AK FORDERUNG
RECHT
Besserer Schutz
vor Kündigung
D
ie Fälle häufen sich, bei denen
Arbeitgeber Beschäftigte kündi-
gen, nur weil sie ihren Chef über eine
bevorstehende Operation oder über
einen Kur- oder Rehabilitationsaufent-
halt informieren. Der Hintergrund dafür
ist ein rein finanzieller, denn dadurch
wird die Entgeltfortzahlung im Krank-
heitsfall gespart. Besonders perfide:
Betroffen davon sind loyale Mitarbeiter,
die den Termin sofort bekanntgeben.
Die AK fordert diesbezüglich eine klare
gesetzliche Regelung: Kündigt ein
Arbeitgeber einen Beschäftigten nach
Bekanntgabe eines Termin aus oben
genannten Gründen, hat er das Entgelt
über das Ende des Dienstverhältnisses
hinaus zu bezahlen.
Ihre Rechte auf
einen Blick
W
as muss ich im Krankenstand
beachten? Kann Urlaub eigentlich
auch verfallen? Immer wieder wenden
sich Menschen mit Fragen wie diesen
an die Arbeitsrechtsexperten der AK
Tirol. Die häufigsten wurden für die AK
Broschüre „
Arbeitsrecht griffbereit – Das
Wichtigste im Überblick“
zusammenge-
fasst und gut verständlich erläutert.
Interessierte finden darin Informa-
tionen zu Arbeitsvertrag, Dienstzettel,
Urlaubsrecht, Krankenstand, gering-
fügiger Beschäftigung, Abfertigung,
Betriebsübergang, Pflegefreistellung,
Kündigung oder Entlassung.
Die Broschüre ist für AK Mitglieder
kostenlos erhältlich unter 0800/22 55
22 – 1432 oder steht als Download auf
www.ak-tirol.combereit.
A
RBEIT
&
R
ECHT
4
Nr. 101, November 2017
Soziale Sicherheit
in der Euregio
D
ie Euregio Tirol-Südtirol-Trentino als
gemeinsamer sozial- und arbeitspoli-
tischer Standort: Welche Handlungsmög-
lichkeiten rund umArbeit und soziale
Sicherheit funktionieren könnten,
wird in dieser Seminarreihe erörtert.
Am
29. November ab 13.30 Uhr in
der AK Tirol in Innsbruck
diskutie-
ren Judith Müller (AK Tirol), Silvia
Vogliotti (Vizedirektorin des AFI)
und Gianfranco Cerea (Dozent
für Wirtschaft an der „Uni-
versità degli Studi“, Trient).
Anmeldungen telefonisch
unter 0800/225522 – 1480
oder per eMail an europa@
ak-tirol.comSEMINARREIHE
ARBEIT
Altersdiskriminierung.
Eine klare Absage aufgrund seines Alters
erhielt ein Stellenbewerber: Als Küchenchef sei er zu alt!
S
achen gibt’s, die
glaubt man kaum.
Thomas
bewirbt
sich per eMail auf
ein Stelleninserat auf
einem Karriereportal als
Küchenchef bei einem
Tiroler Hotel. Er ist
über 60 Jahre alt. Es
dauert nicht lange,
und er bekommt
folgende schrift-
liche Antwort
des Hoteldirek-
tors:
„Leider
können wir Ihre Bewerbung auf-
grund Ihres Alters nicht berück-
sichtigen.“ Das ging Thomas dann
doch zu weit. Er erkundigte sich in
der AK Tirol in Innsbruck, ob eine
derartige Jobabsage aufgrund sei-
nes Alters überhaupt erlaubt ist.
Nein, das ist eine ganz klare Al-
tersdiskriminierung, klärt ihn der
AK Jurist auch gleich auf. Laut
Gleichbehandlungsgesetz ist jede
direkte und indirekte Form der
Diskriminierung einer Person auf-
grund ihres Alters verboten. Das
heißt, eine Stellenbewerbung darf
nicht allein wegen des Alters der
Bewerberin bzw. des Bewerbers
unberücksichtigt bleiben. Die Aus-
wahl ist anhand von sachlichen
Kriterien wie etwa Qualifikation
oder fachliche Eignung zu treffen.
Das Hotel hat die vomAK Juristen
wegen Altersdiskriminierung ge-
forderten 500 Euro Schadenersatz
überwiesen. Denn auch wenn Stel-
lenwerber den Job bei diskriminie-
rungsfreier Auswahl nicht erhalten
hätten, haben sie Anspruch auf
Schadenersatz von höchstens 500
Euro, wenn sie beim Bewerbungs-
verfahren diskriminiert wurden.
Hätte aber der Stellenwerber bei
diskriminierungsfreier Auswahl
den Arbeitsplatz erhalten, dann hat
er Anspruch auf mindestens zwei
Monatsentgelte Schadenersatz.
