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Armutszeugnis.

Eine Erhebung der AK hat ergeben: Bei immerhin 58 Prozent der

Stellenanzeigen in Tiroler Medien fehlen die Gehaltsangaben. Das Gesetz ist zahnlos!

GUT VORBEREITET

BERUF

Mit dem Chef ums

Geld verhandeln

Ü

ber Geld zu reden, ist vielen unan­

genehm. Aber bei Gehaltsverhand­

lungen heißt es, keine Scheu zu haben

und sich bestens vorzubereiten.

Informieren Sie sich beim Betriebsrat

oder der Gewerkschaft, was speziell im

Betrieb oder in der Branche für Ihre Tä­

tigkeit bezahlt wird. Oder nutzen Sie den

Gehaltskompass und den Gehaltsrechner

(siehe links oben). So erhalten Sie einen

Überblick.

Zufällige Treffen amGang oder in der

Kantine sind kein guter Anlass, um übers

Geld zu reden. Also vereinbaren Sie einen

Termin und achten Sie darauf, dass genü­

gend Zeit für ein ausführliches Gespräch

besteht. Und dann heißt es, den Nutzen,

den Sie für das Unternehmen einbringen,

ins rechte Licht zu rücken. Listen Sie alle

Aufgaben auf, die Sie neu übernom­

men haben, alle Tätigkeiten, die Sie gut

machen, alle Verbesserungen, die Sie

angeregt oder eingeführt haben, und alle

Fortbildungen, die Sie gemacht haben.

Gut ist auch, wenn Sie Ideen haben,

wie Sie sich im nächsten Jahr noch besser

einbringen können. Dabei gilt: Nicht zu

bescheiden sein. Nur wer von sich selbst

überzeugt ist, kann auch sein Gegenüber

von sich begeistern.

Meiden Sie persönliche Argumente,

wie etwa „Mein Gehalt reicht hinten und

vorne nicht zum Leben“. Am besten ist,

man legt sich einen Plan B zurecht, falls

die Chefin oder der Chef mit den Forde­

rungen nicht gleich mitgehen können.

Überlegen Sie sich, mit welcher gerin­

geren Variante Sie leben können oder

vereinbaren Sie einen neuen Gesprächs­

termin in einem halben Jahr. Fassen Sie

am Ende des Gesprächs die Ergebnisse

zusammen, damit es keine Missverständ­

nisse gibt. Und wenn es nicht gleich

geklappt hat, war das schon eine gute

Vorbereitung auf den nächsten Termin.

W

ollten Sie immer schon wissen, ob Sie entsprechend Ihrer Qualifikation und

Ihres Könnens bezahlt werden? Beim Gehaltskompass des AMS finden Sie

Vergleichswerte zu den Gehältern von fast 1.800 Berufen, die den durchschnitt­

lichen Brutto-Einstiegs-Gehältern entsprechen. Außerdem erfahren Sie, wie hoch das

durchschnittliche Einkommen in Ihrem Bundesland ist. Wer sich beruflich verändern

will, findet zudem ein Lexikon aller gängigen Berufe inklusive der durchschnittlichen

Einstiegsgehälter sowie der Ausbildungserfordernisse.

Alles unter gehaltskompass.at

W

er weiß, was in seiner Branche im Schnitt bezahlt wird, hat bei Gehaltsverhand­

lungen die besseren Argumente. Für mehr Transparenz bei den Einkommen

sorgt der Gehaltsrechner auf der Homepage des Frauenministeriums. Mit ihm erfah­

ren Sie, ob Ihr Entgelt dem entspricht, was männliche Kollegen verdienen. Ergebnisse

sind der Brutto-Monatsverdienst im Schnitt, die Spanne, in der das Einkommen mit

95-prozentiger Sicherheit liegt und der durchschnittliche Einkommensnachteil von

Frauen gegenüber Männern.

Mehr unter gehaltsrechner.gv.at

Vergleichen zahlt sich aus

Einkommens-Rechner für Frauen

A

RBEIT

&

R

ECHT

4

Nr. 86, Juni 2016

Foto: vege/Fotolia.com

S

eit März 2011 muss in

Stellenanzeigen von Pri-

vatunternehmen

ange-

führt sein, wie viel man

im Beruf mindestens verdient, und

zwar in der betragsmäßigen Höhe.

