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RBEIT
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R
ECHT
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Nr. 96, Mai 2017
Kluge Köpfe rechnen nach
Durchblick.
Abrechnungen von Mehrarbeit sind für Beschäftigte oft nicht verständlich.
Wie Sie Ihren Überstundengrundlohn selbst ganz leicht errechnen können, erfahren Sie hier.
M
anfred hat letzten Monat
in Absprache mit sei-
nem Chef so einiges an
Überstunden geleistet.
Jetzt möchte er wissen, wie sich das
auf seinem Lohnzettel auswirken
wird. Unsere Arbeitsrechtsexperten
haben ein paar Infos und Tipps, wie
Sie Ihren Überstundengrundlohn
samt Zuschlag selbst ganz leicht er-
rechnen können.
Wie viel bekomme ich?
Beschäftigte müssen für ihre Über-
stunden grundsätzlich bezahlt wer-
den (siehe Beitrag oben). Nur auf
Basis einer entsprechenden Verein-
barung kann der Arbeitgeber diese
mit einem Zeitausgleich in Freizeit
abgelten oder mit einer Kombina-
tion. Es kann beispielsweise die
Grundstunde bezahlt werden und
für den Zuschlag bekommen Sie
Zeitausgleich. Der Entlohnungsan-
spruch bei geleisteten Überstunden
setzt sich aus zwei Komponenten
zusammen: Dem Überstunden-
grundlohn und dem Überstunden-
zuschlag. Als Überstundengrund-
lohn gebührt aus gesetzlicher Sicht
der Normalstundenlohn.
Überstundengrundlohn
Sie können sich Ihren Überstun-
dengrundlohn ganz leicht selber
errechnen. Über den Monatslohn
bzw. Gehalt (brutto) kommt man
mittels Teilung (dem sogenannten
Teiler) zum Überstundengrundlohn.
Der Teiler bei einer 40-Stunden-
Woche ist 173. Das berechnet sich
wie folgt: 40Wochenstunden x 4,33
Wochen = 173 Stunden pro Monat.
Beispiel: Monatslohn 2.000 € : 173
(Teiler) = 11,56 € als Überstunden-
grundlohn.
4,33 Wochen für einen Monat ist
eine Schnitt-Berechnung über das
gesamte Jahr, weil einige Monate
kürzer und andere länger sind. Es
vereinfacht die Abrechnung.
Der Teiler bei einer 38,5-Stun-
den-Woche ist 167 (das berechnet
sich wie folgt: 38,5 Stunden x 4,33
Wochen = 167 Stunden pro Monat).
Beispiel: Monatslohn 2.000 € : 167
(Teiler) = 11,98 € als Überstunden-
grundlohn.
Kollektivverträge können beim
Überstunden-Teiler günstigere Va-
rianten vorsehen. Ausgehend vom
Beispiel ist etwa im Kollektivver-
trag für das Metallgewerbe der Tei-
ler 143, das bedeutet bei einemMo-
natslohn von 2.000 € : 143 (Teiler)
ergibt das einen Überstundengrund-
lohn von 13,99 €.
Zuschlag
Jetzt geht es noch um den Zuschlag.
Dieser beträgt mindestens 50 % und
wird vom Überstundengrundlohn
berechnet. Wenn Zeitausgleich ver-
einbart wurde, erhalten die Beschäf-
tigten pro Überstunde 1,5 Stunden
Zeitausgleich.
Achtung:
Für Nacht-, Feiertags-
und Sonntagsarbeit sind in vielen
Kollektivverträgen höhere Zuschlä-
ge vorgesehen!
Überstunden sind was wert!
wenn dies so vereinbart
wurde. Dann ist auch eine
Kombination erlaubt: Es
kann beispielsweise die
Grundstunde bezahlt wer-
den und für den Zuschlag
bekommen Sie Zeitausgleich.
Die Vereinbarung, ob Geld
oder Freizeit, kann schriftlich
oder mündlich fixiert sein. Oder
„schlüssig“, durch die gelebte Pra-
xis: Wenn Sie z.B. ein Jahr lang
Zeitausgleich für Ihre Überstunden
bekommen haben, können Sie nicht
plötzlich eine Bezahlung verlangen,
sondern müssen das zuvor mit Ih-
rem Arbeitgeber besprechen und
vereinbaren.
Wie viel bekomme ich?
Für jede
geleistete Überstunde steht ein min-
destens 50-prozentiger Zuschlag
zu. Wenn Zeitausgleich vereinbart
wurde, erhalten die Beschäftigten
pro Überstunde 1,5 Stunden Zeit-
ausgleich.
Achtung:
Für Nacht-, Feiertags-
und Sonntagsarbeit sind in vielen
Kollektivverträgen höhere Zu-
schläge vorgesehen!
Vereinbarungen, nach denen
Überstunden im Verhältnis
1 : 1 abgegolten würden,
sind verboten! Selbst wenn
eine solche Vereinbarung
getroffen wurde, muss
der Arbeitgeber den Zu-
schlag bezahlen bzw.
mehr Zeitausgleich ge-
ben. Wurde dies vorent-
halten, können Zuschläge
nachgefordert werden, so-
fern die Forderung noch nicht
verfallen oder verjährt ist.