K
aum zu glauben, aber wahr:
Auch im 21. Jahrhundert
gelten in Österreich für
1,35 Millionen der insge-
samt 3,38 Millionen Beschäftigten
im Arbeitsrecht Bestimmungen,
die noch aus der Zeit der Monar-
chie stammen und sie zu „Arbeit-
nehmern 2. Klasse“ machen.
Denn obwohl Arbeiter hochqua-
lifizierte Fachkräfte sind, werden
sie noch immer in vielen Situati-
onen gegenüber den 2 Millionen
Angestellten benachteiligt.
Dienstverhinderung.
Ein Bei-
spiel gefällig? Petra ist Angestellte.
Wenn –wie es inTirol immer wieder
vorkommt – der Arbeitsplatz wegen
starker Schneefälle oder wegen
Straßensperren bei Murenabgängen
nicht rechtzeitig erreicht werden
kann, dann hat sie Anspruch darauf,
dass ihr die versäumte Zeit voll als
Arbeitszeit angerechnet wird. Denn
dies stellt für Angestellte einen be-
zahlten Dienstverhinderungsgrund
auf gesetzlicher Basis dar.
Ganz anders ist die Situation für
Klaus, einen Arbeiter: Denn bei
Arbeitern können die bezahlten
Dienstverhinderungen aus wich-
tigen persönlichen Gründen durch
den Kollektivvertrag nur auf be-
stimmte Gründe und nur für eine
bestimmte Dauer eingeschränkt
werden – was regelmäßig der Fall
ist. Klaus muss daher die fehlenden
Stunden einarbeiten, wenn er keine
Lohneinbußen hinnehmen will.
Und können Sie sich noch an
die Volksschulschließungen we-
gen der Schweinegrippe erinnern?
Für Angestellte kein größeres Pro-
blem: Zur notwendigen Betreuung
ihrer Kinder bekamen sie bis zu ei-
ner Woche bezahlt frei. Mütter und
Väter, die als Arbeiter beschäftigt
waren, mussten sich dafür Urlaub
nehmen. Und als weiteres Beispiel
– ein Fall aus dem Bezirk Reutte:
Ein Zimmermädchen wollte ihren
sterbenden Vater im Spital in Slo-
wenien besuchen; dies wurde aber
vom Arbeitgeber verweigert, da
kein Urlaub mehr zur Verfügung
war. Am späteren Begräbnis hätte
das Zimmermädchen teilnehmen
dürfen…
Beschluss im Nationalrat.
„Als Interessenvertretung aller Be-
schäftigten in Österreich hat sich
die Arbeiterkammer seit Jahren
für eine Angleichung von Ange-
stellten und Arbeitern eingesetzt.
Und auf Kollektivvertragsebene
haben die Sozialpartner bereits in
vielen Bereichen eine weitgehen-
de Gleichstellung erreicht“, be-
tont AK Präsident Erwin Zangerl.
„Deshalb begrüßen wir auch den
entsprechenden Beschluss des Na-
tionalrats vom 12. Oktober. Jetzt
kommt es darauf an, eine faire
Umsetzung voranzutreiben.“
Denn in vielen anderen Be-
reichen ließen einheitliche Rech-
te bislang auf sich warten: Neben
den Dienstverhinderungsgründen
zählen dazu auch Entgeltfortzah-
lung im Krankheitsfall (inklu-
sive Arbeitsunfällen) oder auch
Kündigungsfristen.
Besonders
augenscheinlich werden die Un-
terschiede natürlich in Betrieben,
die sowohl Arbeiter, als auch An-
gestellte beschäftigen.
Kündigungsfristen.
Wenn ein
Angestellter z. B. wegen Einspa-
rungsmaßnahmen gekündigt wird,
so kann er sich auf eine Kündi-
gungsfrist von mindestens sechs
Wochen verlassen und darauf,
dass er nur zu Quartalsende – oder
wenn dies der Arbeitsvertrag vor-
sieht, zum 15. oder zum Monats-
letzten – gekündigt werden kann.
Damit bleibt ihm ein längerer Zeit-
raum, um einen neuen Arbeitsplatz
zu finden.
Passiert das einem Arbeiter im
selben Unternehmen, dann regelt
der jeweilige Kollektivvertrag die
Kündigungsfrist, schlimmstenfalls
kann es sogar sein, dass der Ar-
beitgeber nur eine eintägige Kün-
digungsfrist einhalten muss!
Mehr Infos zum Arbeitsrecht gibts
auf
www.ak-tirol.comGleiches Recht für alle
Ungleichheit.
Wenn es um Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Dienstverhinderung geht, haben Arbeiter gegenüber Angestellten bisher das Nachsehen.
Für Fairness amArbeitsplatz.
Die AK setzte sich für die Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten ein. ImOktober wurde sie beschlossen.
Diskriminierung.
Eine Jobabsage
aufgrund des Alters ist nicht erlaubt.
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