Auch das Land hat sich bereit er-

klärt, Stellen gehaltstransparent

auszuschreiben.

Die AK Tirol hat im Februar und

März 2016 in der Samstagsausgabe

der Tiroler Tageszeitung, in basics

und den Tiroler Bezirksblättern

die Stellenanzeigen auf Gehalts-

angaben durchforstet. Das erschre-

ckende Ergebnis: Die Melde-

moral der Betriebe sinkt

immer weiter. Insgesamt

6.481 Stellenanzeigen

wurden kontrolliert,

davon

enthielten

2.688 Inserate eine

Gehaltsangabe, bei

immerhin 3.793 fehlte

diese. Das ergibt heu-

er eine „Kriminalitäts-

quote“ von 58,5 %!

Großbetriebe.

Je nach

„Betriebsart“ betrachtet

ergibt sich ein differen-

ziertes Bild: Mit der Ver-

pflichtung zur Gehaltsangabe

in Stellenanzeigen können of-

fenbar nur Personalberatungs-

und Arbeitskräfteüberlassungs-

firmen professionell

umgehen. Erschre-

ckend ist, dass auch

bei Großbetrieben

mit mehr als 500

Beschäftigten der-

art oft das Gesetz

verletzt wird. Bei

diesen, die ja meist

über eigene Personal-

abteilungen verfügen,

geht die Tendenz sogar

stark nach oben. Denn

im Jahr 2013 wiesen

immerhin 91,16 % der

Stellenanzeigen von Groß-

betrieben eine Gehaltsanga-

be auf, 2015 nur noch 71 %

und 2016 überhaupt nur noch

66 %. Die Klein- und mittleren

Unternehmen haben sogar ge-

schafft, die ohnehin schlechten

Ausgangswerte der letzten Jahre

(2014: 61,44 %, 2015: 64,94 %)

nochmals zu unterbieten: Heu-

er sind es 65,6 % ihrer Inse-

rate, die keine Gehaltsanga-

ben aufweisen.

Aber darf das tatsäch-

lich verwundern? Der

öffentliche Dienst bietet

ein denkbar schlechtes Vor-

bild (71 % der Stellenanzeigen

von Bund und Universitäten und

52 % von Land und Gemeinden wa-

ren ohne Gehaltsangabe).

Es zeigt sich deutlich, dass, aus-

gehend von einem ohnehin schon

erschreckend hohen Niveau im

Jahr 2013, immer mehr Arbeitgeber

die gesetzliche Verpflichtung zur

Gehaltsangabe in Stellenanzeigen

nicht einhalten. Die Hoffnung, dass

im Verlauf der Zeit durch Bewusst-

seinsbildung und Aufklärung fast

alle Stelleninserate Gehaltsangaben

aufweisen, hat sich daher völlig zer-

schlagen.

Anzeigen.

Das Gesetz selbst ist

völlig zahnlos. Denn anders als bei

sonstigen Verwaltungsstrafdelikten

kann nicht jeder Staatsbürger über

seine Anzeige hin ein Verwaltungs-

strafverfahren einleiten, sondern das

Gesetz verlangt ausdrücklich einen

Strafantrag entweder des Stellen-

bewerbers oder der Anwältin bzw.

Regionalanwältin für die Gleichbe-

handlung von Männern und Frauen

in der Arbeitswelt.

AK Präsident Erwin Zangerl:

„Was ist ein Gesetz wert, wenn Ver-

stöße nicht geahndet werden? Da

wundert es nicht, dass viele Arbeit-

geber diese Bestimmungen bewusst

verletzen. Wir verlangen, dass auch

AK und ÖGB das Recht eingeräumt

wird, Übertretungen anzuzeigen.“

Foto: kues1/Fotolia.com

Kaum zu glauben:

Gehaltsangaben

in Stelleninserate fehlen oft.