Apropos
Verjährung.
Wenn Ansprüche auf das Ab-
gelten von Überstunden beste-
hen, sollten Sie die oft kurzen
U
nglaublich, aber wahr: 250
Millionen Überstunden
haben dieArbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer im
Jahr 2016 in Österreich geleistet.
In Tirol waren es immerhin 22,2
Millionen Überstunden. Noch un-
glaublicher: Laut Statistik Austria
wurden rund 22,2 Prozent davon in
Tirol nicht bezahlt, also stolze 4,9
Millionen Überstunden! „Mehr
als jede 5. Überstunde in Tirol
wird nicht bezahlt. Das sind mil-
lionenschwere Geschenke der
Beschäftigten an die Unterneh-
men“, ärgert sich AK Präsident
Erwin Zangerl. Wenn schon
Überstunden, dann gehören sie
auch fair abgegolten.
Bei Überstunden gibt es
wichtige Regeln und leider
auch viele Ausnahmen. Hier die
wichtigsten Bestimmungen. Wann
spricht man überhaupt von Über-
stunden? – Sie werden geleistet,
wenn die gesetzliche Arbeitszeit
von 40 Stunden oder die (geringere)
wöchentliche
Normalarbeitszeit
laut Kollektivvertrag (etwa 38,5
Stunden) überschritten wird. Und
sie fallen dann an, wenn länger als
die tägliche Normalarbeitszeit von
8 bis 10 Stunden, je nach Arbeits-
zeitmodell, gearbeitet wird.
Bezahlung.
Prinzipiell gilt: Der
Arbeitgeber muss für Überstun-
den Geld bezahlen. Sie stattdessen
mit einem Zeitausgleich in Freizeit
abzugelten, ist nur dann möglich,
Regelungen.
Mehrarbeit gehört für viele Beschäftigte zum Alltag. Deshalb sollte man die wichtigsten
Bestimmungen dazu kennen. So steht etwa pro Überstunde ein mindestens 50-prozentiger Zuschlag zu.
Geld oder Freizeit.
Wenn man viel
arbeitet, muss es sich auch lohnen.
Auskünfte zumThema Überstunden er-
halten AKMitglieder unter 0800/22 55
22 – 1414 bzw. auf
www.ak-tirol.comAK Infos
Verfallsfristen (z.B. drei Monate)
beachten! Sie können im Dienst-
vertrag oder im Kollektivvertrag
geregelt sein. Offene Überstunden
sollten Sie möglichst rasch schrift-
lich geltend machen, sonst droht der
Verlust Ihrer Ansprüche.
Gleitzeitguthaben.
Wenn Arbeit-
nehmer Gleitzeit vereinbart und da-
raus ein Gleitzeit-Guthaben haben,
erhalten sie in einem aufrechten
Arbeitsverhältnis dafür keine Zu-
schläge. Denn Gleitstunden zählen
nicht als Überstunden, sondern als
Normalarbeitszeit. Aber jene Gut-
stunden, die nicht in die nächste
Gleitzeitperiode übertragen werden
können, sind als Überstunden zu be-
handeln – diese dürfen nicht einfach
gestrichen werden.
Dokumentieren.
Generell ist es
ratsam, selbst minutengenaue Auf-
zeichnungen zu führen, wann und
wie lange gearbeitet wurde. Am
besten samt Arbeitspausen und Be-
gründung der jeweiligenMehr- oder
Überstunden. Solche Aufzeich-
nungen sind vor Gericht ein wich-
tiges Beweismittel. Ein Formular
dazu finden Sie auf
www.ak-tirol.
com unter „Musterbriefe“.
Das gilt bei
Pauschalen
Für Mehrarbeit
gibt es Grenzen
M
it Überstundenpauschalen sollen
die durchschnittlich anfallenden
Überstunden abgedeckt werden. Wenn
Beschäftigte über einen längeren Zeit-
raum (im Zweifel binnen eines Jahres)
mehr Überstunden leisten, als durch
die Pauschale abgedeckt sind, müssen
sie dafür zusätzlich Geld oder Freizeit
erhalten. Aber leisten sie im Durchschnitt
weniger Überstunden, darf ihnen die
Pauschale deshalb nicht gekürzt werden!
Sie gilt als Bestandteil des Entgelts und
darf vom Arbeitgeber weder einseitig
gekürzt, noch aufgehoben werden, falls
nichts anderes vereinbart wurde.
A
uch für Überstunden gibt es Grenzen.
Die Limits für die Arbeitszeit liegen bei
zehn Stunden pro Tag bzw. 50 Stunden
proWoche inklusive Überstunden. Aber
dabei gibt es viele Ausnahmen. Und Sie
dürfen auch einmal Nein zu Überstunden
sagen. Die Gründe müssen schwerer wie-
gen, als das Interesse der Fima, beispiels-
weise Kinderbetreuung. Bei Fragen helfen
die Arbeitsrechtsexperten der AK Tirol, der
Betriebsrat oder die Gewerkschaft.
DETAILFRAGEN
INFOS
Einfache Formel.
Es ist ganz leicht, sich denWert der eigenen Überstunden zu errechnen.
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