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AK FORDERUNG

RECHT

Besserer Schutz

vor Kündigung

D

ie Fälle häufen sich, bei denen

Arbeitgeber Beschäftigte kündi-

gen, nur weil sie ihren Chef über eine

bevorstehende Operation oder über

einen Kur- oder Rehabilitationsaufent-

halt informieren. Der Hintergrund dafür

ist ein rein finanzieller, denn dadurch

wird die Entgeltfortzahlung im Krank-

heitsfall gespart. Besonders perfide:

Betroffen davon sind loyale Mitarbeiter,

die den Termin sofort bekanntgeben.

Die AK fordert diesbezüglich eine klare

gesetzliche Regelung: Kündigt ein

Arbeitgeber einen Beschäftigten nach

Bekanntgabe eines Termin aus oben

genannten Gründen, hat er das Entgelt

über das Ende des Dienstverhältnisses

hinaus zu bezahlen.

Ihre Rechte auf

einen Blick

W

as muss ich im Krankenstand

beachten? Kann Urlaub eigentlich

auch verfallen? Immer wieder wenden

sich Menschen mit Fragen wie diesen

an die Arbeitsrechtsexperten der AK

Tirol. Die häufigsten wurden für die AK

Broschüre „

Arbeitsrecht griffbereit – Das

Wichtigste im Überblick“

zusammenge-

fasst und gut verständlich erläutert.

Interessierte finden darin Informa-

tionen zu Arbeitsvertrag, Dienstzettel,

Urlaubsrecht, Krankenstand, gering-

fügiger Beschäftigung, Abfertigung,

Betriebsübergang, Pflegefreistellung,

Kündigung oder Entlassung.

Die Broschüre ist für AK Mitglieder

kostenlos erhältlich unter 0800/22 55

22 – 1432 oder steht als Download auf

www.ak-tirol.com

bereit.

A

RBEIT

&

R

ECHT

4

Nr. 101, November 2017

Soziale Sicherheit

in der Euregio

D

ie Euregio Tirol-Südtirol-Trentino als

gemeinsamer sozial- und arbeitspoli-

tischer Standort: Welche Handlungsmög-

lichkeiten rund umArbeit und soziale

Sicherheit funktionieren könnten,

wird in dieser Seminarreihe erörtert.

Am

29. November ab 13.30 Uhr in

der AK Tirol in Innsbruck

diskutie-

ren Judith Müller (AK Tirol), Silvia

Vogliotti (Vizedirektorin des AFI)

und Gianfranco Cerea (Dozent

für Wirtschaft an der „Uni-

versità degli Studi“, Trient).

Anmeldungen telefonisch

unter 0800/225522 – 1480

oder per eMail an europa@

ak-tirol.com

SEMINARREIHE

ARBEIT

Altersdiskriminierung.

Eine klare Absage aufgrund seines Alters

erhielt ein Stellenbewerber: Als Küchenchef sei er zu alt!

S

achen gibt’s, die

glaubt man kaum.

Thomas

bewirbt

sich per eMail auf

ein Stelleninserat auf

einem Karriereportal als

Küchenchef bei einem

Tiroler Hotel. Er ist

über 60 Jahre alt. Es

dauert nicht lange,

und er bekommt

folgende schrift-

liche Antwort

des Hoteldirek-

tors:

„Leider

können wir Ihre Bewerbung auf-

grund Ihres Alters nicht berück-

sichtigen.“ Das ging Thomas dann

doch zu weit. Er erkundigte sich in

der AK Tirol in Innsbruck, ob eine

derartige Jobabsage aufgrund sei-

nes Alters überhaupt erlaubt ist.

Nein, das ist eine ganz klare Al-

tersdiskriminierung, klärt ihn der

AK Jurist auch gleich auf. Laut

Gleichbehandlungsgesetz ist jede

direkte und indirekte Form der

Diskriminierung einer Person auf-

grund ihres Alters verboten. Das

heißt, eine Stellenbewerbung darf

nicht allein wegen des Alters der

Bewerberin bzw. des Bewerbers

unberücksichtigt bleiben. Die Aus-

wahl ist anhand von sachlichen

Kriterien wie etwa Qualifikation

oder fachliche Eignung zu treffen.

Das Hotel hat die vomAK Juristen

wegen Altersdiskriminierung ge-

forderten 500 Euro Schadenersatz

überwiesen. Denn auch wenn Stel-

lenwerber den Job bei diskriminie-

rungsfreier Auswahl nicht erhalten

hätten, haben sie Anspruch auf

Schadenersatz von höchstens 500

Euro, wenn sie beim Bewerbungs-

verfahren diskriminiert wurden.

Hätte aber der Stellenwerber bei

diskriminierungsfreier Auswahl

den Arbeitsplatz erhalten, dann hat

er Anspruch auf mindestens zwei

Monatsentgelte Schadenersatz.

