Systems für ältere

Dienstnehmer (siehe Seite 10).

6

Nr. 85, Mai 2016

THEMA: ARBEIT

&

URLAUB

Das steht Beschäftigten zu.

Wie viel Urlaub habe

wenn ich krank werde oder aus triftigen Gründe

Arbeitsrechtsexperten zu den häufigsten Frage

praktische Broschüren für unterwegs zusamme

B

lühende Wiesen

und zwitschern-

de Vögel: Wenn

der Frühling ins

Land zieht, erwacht bei

vielen Tirolerinnen und Ti-

rolern die Vorfreude auf ei-

nen unbeschwerten Urlaub.

Aber wie auch immer Sie die

schönste Zeit im Jahr verbrin-

gen möchten: Vergessen Sie

nicht, dass Sie den geplanten

Zeitraum möglichst bald mit Chef

und Kollegen absprechen sollten.

Und damit wären wir schon bei Tipp

1 der AK Arbeitsrechtsexperten, da-

mit Beschäftigte ihre Ferien in vollen

Zügen genießen können.

VEREINBARUNGSSACHE

Urlaub muss immer zwischen Ihnen

und Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden,

dabei sind die Erholungsmöglichkeiten des

Beschäftigten und die Erfordernisse des

Betriebes zu berücksichtigen. Ist er aber ein-

mal bewilligt, kann er nicht mehr gestrichen

werden – außer die Firma hat wichtige Grün-

de wie einen Betriebsnotstand. Dann muss der

Arbeitgeber bereits getätigte Ausgaben des Mit-

arbeiters, wie z. B. Stornogebühren, übernehmen.

Deshalb gilt: Urlaub am besten schriftlich verein-

baren! Und noch etwas: Ihr Chef kann Sie auch

nicht zwangsweise in den Urlaub schicken.

FÜNF WOCHEN

Pro Arbeitsjahr haben Arbeitnehmer und

Lehrlinge Anspruch auf mindestens fünf

Wochen bezahlten Urlaub. Bei einer

Sechs-Tage-Woche (inkl. Samsta-

gen) entspricht dies 30 Werktagen,

bei einer Fünf-Tage-Woche (Montag

bis Freitag) 25 Arbeitstagen. Jugendli-

che unter 18 Jahren müssen auf Verlangen

mindestens zwölf Werktage Urlaub zwischen

15. Juni und 15. September bekommen.

Sechs Wochen Urlaub stehen nach 25 Dienstjah-

ren zu – derzeit allerdings nur, wenn Arbeitnehmer

durchgehend im gleichen Unternehmen beschäftigt

waren. Vordienstzeiten und bestimmte Ausbildungs-

zeiten sind hier beschränkt anrechenbar.

ABWANN STEHT URLAUB ZU?

In den ersten sechs Monaten im Unternehmen

wächst der Urlaubsanspruch im Verhältnis

zur Zeit, die man dort be-

reits gearbeitet hat, alle

zwei Wochen um ca. einen

Tag. Ab dem 7. Monat kann

der gesamte Jahresurlaub

(fünf Wochen) konsumiert

werden. Ab Beginn des 2. Ar-

beitsjahres entsteht dann der ge-

samte Jahresurlaub immer gleich

zu Beginn des Arbeitsjahres.

Das Arbeitsjahr beginnt mit

dem Tag, an dem Sie in die Firma

eingetreten sind. In manchen Be-

trieben ist jedoch das Kalender-

jahr als Urlaubsjahr vereinbart.

VERJÄHRUNGSFRIST

Auch wenn mit rechtswidrigen Klauseln in so

manchen Arbeits-Vereinbarungen immer wieder

anderes gefordert wird: Laut Urlaubsgesetz dürfen

Resturlaube aus den Vorjahren nicht einfach weg-

fallen, sondern müssen dem Urlaubskonto für das

laufende Urlaubsjahr gutgeschrieben bzw. bei Been-

digung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden.

Urlaub beginnt erst zu verjähren, wenn man den An-

spruch von drei Arbeitsjahren angesammelt hat und

der Urlaub für das vierte Jahr anfällt. Verbraucht wird

immer der älteste noch offene Urlaub.

Keine Sorge: Selbst wenn eine dubioseVerfallsklau-

sel unterschrieben wurde, sind solche Vereinbarungen

nichtig und rechtsunwirksam! Betroffene können sich

mit denAKArbeitsrechtsexperten in Verbindung set-

zen. Sie wissen, wie man sich gegen so miese Me-

thoden erfolgreich zur Wehr setzen kann.

AK FORDERUNG: MEHR URLAUB

Sechs Wochen Urlaub für alle nach 25 Arbeitsjahren

– so lautet die Forderung der AK Tirol. „Derzeit pro-

fitieren von dieser Regelung nur jene, die 25 Jahre im

gleichen Betrieb beschäftigt waren“, erläutert AK Prä-

sident Erwin Zangerl. „Aber das ist in einer sich rasch

ändernden Arbeitswelt nur noch selten der Fall. Dem

muss Rechnung getragen werden.“ Die AK schlägt

eine Art Rucksack-Prinzip wie bei der Abfertigung

neu vor, mit dem Urlaubsansprüche nach einem Ar-

beitsplatzwechsel mitgenommen werden.

Foto: Zarya Maxim /Fotolia.com

A

uch wenn sich bald viele Beschäftigte

über ein „doppeltes Gehalt“ freuen

können, ist das längst nicht für alle selbst-

verständlich. Denn auf Urlaubsgeld – oft

auch als 14. Monatsgehalt, Urlaubszu-

schuss oder Urlaubsbeihilfe bezeichnet

– gibt es keinen gesetzlichen Anspruch.

Kollektivvertrag.

Ob und in welcher

Höhe Urlaubsgeld zusteht, regeln der

jeweilige Kollektivvertrag (KV) oder der

Einzelarbeitsvertrag. Das gilt auch für

Teilzeitbeschäftigte und geringfügig

beschäftigte Mitarbeiter. Höhe und Zeit-

punkt der Auszahlung werden ebenfalls

vom KV geregelt. Üblicherweise ist das

Urlaubsgeld mit dem Juni-Gehalt am

Konto, es kann aber auch im Juli sein.

In voller Höhe steht es Arbeitnehmern

zu, wenn sie ein ganzes Kalenderjahr im

Unternehmen tätig waren. Wer während

des Jahres aus dem Betrieb ausscheidet,

erhält meist einen aliquoten Anteil. Das

betrifft unter anderem auch Ferialarbei-

ter, die meist für ein oder zwei Monate

befristet beschäftigt sind.

Keinen Anspruch auf Sonderzahlungen

haben hingegen freie Dienstnehmer und

Werkvertragsnehmer, außer im Vertrag

wurde anderes vereinbart.

Übrigens: Seinen Urlaubsanspruch

darf man sich nicht mit Geld ablösen

lassen. Sinn und Zweck ist ja, dass sich

der Arbeitnehmer erholt. Nur wenn ein

Arbeitsverhältnis endet, müssen offene

Urlaubstage in Geld abgegolten werden.

Urlaubsgeld: Nicht alle haben darauf Anspruch

MEHR GELD AM KONTO

Foto: blende40/Fotolia.com

Wer Rat und

Hilfe braucht

wendet sich an die

Arbeitsrechtsexperten

der AK unter

0800/22 55 22

DW – 1414

Bald gehts in die Ferien: I