TIPPS

Wichtiges für

Leiharbeiter

GUT INFORMIERT

D

ie Leiharbeit, genauer gesagt die

Arbeitskräfteüberlassung, hat in den

letzten Jahren stetig zugenommen. Der

Schutz von überlassenen Arbeitskräf­

ten wird dadurch gewährleistet, dass

die Überlassung ohne ausdrückliche

Zustimmung der Arbeitnehmer ausge­

schlossen ist. Der Verleiher (Überlasser)

muss über die Arbeitsbedingungen eine

schriftliche Grundvereinbarung (Dienst­

zettel) und eine Überlassungsmitteilung

ausstellen.

Welche Regeln sonst noch einzuhalten

sind, steht in der neu aufgelegten AK

Broschüre

„Leiharbeit“

. Am besten gleich

anfordern unter 0800/22 55 22 – 1432

oder herunterladen auf ak-tirol.com

AK

iNFO

B

eim Anblick von Konkur-

renzklauseln im Arbeits-

vertrag ist die Freude über

den neuen Job auch gleich

wieder getrübt. Denn was pas-

siert, wenn man den Arbeitsplatz

wieder wechseln möchte? Was

bedeutet das für die Zukunft des

Arbeitnehmers? Eine enorme Ein-

schränkung auf jeden Fall!

Immer mehr Arbeitnehmer ha-

ben Konkurrenzklauseln im Ver-

trag stehen. Sie müssen sich damit

verpflichten, nach Beendigung

des Arbeitsverhältnisses nicht in

der Branche des ehemaligen Ar-

beitgebers tätig zu werden, und

zwar bis zu ein Jahr lang. Wer

sich nicht daran hält, hat mit emp-

findlich hohen Konventionalstra-

fen zu rechnen.

Das erschwert den Arbeitsplatz-

wechsel erheblich. Arbeitnehmer

werden gezwungen, bis zu ein Jahr

lang mit anderen Beschäftigungen

weniger zu verdienen und auf ihren

bisherigen Lebensstandard für sich

und ihre Familie zu verzichten.

Außerdem liegt ihr Know-how in

diesem Bereich dann ein Jahr lang

brach. „Das ist reine Schikane und

gleicht Knebelverträgen. Konkur-

renzklauseln schränken Beschäf-

tigte in ihrem Berufsleben massiv

ein, und kosten oft zig tausende

Euro“, fordert AK Präsident Erwin

Zangerl deren gänzliche Abschaf-

fung.

Zwar gelten seit heuer über Druck

der AK für neu abgeschlossene Ver-

träge Verbesserungen bei Konkur-

renzklauseln. Dennoch stammen

diese ursprünglich aus dem Ange-

stelltengesetz von 1921. Seit damals

hat sich in anderen Rechtsbereichen

viel verändert, wodurch die Unter-

nehmen gegen unzulässige Konkur-

renz ausreichend geschützt sind: Der

Verrat von Betriebsgeheimnissen

wird strafrechtlich belangt, es gibt

das Gesetz gegen unlauteren Wett-

bewerb und teure Ausbildungen

können durch Vereinbarungen von

Ausbildungskostenrückersatz abge-

sichert werden. Also spricht nichts

gegen ein gesetzliches Verbot von

Konkurrenzklausen.

Konkurrenzklauseln abschaffen

Knebelverträge.

Beschäftigungsverbots-Klauseln schränken Betroffene in ihrem

Berufsleben massiv ein, sind längst überholt und gehören endlich verboten!

E

ine Konkurrenzklausel gilt höchs­

tens bis zu einem Jahr und zwar

für den Geschäftszweig des ehe­

maligen Arbeitgebers. Eine solche

Klausel darf seit Ende des letzten

Jahres bei neuen Arbeitsverträgen

nur noch bei Monatseinkommen ab

3.240 Euro brutto zum Tragen kom­

men und nur bei Kündigung durch

den Arbeitnehmer, bei einvernehm­

licher Auflösung, bei berechtigter

Entlassung sowie unberechtigtem

vorzeitigem Austritt.

Das gilt derzeit

Wenig Transparenz bei Gehalt