K

aum zu glauben, aber wahr:

Auch im 21. Jahrhundert

gelten in Österreich für

1,35 Millionen der insge-

samt 3,38 Millionen Beschäftigten

im Arbeitsrecht Bestimmungen,

die noch aus der Zeit der Monar-

chie stammen und sie zu „Arbeit-

nehmern 2. Klasse“ machen.

Denn obwohl Arbeiter hochqua-

lifizierte Fachkräfte sind, werden

sie noch immer in vielen Situati-

onen gegenüber den 2 Millionen

Angestellten benachteiligt.

Dienstverhinderung.

Ein Bei-

spiel gefällig? Petra ist Angestellte.

Wenn –wie es inTirol immer wieder

vorkommt – der Arbeitsplatz wegen

starker Schneefälle oder wegen

Straßensperren bei Murenabgängen

nicht rechtzeitig erreicht werden

kann, dann hat sie Anspruch darauf,

dass ihr die versäumte Zeit voll als

Arbeitszeit angerechnet wird. Denn

dies stellt für Angestellte einen be-

zahlten Dienstverhinderungsgrund

auf gesetzlicher Basis dar.

Ganz anders ist die Situation für

Klaus, einen Arbeiter: Denn bei

Arbeitern können die bezahlten

Dienstverhinderungen aus wich-

tigen persönlichen Gründen durch

den Kollektivvertrag nur auf be-

stimmte Gründe und nur für eine

bestimmte Dauer eingeschränkt

werden – was regelmäßig der Fall

ist. Klaus muss daher die fehlenden

Stunden einarbeiten, wenn er keine

Lohneinbußen hinnehmen will.

Und können Sie sich noch an

die Volksschulschließungen we-

gen der Schweinegrippe erinnern?

Für Angestellte kein größeres Pro-

blem: Zur notwendigen Betreuung

ihrer Kinder bekamen sie bis zu ei-

ner Woche bezahlt frei. Mütter und

Väter, die als Arbeiter beschäftigt

waren, mussten sich dafür Urlaub

nehmen. Und als weiteres Beispiel

– ein Fall aus dem Bezirk Reutte:

Ein Zimmermädchen wollte ihren

sterbenden Vater im Spital in Slo-

wenien besuchen; dies wurde aber

vom Arbeitgeber verweigert, da

kein Urlaub mehr zur Verfügung

war. Am späteren Begräbnis hätte

das Zimmermädchen teilnehmen

dürfen…

Beschluss im Nationalrat.

„Als Interessenvertretung aller Be-

schäftigten in Österreich hat sich

die Arbeiterkammer seit Jahren

für eine Angleichung von Ange-

stellten und Arbeitern eingesetzt.

Und auf Kollektivvertragsebene

haben die Sozialpartner bereits in

vielen Bereichen eine weitgehen-

de Gleichstellung erreicht“, be-

tont AK Präsident Erwin Zangerl.

„Deshalb begrüßen wir auch den

entsprechenden Beschluss des Na-

tionalrats vom 12. Oktober. Jetzt

kommt es darauf an, eine faire

Umsetzung voranzutreiben.“

Denn in vielen anderen Be-

reichen ließen einheitliche Rech-

te bislang auf sich warten: Neben

den Dienstverhinderungsgründen

zählen dazu auch Entgeltfortzah-

lung im Krankheitsfall (inklu-

sive Arbeitsunfällen) oder auch

Kündigungsfristen.

Besonders

augenscheinlich werden die Un-

terschiede natürlich in Betrieben,

die sowohl Arbeiter, als auch An-

gestellte beschäftigen.

Kündigungsfristen.

Wenn ein

Angestellter z. B. wegen Einspa-

rungsmaßnahmen gekündigt wird,

so kann er sich auf eine Kündi-

gungsfrist von mindestens sechs

Wochen verlassen und darauf,

dass er nur zu Quartalsende – oder

wenn dies der Arbeitsvertrag vor-

sieht, zum 15. oder zum Monats-

letzten – gekündigt werden kann.

Damit bleibt ihm ein längerer Zeit-

raum, um einen neuen Arbeitsplatz

zu finden.

Passiert das einem Arbeiter im

selben Unternehmen, dann regelt

der jeweilige Kollektivvertrag die

Kündigungsfrist, schlimmstenfalls

kann es sogar sein, dass der Ar-

beitgeber nur eine eintägige Kün-

digungsfrist einhalten muss!

Mehr Infos zum Arbeitsrecht gibts

auf

www.ak-tirol.com

Gleiches Recht für alle

Ungleichheit.

Wenn es um Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder

Dienstverhinderung geht, haben Arbeiter gegenüber Angestellten bisher das Nachsehen.

Für Fairness amArbeitsplatz.

Die AK setzte sich für die Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten ein. ImOktober wurde sie beschlossen.

Diskriminierung.

Eine Jobabsage

aufgrund des Alters ist nicht erlaubt.

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Zu alt als Küchenchef?